Das Erbrecht ist oftmals lokal, jedoch regelmäßig national unterschiedlich. Die Harmonisierung des Erbrechts dürfte aus kulturellen Gründen noch lange auf sich warten lassen. In Österreich überlappen sich verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Regelungen. Rechtsgrundlagen sind das allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Außerstreitgesetzes (AußerstreitG). Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht liegt darin, daß dem Erben der Nachlaß nicht anfällt, daß heißt er wird weder unmittelbar Eigentümer noch unmittelbar Besitzer des Nachlasses. Vielmehr bedarf es eines Verfahrens, in dem der Nachlaß auf die Erben übertragen wird. Es herrscht Testierfreiheit. Die gesetzlichen Erben sind durch Noterbenrechte (Pflichtteilsrechte) geschützt.
Österreichisches Erbrecht kann auch in Deutschland Bedeutung erlangen, denn der Erblasser wird gemäß Art. 25 I EGBGB nach dem Recht beerbt, dessen Staatsangehörigkeit er im Zeitpunkt seines Todes besaß. Der Erblasser kann allerdings für im Inland belegenes Vermögen in der Form eines Testaments deutsches Recht wählen (Art. 25 II EGBGB). Beratungsbedarf kann vor allem entstehen, wenn es darum geht Ehegatten sicherzustellen. Insoweit treten Besonderheiten auf, die sich vor allem aus den güterrechtlichen Verhältnissen der Ehegatten ergeben können.
I. Erben
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen (vgl. zum Testament und seiner Errichtung §§ 552 ff. ABGB), findet die gesetzliche Erbfolge statt (vgl. § 727 ABGB). Gesetzliche Erben sind zunächst diejenigen, welche mit dem Erblasser vermittels ehelicher Abstammung durch die nächste Linie verwandt sind (§ 730 ABGB). Die Verwandtschaftslinien sind gesetzlich näher geregelt (vgl. §§ 731 ff. ABGB). Zur ersten Linie gehören die Kinder des Erblassers und ihre Nachkömmlinge. Zur zweiten Linie gehören u.a. Vater und Mutter des Erblassers. Zur dritten Linie rechnet man die u.a. Großeltern. Zur vierten Linie zählen die Urgroßeltern. Hinterläßt der Erblasser Kinder fällt ihnen die gesamte Erbschaft zu. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Der Ehegatte erbt nach § 757 ABGB neben den ehelichen Kindern zu einem Drittel.
II. Erbanfall
Nach § 797 ABGB kann der Erbe die Erbschaft nicht eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht verhandelt werden. Das Gericht bewirkt die Einantwortung des Nachlasses, d.h. die Übergabe des rechtlichen Besitzes an den Erben.
III. Erbserklärung
Die Einantwortung des Erben setzt voraus, daß dieser die Erbschaft annimmt. Die Erklärung muß ausdrücklich erfolgen. Die Erklärung muß enthalten, ob sie unbedingt oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehen soll (§§ 799, 800 ABGB). Der Erbe kann mithin das Erbe bedingt und unbedingt annehmen.
Bei den Gerichtshöfen ist die Erbserklärung in der Regel schriftlich anzubringen, daher das Gericht dem Erben oder dessen gesetzmäßigen Vertreter eine angemessene Frist zu deren Überreichung zu bestimmen hat (§ 115 AußerstreitG). Die Bezirksrichter haben die Erben oder deren Vertreter zur Abgabe der Erbserklärung in der Regel zu einer Tagsatzung vorzuladen und ihnen in der Vorladung aufzutragen, die zur Nachweisung ihres Erbrechtes etwa erforderlichen Behelfe mitzubringen. Bei der Tagsatzung (einer Art mündlicher Verhandlung) ist von jedem derselben (also den Erben) die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise er die Erbschaft antreten, oder ob er dieselbe ausschlagen wolle. Das Gericht hat diejenigen unter ihnen, welche nicht mit einem rechtskundigen Sachwalter versehen sind, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbeserklärung und der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu belehren, und hiernach ihre Äußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen (§ 116 AußerstreitG). Dem Erben kann aus erheblichen Gründen eine Bedenkzeit und daher eine Verlängerung der ihm zur Erbserklärung bestimmten Frist oder eine Erstreckung der hierzu angeordneten Tagsatzung bewilligt werden, doch darf dieselbe nicht länger, als auf die Dauer eines Jahres erteilt werden (§ 118 AußerstreitG). Jede Erbserklärung muß von dem Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung ist von dem Gerichte anzunehmen, und bei den Abhandlungsakten aufzubewahren. Der Beweis des Erbrechtstitels kann auch nachträglich beigebracht werden. Um jedoch die in den §§ 810 und 819 ABGB erwähnten gerichtlichen Verfügungen zu erwirken, muß der Erbe sein Erbrecht gehörig ausweisen, wozu ihm die erforderliche Anweisung zu erteilen ist (§ 122 AußerstreitG).
IV. Wirkungen der Erbserklärung
Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe (§ 548 ABGB). Mehrere Erben haften solidarisch (§ 550 ABGB).
Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreicht (§ 801 ABGB).
Die bedingte Erbserklärung zieht die Errichtung des sog. Inventariums nach sich. Dieses ist auf Kosten der Masse zu erstellen. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Legataren nur insoweit, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht (§ 802 ABGB).
Gemäß § 92 AußerstreitG ist ein Inventar des Nachlasses zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht, von einer zu Folge des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigten Person um dessen Errichtung angesucht oder auf Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben gedrungen wird (§§ 802, 804, 812 ABGB).
V. Pflichtteil
Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern und der Ehegatte (§ 762 ABGB). Unter dem Begriff Kinder sind auch Enkel und Urenkel zu verstehen (§ 763 ABGB). Das Erbteil, das diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt Pflichtteil. Die entsprechenden Personen werden auch als Noterben bezeichnet (§ 764 ABGB). Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB). In der aufsteigenden Linie gebührt dem Noterben als Pflichtteil von einem Drittel dessen, was er nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde (§ 766 ABGB).
Auf Verlangen eines pflichtteilberechtigten Kindes oder des pflichtteilberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 ABGB maßgebend ist (§ 785 ABGB).
VI. Steuern
Der Erbe haftet für die Erbschaftssteuer. Die Erbschaftsteuer fällt je nach dem Näheverhältnis zum Erblasser und je nach dem Wert der Verlassenschaft unterschiedlich aus.
VII. Weitere Fragen
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