Leitsatz (nicht amtlich):

Ein Notwegerecht kann auch dann bestehen, wenn eine Anbindung an einen öffentlichen Weg existiert, sofern eine Notlage besteht. An die Voraussetzungen einer Notlage sind strenge Anforderungen zu stellen.

In der Sache hat die Berufung nicht schon deswegen Erfolg, weil der Tenor des angefochtenen Urteils zu unbestimmt ist und deswegen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Das Landgericht verurteilt den Beklagten, zu dulden, dass der Weg von der D. zum Grundstück D. 8 in B. genutzt werden kann. Die Urteilsformel bezeichnet den Weg zwar nicht näher nach Flur und Flurstücks-Nr. bzw. anhand eines anliegenden Lageplans. Das Fehlen der näheren Beschreibung ist jedoch unschädlich, da der Sinn der Urteilsformel gleichwohl klar ist. Es kann nur der direkte auf dem Grundstück des Beklagten befindliche Zugang von der Dorfaue zum Grundstück sowohl des Beklagten als auch zu dem der Klägerin gemeint sein.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten auch verurteilt, den Zugang und die Zufahrt über den über sein Grundstück führenden Weg auf das Grundstück der Klägerin zu dulden. Die Voraussetzungen des § 917 BGB liegen vor.

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Grundstück der Klägerin befindet sich in einer derartigen, durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufenen Notlage.

Eine Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt jedenfalls dann, wenn es sich, wie die Klägerin behauptet, bei dem des weiteren in Betracht kommenden Weg auf dem östlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Flurstück nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um Privateigentum handelt. Privateigentum wäre nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil Eigentümer die Gemeinde B. ist. Denn der rechtliche Charakter einer Privatstraße hängt nicht davon ab, wem das Eigentum zusteht. Eigentümer kann auch die öffentliche Hand sein.

Handelt es sich um einen Privatweg, ist das Grundstück der Klägerin ohne jeden Zweifel verbindungslos im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil es nicht an einen öffentlichen Weg angrenzt.

Das Recht der Klägerin zur Inanspruchnahme des Weges auf dem im Eigentum des Beklagten stehenden Flurstück ergibt sich in diesem Fall aus § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Flurstück (es folgt die nähere Bezeichnung) kommt dann nicht als Notweg in Betracht, weil das Fehlen der Verbindung des Grundstücks der Klägerin mit einem öffentlichen Weg die Folge der Veräußerung eines Grundstücksteils ist (Palandt/ Bassenge, 59. Aufl., § 918 Rn. 2).

Das Flurstück ist infolge Veräußerung eines Teils eines Gesamtgrundstücks im Jahr 1870 oder infolge der Veräußerung des Backofengrundstücks 1876 von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege, der D., abgeschnitten worden. Ausweislich der Grundakten B., die der Senat zu Invormationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, trug das Flurstück ehemals die Parzellenbezeichnung 214/33. Gemäß Eintrag vom 6. März 1872 hatte diese Parzelle der Arbeiter C. von dem Büdner C. H. mit Vertrag vom 5.März 1870 gekauft. Daraufhin wurde das veräußerte, 17 ar, 67 qm große, Trennstück von dem Grundstück vol. I fol. 72 abgeschrieben und sein Erwerber C. am 6.März 1872 als neuer Eigentümer in das Grundbuch vom B. (folgt nähere Bezeichnung) eingetragen. Der dieser Eintragung zugrunde liegende Grundstückskaufvertrag befindet sich abschriftlich in Bl. 157 ff.d.A.. Ihm ist zu entnehmen, dass die Parzelle 214/33 ursprünglich Bestandteil des in den Grundakten von B. (es folgt die nähere Bezeichnung) eingetragenen Grundbesitzes war. Von diesem Grundbesitz wurde eine Teilfläche der Büdnerstelle H., und zwar von dem beim Haus gelegenen Gärten und der Wiese sowie der von dieser Parzelle nach der D. führende Weg dem Arbeiter C. verkauft. In diesem Grundstücksvertrag ist das Backofengrundstück insofern erwähnt, als dem Eigentümer des Backofens die Benutzung des Grundstücks durch den Verkäufer unter Bezugnahme auf eine im Jahr 1853 eingetragene Wegegerechtigkeit gestattet wurde. Dass es sich bei den von der Dorfaue aus gesehen hintereinander liegenden Flurstücken sowie dem zur D. von dem Flurstück 214/33 führenden Weg um ein einheitliches Grundstück gehandelt hat, ergibt sich auch aus der Flurkarte. Denn die wesentliche Weggrenze zu den Flurstücken ist die gedachte Verlängerung des Flurstücks 214/33.

Durch den Abverkauf von Parzellen an der Dorfaue ist der veräußerte Teil, das Flurstück 214/33, im Ergebnis von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg, der D., abgeschnitten worden. Hierdurch konkretisierte sich das Notwegrecht auf das bisherige Verbindungsgrundstück, den Zuweg (§ 918 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es schließt ein Notwegrecht gegenüber Grundstücken anderer Nachbarn aus (Palandt/Bassenge, 59.Aufl. § 918 Rn. 2).

Zum Zeitpunkt der Veräußerung im Jahr 1870 galt das BGB zwar noch nicht. Durch die Veräußerung wurde jedoch hinsichtlich des letztlich eingetragenen Grundstücks 214/33, das die Zuwegung nicht enthielt, gemäß Teil I Tit. 22 §§ 3 ff. PrALR das Rechts auf einen Notweg begründet. Mit Inkrafttreten des BGB am 1.Januar 1900 genoß das Notwegrecht als Eigentumsinhalt gemäß § 1004 Rechtsschutz. Denn zu den Vorschriften über den Inhalt des Eigentums, welche nach Art. 181 EGBGB auf das bestehende Eigentum Anwendung finden, gehören auch die §§ 917 f BGB (OLG Karlsruhe OLGE 2, 506). Zum Inhalt des Eigentums an dem Flurstück 214/33 gehört mithin gemäß Art. 181 EGBGB die Duldung des Notwegrechtes. Die spätestens mit Verkauf des Backhauses einschließlich des Zuwegs entstandene Notwegsituation bestand auch noch am 3.Oktober 1990. Seit diesem Zeitpunkt beurteilt sich der Eigentumsinhalt wieder nach §§ 903-1011 BGB, da die Duldungspflicht begründenden Tatsachen bereits am 2.Oktober 1990 vorlagen (Palandt/Bassenge, 59. Aufl., EGBGB 232 § 2 Rn. 3).

Handelt es sich bei dem Wirtschaftsweg auf dem Flurstück 12/1 der Flur 13 dagegen um einen öffentlichen Weg im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB, ist der Beklagte ebenfalls aus § 917 BGB verpflichtet, die Inanspruchnahme des Weges durch die Klägerin als Notweg zu dulden. Auch in diesem Fall besteht eine Notlage, weil die vorhandene Anbindung an dem öffentlichen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks nicht genügt (MünchKomm/ Säcker, § 917 Rn. 7).

Der Senat verkennt nicht, dass an das Vorliegen einer solchen Notlage strenge Anforderungen zu stellen sind (Senat, DtZ 1996, 389, 390). Sie besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist, die ebenfalls die ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistet (Senat, a.a.O.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit bilden die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, sein Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalles ankommt. Dass das Gebrauchmachen von der anderen Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber möglicherweise umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach einem Notweg (BGH WM 1959, 1463; 1964, 773). Solche Erschwernisse müssen vielmehr regelmäßig hingenommen werden. Nur wenn sie sich ausnahmsweise als derart gravierend erweisen, dass durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder zumindest in unzumutbarer Weise gemindert würde, ist der Nachbar verpflichtet, den Weg über sein eigenes Gelände freizumachen.

Auch unter Anwendung dieser strengen Grundsätze steht der Klägerin das von ihr begehrte Notwegrecht zu.

Das Landgericht hat die Öffentlichkeit in Augenschein genommen. Hiernach und aufgrund des Schreibens des Amtes Oberkrämer vom 7. August 1997 steht fest, dass der Weg über die angrenzende Parzelle 12/1 und die weiteren zur D. in B. führenden Wegflurstücke 15 und 19 der Flur 13 keine zur ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung notwendige Verbindung darstellt. Dieser Weg reicht weder als Zuweg noch als Zufahrt zum Grundstück der Klägerin aus.

Nach Auskunft des Amtes Oberkrämer vom 7. August 1997 ist das Flurstück 12/1 der Flur 13, welches das Grundstück der Klägerin nach Osten hin begrenzt, zwar im Grundbuch unter der Nutzungsart als Weg vermerkt. Ein Befahren des Weges im jetzigen Zustand schließt das Amt jedoch aus. Es wäre auch in Zukunft und nur mit einem großen Aufwand zu realisieren. Darüber hinaus hat der Ortstermin ergeben, dass es sich bei diesem Weg um einen mit Gras

bewachsenen Feldweg, also um einen reinen Wirtschaftsweg, handelt. Aufgrund des erstinstanzlich festgestellten Zustandes des Weges ist auch davon auszugehen, dass der Feldweg insbesondere nach Regenfällen und im Winter nicht ohne Unannehmlichkeiten nicht nur schwerlich zu befahren, sondern auch zu begehen ist. Als Wirtschaftsweg dient er vorrangig der Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden unbebauten Flächen und ist nur für solche Verkehrsarten vorgesehen, die für deren Bewirtschaftung in Betracht kommen. Er unterliegt deswegen trotz seiner Widmung als öffentlicher Weg nur einer geringen Straßenverkehrssicherungspflicht. Dies führt dazu, dass er insbesondere bei Dunkelheit für Fußgänger nur mit erheblichen Gefahren zu begehen ist. Ein derartiger Weg ermöglicht keinen den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Eigentums eines Hausgrundstücks gerecht werdenden Zugang.

Der zur Benutzung des Grundstücks der Klägerin erforderliche Notweg führt deswegen in jedem Fall über das Grundstück des Beklagten, und zwar über die dort bereits angelegte Zufahrt.

Diese darf die Klägerin zu ordnungsgemäßen Benutzung ihres Grundstücks begehen und befahren. Das Halten eines Fahrzeuges gehört zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks. Zudem handelt es sich bei den von der Klägerin als Notweg in Anspruch genommenen Flächen um eine historisch gewachsene, direkt auf ihr Grundstück führende separate Zufahrt, die schon zur Zeit des ersten Teilflächenverkaufs im Jahr 1870 als solche bestimmt war und von den Anliegerflurstücken 91 und 89 durch Zäune bzw. Mauern begrenzt wird.

Ein Ausschluß der PKW-Benutzung ist hiernach auch unter Berücksichtigung der Beklagten des Beklagten (BGHZ 75, 315; OLG Frankfurt MDR 1981, 932) nicht gerechtfertigt.

Steht nach alledem der Klägerin der begehrte Notweg über das Grundstück des Beklagten zu, so ist dieser auch verpflichtet, Beeinträchtigungen des Notwegrechts sowie Behinderungen des Zugangs und der Zufahrt zu unterlassen.

Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 1029 BGB in Verbindung mit § 862 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 862 Abs. 1 BGB liegen vor, da die Klägerin unstreitig, jedenfalls eine Zeitlang innerhalb eines Jahres vor der Schließung des Weges durch den Beklagten, das Notwegrecht ausgeübt hatte.

Die Duldung des Notwegrechtes kann der Beklagte nicht gemäß § 273 Abs. 1 BGB verweigern. Er ist zwar nach § 917 Abs. 2 BGB für die Einräumung des Notweges durch eine Geldrente zu entschädigen, die jährlich im voraus zu entrichten ist (§ 913 Abs. 2 BGB). Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin dem Beklagten eine derartige Rente angeboten hat. Da die Klägerin ihren Anspruch auf § 862 BGB stützen kann, ist die Geltendmachung einesZurückbehaltungsrechts gemäß §863 BGB ausgeschlossen.

Anmerkung:

Der Streit war daran entbrannt, dass in den Tagen der DDR die Flurkarten unsauber geführt wurden und die akutellen Grundeintragungen einen Rechtszustand vermittelten, der mit den tradierten Grundstücksnutzungen nicht mehr übereinstimmte. Unabhängig von den eigentumsrechtlichen Verhältnissen an dem streitbefangenen Weg wurde die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen ein sog. Wegerecht an einem fremden Grundstück besteht. Hierzu finden sich gesetzliche Regelungen in den §§ 917 und 918 BGB. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemässen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (§ 917 I 1 BGB). Die Verpflichtung zur Duldung des Notweges tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird (§ 918 I BGB). Wird allerdings infolge der Veräusserung eines Teiles des Grundstücks der veräusserte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich mit den tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Wegerechtes sehr ausführlich auseinandergesetzt und kommt im Ergebnis dazu, das Wegerecht zu bejahen. Im wesentlichen stützt es sich darauf, dass die Voraussetzungen des § 918 II 1 BGB vorlagen. Interessant sind allerdings auch seine Aussagen zum Wegerecht nach § 917 I 1 BGB. Voraussetzung ist insofern eine Notlage. Eine solche kann nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts selbst dann bestehen, wenn eine Anbindung an einen öffentlichen Weg besteht, jedenfalls soweit die vorhandene Anbindung an dem öffentlichen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks nicht genügt

Das Gericht stellt an eine solche Notlage strenge Anforderungen (OLG Brandenburg DtZ 1996, 389, 390). Sie besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist, die ebenfalls die ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistet. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit bilden die Bedürfnisse einer praktischen Wirtschaft, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, sein Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalles ankommt. Dass das Gebrauchmachen von der anderen Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber möglicherweise umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach einem Notweg (BGH WM 1959 1463; 1964, 773). Solche Erschwernisse müssen vielmehr regelmäßig hingenommen werden. Nur wenn sie sich ausnahmsweise als derart gravierend erweisen, dass durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder zumindest in unzumutbarer Weise gemindert würde, ist der Nachbar verpflichtet, den Weg über sein eigenes Gelände freizumachen.

Darüberhinaus war schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts das Institut des akzessorischen Miteigentums an einem Exploitations- oder Kulturweg anerkannt (RGZ 15, S. 330, 331), und zwar fußend auf der Rechtsüberzeugung in der französischen und rheinisch-preußischen Jurisprudenz (vgl. RGZ 15, S. 330). Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 12. April 1904 (Seuff. Archiv 62 Nr. 207) in einem ähnlichen Falle auf die Klage eines Nachbarn hin, auch ohne besonderen Eigentumsnachweis ausgesprochen, der andere Nachbar habe das Miteigentum (§§ 1009, 741 ff. BGB) an einem Wege anzuerkennnen. Mag auch das Institut im Laufe der Jahre ein wenig in Vergessenheit geraten sein, so besteht es als unverjährbares und –verwirkbares Eigentum doch weiter fort, sofern es einmal begründet wurde. Auch diese Rechtsprechung hätte im vorliegenden Fall für die Klägerin zum Erfolg geführt.

Beim Grundstückkauf empfiehlt es sich, dies macht der vorstehende Fall deutlich, nicht nur die Eigentumsverhältnisse am Kaufgrundstück selbst, sondern auch die Zuwegung genau zu prüfen. Bestehen Zweifel an der Anbindung an einen öffentlichen Weg und fehlt es an einer Absicherung der Zuwegung im Grundbuch des zu benutzenden Wegegrundstückes (etwa durch eine Dienstbarkeit), können erhebliche Probleme auf den Erwerber zukommen, die sich auch auf die Bebaubarkeit des Grundstücks auswirken können, denn ohne Erschließung kann keine Baugenehmigung erteilt werden. Ob das Kaufgrundstück im Einzelfall tatsächlich an einen öffentlichen Weg angebunden ist oder ob ein Wegerecht besteht, kann –auch dies belegt der vorstehende Fall- erst nach umfangreicher Grundbuchrecherche ermittelt werden, in die die bereits geschlossenen (alten) Grundbücher einzubeziehen sind. Ein (verkürzter) Blick in das aktuelle Grundbuch kann falsche Eindrücke vermitteln oder doch zumindestens einen unvollständigen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.