Der Tod eines Menschen ist eine traurige Angelegenheit. Auf die Hinterbliebenen stürmen viele Dinge ein. Unter anderem sind erbrechtliche Fragen zu klären und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen. Oftmals müssen die Entscheidungen fristgebunden getroffen werden. Die Versäumung von Fristen kann erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Bei der Ermittlung der zutreffenden Fristen muss darauf Rücksicht genommen werden, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. Gelegentlich besteht Auslandsbezug, z.B. weil der Erblasser Eigentümer eines ausländischen Grundstücks war oder weil er eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. In solchen Fällen ist dem jeweils anwendbaren Recht zu entnehmen, welche Fristen gelten. Im Übrigen können sich aus dem ausländischen Recht auch Fristen zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ergeben, wenn der Nachlass beschränkt oder unbeschränkt im Ausland besteuert wird, was immer dann der Fall ist, wenn mit dem Staat, in sich Nachlass befindet, kein Dopplbesteueurngsabkommen besteht.
1. Notwendige Entscheidungen
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft | |
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen | |
Beantragung eines Erbscheines | |
Kündigung des Mietvertrages des Erblassers | |
Eintritt in das Mietverhältnis | |
Inventarerrichtung | |
Steuererklärung | |
Insolvenzantrag | |
Testamentseröffnung |
Dieser Katalog ist nicht abschließend. Er fasst lediglich die wichtigsten Entscheidungen zusammen. Findet auf den Nachlass ausländisches Recht Anwendung, können weitere Entscheidungen erforderlich werden, wie z.B. ein Antrag auf Bestellung eines “Nachlassverwalters” (England, USA) oder die Erstellung eines Inventars (Frankreich) oder die Ausübung eines Wahlrechts (z.B. das Wahlrecht des Ehegatten zugunsten des Nießbrauchsrechts in Frankreich).
2. Fristen
Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochenerfolgen (§ 1944 BGB). Die Frist läuft ab Kenntnisnahme von der Berufung zum Erben.
Die Anfechtung der Annahme bzw. der Ausschlagung muss ebenfalls innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnisnahme von dem Anfechtungsgrund erklärt werden (§ 1954 BGB).
Testamente und Erbverträge können innerhalb eines Jahresangefochten werden (§§ 2082, 2283 BGB).
Ebenfalls innerhalb der Jahresfrist kann die Erbunwürdigkeit des Erben geltend gemacht werden (§ 2340 III BGB).
Die Wohnung des Erblassers kann innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von dem Erbfall ausserordentlich gekündigt werden (§ 564 BGB). Die Kündigung erfolgt zu den gesetzlichen Kündigungsfristen. Der Eintrittsberechtigte (Ehegatte oder Lebensgefährte) muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tode des Erblassers anzeigen, dass er nicht in das Mietverhältnis eintreten will.
Erbrechtliche Ansprüche verjähren grundsätzlich in 30 Jahren § 197 BGB). Der Pflichtteilsanspruch verjährt jedoch schon nach drei Jahren (§ 2332 BGB). Insoweit ist darauf zu achten, dass es unterschiedliche Pflichtteilsansprüche gibt (normales Pflichtteil, Pflichteilsergänzung, Pflichtteilsausgleichung). Die Verjährung läuft für jeden Anspruch gesondert.
Das Finanzamt kann von jedem, der an einem Erbfall beteiligt ist, die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Es muss eine Frist nachlassen, die einen Monat nicht unterschreiten darf (§ 31 ErbStG).
Ist der Nachlaß überschuldet, muss Insolvenzantrag gestellt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 1980 BGB).
Die Testamentseröffnung und die Beantragung des Erbscheins sind fristungebunden möglich.
3. Einhaltung der Fristen
Wie bzw. auf welche Weise die vorstehenden Fristen zu wahren sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Mitunter sind die Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht (Anfechtung und Ausschlagung) einzureichen, mitunter ist Klage vor den Gerichten zu erheben (Plichtteil). In einigen Fällen reicht eine einfache schriftliche Mitteilung (etwa bei der Kündigung des Mietvertrages). Gelegentlich sind die Erben gar keine Entscheidungsträger, etwa wenn ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist. Insoweit können sich aber die Aufgaben überschneiden (Beispiel: der Erbe muss das Erbe persönlich ausschlagen, der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben; beide können Insolvenzantrag stellen).
Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besass oder wenn sich Nachlaß im Ausland befindet. Es kann in derartigen Fällen ausländisches Recht zur Anwendung kommen, das dann auch über die Einhaltung eventueller Fristen entscheidet. Solche Fristen können länger oder auch kürzer sein als die, die nach deutschem Recht gelten. Besteht also Auslandsberührung (Grundbesitz im Ausland, keine deutsche Staatsangehörigkeit oder kein deutsches Ehegüterrecht) ist es erforderlich, gesonderte Nachforschungen anzustellen.
Vorstehende Ausführungen können keine Beratung ersetzen. Sie geben lediglich einen verkürzten Abriss über die bestehende Rechtslage. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Wir stehen Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung.
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