FIDIC hat im Juni 2019 auf der FIDIC Users´ Conference in Hong Kong die endgültige Fassung der von FIDIC so benannten “Golden Principles” vorgestellt. Das Dokument ist als PDF Dokument frei erhältlich.
FIDIC betrachtet die FIDIC Vertragswerke als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke, deren Abänderung aus diesen Gründen nur in den Special oder Particular Conditions zulässig ist, etwa um die Pflichten in Bezug auf besondere Risiken angemessen und sinnvoll zu verteilen oder um rechtlichen Vorgaben des Vertragsstatuts oder des ordre public international Rechnung zu tragen.
Mit Hilfe dieses neuen Dokuments versucht FIDIC den schützenswerten Kern der FIDIC Vertragswerke in fünf Prinzipien abzubilden, die helfen sollen, FIDIC Vertragsbedingungen nur so in Besonderen Vertragsbedingungen zu verändern bzw. abzuändern, wie es FIDIC für angemessen erachtet. Die Veröffentlichung zu den Prinzipien weisen zudem darauf hin, dass es zur FIDIC konformen Verwendung von FIDIC Vertragswerken gehört, den vereinbarten Wortlaut auch entsprechend anzuwenden. Die fünf Prinzipien besagen im Wesentlichen, dass
- die Rechte und Pflichten der Parteien und des Ingenieurs im Wesentlichen unverändert bleiben sollen
- Besondere Vertragsbedingungen klar und unzweifelhaft formuliert werden sollen
- Besondere Vertragsbedingungen die ausgewogene Risikoverteilung unverändert lassen
- Fristen in FIDIC General Conditions generell als angemessen angesehen werden
- Streitigkeiten auf jeden Fall zunächst vor einem DAB entschieden werden sollen
Die FIDIC Golden Principles stellen fünf Golden Principles auf und erläutern sie. In der Veröffentlichung zeigt FIDIC die zugrundeliegenden Gedanken auf, aus denen die zuständige Arbeitsgruppe die fünf Golden Principles gewonnen hat. Ferner wird anhand von Beispielen erläutert, was gemeint ist bzw. was erreicht werden soll.
Die FIDIC Golden Principles stellen allerdings keine allgemeine Anleitung zur Erstellung von Besonderen Vertragsbedingungen dar. Die Golden Principles sollen lediglich vermeiden helfen, den Kern der FIDIC Vertragswerke auszuhöhlen. Vertragswerke, denen solche Besonderen Vertragsbedingungen zugrunde liegen, sollen nicht mehr als FIDIC Vertragswerke bezeichnet werden dürfen.
Dr. Hök ist Rechtsanwalt in Berlin und geprüfter FIDIC Adjudicator und auf der FIDIC President´s List gelistet. Er ist zudem akkreditierter FIDIC Trainer.
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