Das holländische Erbrecht ist dem französischen Recht entlehnt und ihm daher sehr ähnlich, wenngleich doch erhebliche Unterschiede im Einzelfall bestehen, insbesondere seit der Reform des niederländischen Erbrechts im Jahr 2003. Das holländische Erbrecht hatte ursprünglich insbesondere das französische Pflichtteilsrecht übernommen. Damit waren die Pflichtteilsberechtigten (Noterben) grundsätzlich nicht lediglich darauf beschränkt, gegen die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Sie waren vielmehr gesetzliche Noterben. Zu diesen gehören allerdings anders als im französischen Recht nur noch die gesetzlichen Erben in gerade absteigender Linie, also die Kinder.
Bis zur niederländischen Erbrechtsreform, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, betrug die Noterbenquote abhängig von der Anzahl der Kinder entweder 1/2, 2/3 oder 3/4. Existierte nur ein Kind erbte es zu ½, existierten zwei Kinder, erbten diese zu 2/3 und existierten drei oder mehr Kinder, so erbten diese zu 3/4. Der überlebende Ehegatte und Geschwister verfügten über kein Noterbenrecht. Der überlebende Ehegatte erbte im Falle des Fehlens einer ihn ausschließenden letztwilligen Verfügung wie ein Kind des Erblassers, d.h. er war ihnen erbrechtlich gleichgestellt (Art. 899 a BW). Seine Erbquote hing mithin von der Anzahl der vorhandenen Kinder ab. Waren keine Kinder vorhanden, erbte der überlebende Ehegatte allein.
Seit dem 1. Januar 2003 hat sich vor allem die Stellung des überlebenden Ehegatten erheblich geändert. Der überlebende Ehegatte ist seither eine Art “Supererbe“. Die Noterbenquote der Kinder beträgt nun unabhänging von der Anzahl der Kinder 1/2. Der überlebende Ehegatte erhält, falls kein Testament existiert, die/alle Güter des Nachlasses; die Kinder haben nur eine Forderung gegen den überlebenden Ehegatten, die erst nach dem Ableben des letzten Ehegatten geltend gemacht werden kann. Nur in wenigen Fällen können sie vor dem Ableben Gelder oder Güter fordern, z.B. im Falle der Wiederverheitratung des überlebenden Elternteils (ten Wolde/Meijer [hrsh: Union Internationale du Notariat Latin] in: Régimes Matrimoniaux Successions et Libéralités dans les relations internationales et internes, Bericht Niederlande, 1866, 1935, 1940).
In den Niederlanden besteht seit dem 1. Januar 1996 ein neues internationales Erbrecht. Zuvor war das Internationale Erbrecht in den NL nicht kodifiziert. Rechtsprechung und Lehre hatten jedoch Kollisionsnormen entwickelt. Nach überwiegender Meinung wurde an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Es herrschte Nachlaßeinheit, d.h. die vorgenannte Regelung umfasste den gesamten Nachlass (Schömmer/Baur, Internationales Erbrecht Niederlande, Rn. 130). Eine gewisse Tendenz ggf. an eine andere engere Beziehung des Erblassers anzuknüpfen bestand allerdings.
Seit dem 27. September 1996 gilt in den NL das Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vom 1. August 1989 (Gesetz vom 01.10.1996). Die NL haben das Haager Übereinkommen in nationales Recht transponiert, so dass es unmittelbar gilt (ohne dass das Übereinkommen bislang völkerrechtlich in Kraft getreten wäre). Das Übereinkommen geht von folgenden Grundsätzen aus:
Grundsatz der Nachlaßeinheit | |
Objektive Anknüpfung | |
Rechtswahlfreiheit |
Auf Erbfälle findet seither zunächst das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers Anwendung, wenn dieser diesem Staat zuletzt angehörte. Hilfsweise kommt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung, wenn der Erblasser dort bereits länger als fünf Jahre wohnte, auch wenn er nicht Staatsangehöriger dieses Staates war. Ausnahmsweise kann das Recht des Staates anzuwenden sein, mit dem er im Zeitpunkt seines Todes am engsten verbunden war und dessen Staatsangehörigkeit er besass. In allen anderen Fällen gilt das Heimatrecht des Erblassers.
Für die NL gilt mithin nicht, dass Immobilien zwangsweise nach niederländischem Recht vererbt werden. Hierzu kann es jedoch durch Verweisung kommen. Ein Niederländer, der bereits länger als fünf Jahre in Frankreich lebt (weshalb aus niederländischer Sicht französisches Recht Anwendung finden würde) und der Grundbesitz in den NL hinterlässt, vererbt das niederländische Grundstück aufgrund der Rückverweisung durch das französische Recht, das bezüglich der Immobilie auf die lex rei sitae abstellt, nach niederländischem Recht (Nachlassspaltung). Dies kann der holländische Staatsangehörige vermeiden, wenn er im Testament französisches Recht wählt. In Frankreich würde die Rechtswahl zwar nicht anerkannt, doch dürfte dies wenig durchsetzungsfähig sein, denn es wären die niederländischen Organe zuständig, um offene Fragen zu klären. Aus deutscher Sicht würde ein derartiger Fall so zu behandeln sein, dass der Nachlass nach niederländischem Recht zu beurteilen wäre (Staatsangehörigkeitsrecht). Es herrscht also insofern Entscheidungsdissens, es sei denn es würde die Verweisung des niederländischen Rechts auf französisches Recht Beachtung finden.
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