Das Testamentsvollstreckerzeugnis (Englisch: certificate of executorship) ist ein Ausweispapier, das auf der Grundlage des § 2368 BGB auf Antrag von dem zuständigen Nachlaßgericht erteilt wird. Gemäß § 2368 I 1 BGB hat das Nachlaßgericht auf Antrag dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt sein soll, so ist in dem Zeugnis anzugeben (§ 2368 I 2 BGB).
1. Ernennung
Voraussetzung für die Erteilung des Zeugnisses ist, dass der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat (§ 2197 BGB). Der Erblasser kann die Bestimmung der Person auch einem Dritten (§ 2198 I BGB) oder dem Nachlaßgericht (§ 2200 BGB) überlassen.
2. Antrag
Der Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann formfrei gestellt werden. Der Antrag ist an das Nachlassgericht zu richten. Es gelten die Vorschriften über die Erteilung des Erbscheines entsprechend (§ 2368 Abs. 3 BGB). Das Zeugnis kann mithin nur antragsgemäß ausgestellt werden (RG HRR 1942 Nr. 752). Der Antrag muss daher folgende Angaben enthalten:
Zeit des Todes des Erblassers | |
Verfügung von Todes wegen, auf der seine Ernennung beruht und die Ernennung | |
ob und welche Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind | |
ob ein Rechtsstreit über seine Ernennung anhängig ist | |
wenn eine Person weggefallen ist, durch die er von seinem Amt ausgeschlossen oder seine Rechtsstellung gemindert würde, in welcher Weise sie weggefallen ist |
Der Nachweis erfolgt in den ersten drei Fällen durch Urkunden, in den anderen Fällen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
3. Prüfung
Das Gericht hat zu prüfen, ob die Ernennung gültig ist (Firsching/Graf, Nachlaßrecht, Rn. 4.456). Das Zeugnis wird erteilt, wenn das Nachlaßgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 2359 BGB). Es herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 2368 III, 2358 BGB). Das Zeugnis kann nur antragsgemäß ausgestellt werden (RG HRR 1942 Nr. 752). Ein Zeugnis mit von dem Antrag abweichenden Inhalt darf nicht ausgegeben werden (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2368 Rn. 6). Anderenfalls ist es einzuziehen (OLG Zweibrücken OLGZ 1988, 155).
4. Inhalt
Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind der Name des Testamentsvollstreckers und seine Berufsbezeichnung anzugeben. Ferner ist ein Hinweis auf Beschränkungen seines Amtes aufzunehmen (§ 2368 Abs. 1 Satz 2 BGB). Alle von der Regelbefugnis des Testamentsvollstreckers abweichenden Anordnungen des Erblassers sind mithin im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2368 Rn. 3), allerdings nur soweit sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Dies betrifft vor allem Beschränkungen nach §§ 2203 bis 2207 BGB und solche nach §§ 2222 bis 2224 BGB. Das Zeugnis soll insbesondere ausweisen, ob eine Sonderform der Testamentsvollstreckung angeordnet wurde (vgl. KG OLGZ 1991, 261) und ob ein besonderer Zeitpunkt für das Ende des Amtes vorgesehen ist (§ 2210 S. 2 BGB). Das Zeugnis kann gegenständlich beschränkt werden, wenn der Erblasser nach ausländischem Recht beerbt wird (BayObLGZ 1965, 386).
5.Auslandsberührung
Wird ein Erblasser nach ausländischem Recht beerbt, so richten sich auch Inhalt und Rechtswirkungen einer Testamentsvollstreckung nach dem Erbstatut (BayObLG NJW-RR 1990, 906-908). Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist im Tetsamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken (BGH NJW 1963, 46; Firsching/Graf, Nachlaßrecht, Rn. 4.429). Eine “Willensvollstreckung” nach Art 517, 518 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs entspricht, was die Verfügungsbefugnis des Willensvollstreckers über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie den Verlust der Verfügungsbefugnis durch den Erben betrifft, weitgehend den Rechtswirkungen einer Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht (BGB §§ 2203 bis 2205, 2211). Unter den Voraussetzungen des GBO § 52 ist deshalb auch ein Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch einzutragen (BayObLG NJW-RR 1990, 906-908).
Wird ein Adminsitrator nach angelsächsischem Vorbild bestellt, richtet sich seine Rechtsmacht nach dem Recht des Gerichts, das ihn bestellt hat. Seine Rechtsmacht wird ggf. durch das Erbstatut begrenzt, denn es mag sein, dass je nach Sichtweise des zuständigen Gerichts ein anderes Recht über die Erbfolge und die Erbauseinandersetzung urteilt. So ist es durchaus denkbar, dass ein ausländisches Gericht den beweglichen Nachlass eines deutschen Staatsangehörigen nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers beurteilt (Frankreich, England), während in Deutschland das Recht der Staatsangehörigkeit maßgeblich ist.
6. Bedeutung
Das deutsche Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein Ausweispapier, das den Testamentsvollstrecker in die Lage versetzt, sich im Rechtsverkehr zu legitimieren. Erwirbt jemand von demjenigen, der durch das Zeugnis als Testamentsvollstrecker ausgewiesen ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbgegenstand, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Zeugnisses als richtig (§ 2368 III, 2366 BGB). Diese Vermutung gilt aber nur in bezug auf die Person des Testamentsvollstreckers. Sie schließt nicht das Vertrauen darauf ein, dass ein Gegenstand auch tatsächlich zum Nachlaß gehört (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2368 Rn. 9).
7. Weitere Hinweise und Auskünfte
Zur Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil vgl. OLG Hamm-Beschluß vom 17.1.1991 – 15 W 428/90.
Die herrschende Meinung geht dahin, dass Voraussetzung für eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf den nach § 22 GBO eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk ist. Die Löschung des Vermerks aufgrund Löschungsbewilligung des Testamentsvollstreckers ist nach dieser (herrschenden) Ansicht demnach nicht möglich (OLG Hamm Rpfleger 1958, 15; AG Starnberg Rpfleger 1985, 57).
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