FIDIC Vertragswerke gelten als ausgewogen und pragmatisch. Die großen FIDIC-Bücher, also das FIDIC Red Book, das FIDIC Yellow Book und das FIDIC Silver Book (FIDIC Rainbow 1999 als auch FIDIC Rainbow 2017) sind jeweils weitgehend ähnlich aufgebaut und inhaltsgleich, sofern der jeweilige Zweck des Vertragswerkes keine Anweichungen erfordert. Auch das im Jahr 2008 veröffentlichte sog. Design, Build & Operate Form (Gold Book genannt) folgt diesem Prinzip, ebenso das Emerald Book für Tunnelarbeiten aus dem Jahr 2019. Das FIDIC Red Book Subcontract Form (erschienen 2011) wird erst verständlich, wenn man sich das Konzept der Rainbow Edition 1999 erschlossen hat. Entsprechendes gilt für die Conditions of Subcontract for Plant and Design and Build (2019), den Yellow Book Subcontract. Im Dezember 2021 kam noch die 2. Auflage des FIDIC Green Book hinzu, das dem FIDIC Vertragswerken 2017 konzeptionell näher steht als die 11. Auflage des Green Book den Vertragswerken 1999.

Alle drei erstgenannten Bücher (FIDC Regenbogen) aus dem Jahre 1999 enthalten Allgemeine Vertragsbedingungen mit jeweils 20 Klauseln, davon haben 17 gemeinsame Überschriften und beinhalten gleich lautende Regelungen, soweit die Konzepte übereinstimmen. Unterschiedliche Klauselüberschriften finden sich in Klausel 3 (Red Book und Yellow Book: The Engineer, hingegen im Silver Book: Employer´s Administration), in Klausel 5, wo im Red Book „Nominated Subcontractors“ und in den beiden anderen Büchern „Planung“ geregelt wird, sowie Klausel 12, die im Red Book mit „Measurement and Evaluation“ und in den beiden anderen Büchern mit „Tests after Completion“ übertitelt ist. Gegenüber den Vorauflagen aus dem Jahr 1987 wurde zwar die Anzahl der Klauseln drastisch reduziert, doch die Anzahl der verwendeten Worte deutlich erhöht.

Die 2. Auflage des FIDIC Rainbow aus dem Jahre 2017 folgt dem Redaktionskonzept aus dem Jahre 1999. Doch die Anzahl der Klauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen hat sich leicht erhöht und beträgt nunmehr 21. Der Wortumfang ist ebenfalls (deutlich) gestiegen, vor allem weil FIDIC einen mehr verordnenden (verbindlicheren) Schreibstil gewählt hat; ferner hat FIDIC die Unterklauseln weiter untergliedert (Unter-Unterklauseln) und die Vertragsdokumentation leicht geändert (statt früher Anhang zum Angebot / Appendix to Tender jetzt Vertragsdaten / Contract Data).

Alle FIDIC Books (die bei dem (deutschen) Verband der Beratenden Ingenieure (VBI) auch als deutsche Übersetzung erhältlich sind [1999] bzw. sein werden [2017]) zeichnen sich durch spezifische Konzepte aus, die hier kurz dargestellt werden sollen, da sie überwiegend aus dem angelsächsischen Rechtsraum stammen.

Zu nennen sind:

  1. Die (anerkanntermaßen ausgewogene) Risikoverteilung erfolgt nicht nach dem oder einem (vgl. Unterklausel 1.4) gesetzlichen Leitbild, sondern nach den Bedürfnissen auf dem Bau. Die drei Books der Rainbow Edition verteilen die Risiken unterschiedlich. Bereits durch die Verwendung eines bestimmten Books lassen sich Rückschlüsse auf die Risikoverteilung ziehen. Die Eignung eines speziellen FIDIC Buches für ein konkretes Vorhaben beurteilt sich ggf. danach, welche Risiken im Vordergrund stehen und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ihre Eintritts ist.
  2. FIDIC-Verträge beruhen aufgrund ihres englischen Hintergrundes bezüglich der Risikoverteilung gelegentlich auf anderen Grundannahmen als das deutsche Recht. So trägt nach englischer Auffassung prinzipiell der Unternehmer das Risiko der Baubarkeit, d.h. auch das Risiko eventuellen Mehraufwands durch ungeeignete Baugrundbedingungen.
  3. FIDIC Verträge verinnerlichen ein Vertragsmanagementkonzept, das aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammt. In den Vertrag zwischen Besteller und Unternehmer wird eine dritte Person integriert, die weit reichende Aufgaben wahrnimmt. Bei FIDIC Verträgen ahndelt es sich insoweit üblicherweise um den “Engineer”, der Anlaufstelle für alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte ist, die sich während der Vertragsabwicklung ergeben können. Der Engineer ist u.a. Vertragsmanager, für die Qualitätskontrolle verantwortlich und übernimmt die Vertragsauslegung. Es wird vertragsimmanent vorausgesetzt, dass der Engineer seine Aufgaben fair, ausgewogen und interessengerecht aber auch sachlich-technisch richtig ausübt. Im Vordergrund steht, dass der Engineer den Vertrag zuverlässig und zutreffend anwendet. Die Version 2017 schreibt ausdrücklich vor, dass der Engineer in Angelegenheiten, die Feststellungen nach Unterklausel 3.7 erfodern, neutral handeln soll.
  4. FIDIC-Verträge betrachten die Aktivitäten des Ingenieurs (Bescheinigungen, Festlegungen, etc.) im Zweifel als Bedingung für den Zahlungsanspruch, als Beweis für die Fertigstellung der Arbeiten und als Ergebnis für eines sog. Claim-Verfahrens[1]. Die Parteien vereinbaren, so die Vorstellung, dass z.B. Zahlungsansprüche erst bestehen, wenn der Ingenieur eine Zahlungsbescheinigung erteilt hat. Wird der Bedingungseintritt vereitelt, kann der Unternehmer so gestellt werden, als sei die Bedingung eingetreten[2]. In neuerer Zeit neigt man dazu, auch gravierende Fehler des Certifiers ausreichen zu lassen, während früher die vorsätzliche und missbräuchliche Vereitelung des Bedingungseintritts nachgewiesen werden musste.
  5. FIDIC-Verträge arbeiten mit einem Zeitmanagementsystem, das nicht unwesentlich von deutschen Grundvorstellungen abweicht. Zeitmanagement ist ein wesentlicher Bestandteil der Vertragsabwicklung und soll dem Besteller Ansprüche auf Schadensersatz erhalten, die sich aus Bauzeitüberschreitungen ergeben, die (anderenfalls) ohne das System der Bauzeitverlängerung aus rechtlichen Gründen verloren gingen oder gehen könnten. Der Einsatz der Netzwerktechnik (Methode des kritischen Pfades) wird vorausgesetzt. Die Bauabläufe werden demgemäß CPM-gesteuert und gemäß eines vom Unternehmer zu erstellenden ressourcengestützten Programms abgewickelt. Dieses Programm, das weder vom Besteller genehmigt noch mit ihm vereinbart wird, bindet den Unternehmer, der es allerdings abändern kann, ohne damit die Bauzeit zu ändern. Will er davon abweichen oder weicht er davon ab, muss er das Programm fortschreiben bzw. umgestalten. Wesentlich ist, dass das Bauablaufprogramm mit den erforderlichen Ressourcen und eingesetzten Methoden verlinkt ist. Erst ein solches Bauablaufprogramm erlaubt es, (1) den Bauablauf zu verstehen und (2) Kausalitäten einzuschätzen und (3) die Belastbarkeit des Ablaufprogramms zu beurteilen.
  6. FIDIC-Verträge ermächtigen den Besteller bzw. den Engineer wie in VOB/B-Verträgen, einseitige Anordnungen zu erteilen, an die der Unternehmer gebunden ist. Die Grenzen dieses Anordnungsrechts werden durch den Vertragszweck vorgegeben. Innerhalb des Vertragszweckes ist der Unternehmer an Anordnungen des Ingenieurs oder des Bestellers gebunden. Sofern die Anordnung eine Änderungsanordnung im Sinne der Klausel 13 ist, muss der Vertrag auf die geänderten Bedingungen angepasst werden. Betroffen sind ggf. das Zeitprogramm, die Bauzeit, der Werklohn. Nicht jede Anordnung ist aber eine Änderungsanordnung.
  7. FIDIC-Verträge regeln nicht nur Ansprüche sondern auch das Verfahren, in dem Ansprüche verfolgt werden müssen. Die Verfahrensregeln beinhalten Fristenregelungen, Dokumentationsregelungen,  Begründungsstandards, und vieles andere mehr. Verfahrensfehler führen in der Regel zum Anspruchsverlust. Claims müssen binnen 28 Tagen nach Erkennen oder “Bekanntwerdenmüssen” angemeldet werden.
  8. FIDIC-Verträge arbeiten mit einem gegenüber deutschen Vorstellungen sehr unterschiedlichen “Abnahmekonzept”. Die Abnahme im Sinne des deutschen Rechts erfolgt über einen längeren Zeitraum hinweg in Einzelschritten. Sie beginnt mit den Tests vor Fertigstellung. Es schließt sich die Erteilung des Taking-Over Certificate an. Damit beginnt die vertragliche Mangelbeseitigungspflicht für Mängel, die bei Übernahme vorbehalten wurden oder während der Mängelanzeigefrist auftreten und angezeigt werden. Erst nach Ablauf dieser Periode und vollständiger Mängelbesitigung wird das sog. “Performance Certificate” erteilt, mit dem der “Abnahmevorgang” abgeschlossen wird, was mit den Worten am Ende der Untrekalsuel 11.9 zum Ausdruck kommt. Die gesetzliche Mängelgewährleistung wird im FIDIC-Vertrag weder inhaltlich och hinsichtlich der Mängelgewährleistungsfrist geregelt. Die Parteien sind aber frei, dies in den Particular Conditions nachzuholen.
  9. FIDIC-Verträge regeln ein besonderes zweistufiges Streitbeilegungssystem, bestehend aus Regeln zu Dispute Adjudication und zum Schiedsverfahren. In erster Instanz wird das Dispute Adjudication Board tätig. In zweiter Instanz kann das Schiedsgericht (ICC) angerufen werden. Neuerdings verweisen die modifizierten Klauseln der FIDIC Red Book Weltbankversion auf UNCITRAL Schiedsregeln. Dispute Adjudication ist ein kostengünstiges, flexibles Verfahren ohne Alleinstellungsanspruch. Ein Dispute Adjudication Board soll Streit vermeiden und ggf. Streit kurzfristig, d.h. binnen 84 Tagen, beilegen.
  10. Der FIDIC Subunternehmerverträge orientiert sich an der Idee des back-to-back contracting. Das Vertragswerk ist so aufgebaut, dass möglichst sämtliche Verpflichtungen des Unternehmers aus dem Hauptvertrag nach unten durchgereicht werden. Im Gegenzug soll der Subunternehmer am Risikoausgleich teilhaben, der den Hauptvertrag kennzeichnet (siehe unten). Aus Sicht von Subunternehmer ist es wesentlich, dass das Vertragswerk nicht nur die Leistungserbringung als solche regelt. Vielmehr setzt es den Subunternehmer auch für die Zwecke des Managements des Hauptvertrages ein. Der Subunternehmer muss die Leistung so erbringen, das sie keine Haftung unter dem Hauptvertrag auslöst und den Hauptunternehmer in die Lage versetzt, alle Ansprüche aus dem Hauptvertrag (wie z.B. Mehrkosten für unvorhersehbare Baugrundbedingungen) geltend zu machen.

Das FIDIC Design, Build & Operate Form (auch FIDIC Gold Book genannt) ist im September 2008 nach jahrelangen Vorarbeiten in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht worden. Es orientiert sich äußerlich an den Vorgaben der anderen FIDIC Bücher aus dem Jahre 1999. Es enthält mithin General Conditions mit 20 Klauseln, die allerdings inhaltlich von denen des Yellow Book, das als Vorbild diente, abweichen, soweit es der besondere Zweck des Vertragswerkes es erfordert. Das Gold Book schließt eine Betriebsphase ein, d.h. der Unternehmer übernimmt es, das Vorhaben zu planen (Design), es zu bauen (Build) und es zu betreiben (Operate). Zu diesem Zweck enthält Klausel 10 zahlreiche neue Unterklauseln. Es sei klargestellt, dass das FIDIC Gold Book kein Finanzierungsinstrument ist, d.h. der Unternehmer ist nicht in die Finanzierung des Vorhabens einbezogen. Das Gold Book regelt lediglich den ingenieurmäßigen Ansatz einer Planung, die die Organisation und Abwicklung der Betriebsphase einschließlich der Instandhaltung und Instandsetzungsmaßnahmen einbezieht. Der Unternehmer ist mithin für die Planung des Werkes, das Ausführen der Bauleistung sowie den Betrieb der Anlage (im Sinne von betriebsfertig halten) verantwortlich. Wichtig ist die Erkenntnis, dass die Gesamtleistung unter Wettbewerbsbedingungen vergeben wird. Für seine Leistung erhält der Unternehmer einen Pauschalpreis, der sukzessive ausbezahlt wird. Der Preis bezieht sich auf die Gesamtleistung einschließlich sämtlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen während der 20-jährigen Betriebsphase. Spezielle Regularien steuern den Liquiditätsfluss (“Asset Replacement Fund” und “Asset Replacement Schedule”) und die Qualität sicher (z.B. “Auditing Body”).

Eine Abwandlung des FIDIC Gold Book (das FIDIC Bronze Book) für bereits existierende Anlagen und Bauvorhaben (sog. brownfield Projekte) ist in Arbeit und wird voraussichtlich bis Endes Jahres 2022 auf den Markt kommen. Ihr besonderes Augenmerk liegt auf der Bewältigung der Probleme, die damit verbunden sind, dass eventuell keine Bestandsunterlagen und/oder historische Daten zur vorhandenen Anlage verfügbar sind. Ein Klassifizierungsansatz, der unter Berücksichtigung der Risikoverteilung im Vertragswerk forgeschrieben wird, soll diese Probleme lindern.

Im Jahr 2011 ist das FIDIC Red Book Subcontract Form erschienen. Eine zweite Task Group wurde berufen, um das FIDIC Yellow Book Subcontract Form zu entwerfen. Diese Arbeiten kamn im Jahr 2019 zum Abschluss. Die FIDIC Subcontracts sind am Prinzip Back-to-Back ausgerichtet. Der Subunternehmer soll seine Leistungen so erbringen, dass der Generalunternehmer in die Lage versetzt wird, seinen Vertrag zu erfüllen. Zahlungen sollen pay-when-paid geleistet werden. Das Taking-Over und die Defects Notification Period folgen dem Hauptvertrag. Ein völlig neuartiges Claim-Management rundet das neue Vertragsmuster ab. Es trägt dem Gedanken Rechnung, dass es Claims geben mag, die im Haupt- und Subunternehmervertrag gleichlaufend entschieden werden sollten. Das Design & Build Subunternehmervertragswerk orientiert sich soweit möglich am Red Book Subcontract. Allerdings sind die Gestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig. Inzwischen existiert auch ein FIDIC lizensiertes Schulungsangebot für den FIDIC Subcontract in Kopenhagen.

Im September 2014 sollte das FIDIC Joint Venture Agreement veröffentlicht werden; zwischenzeitlich wurde entschieden es zunächst mit dem White Book zu harmonisieren. Es verfolgt verschiedene Ziele, wie z.B. Know-how Transfer. Vor allem soll es aber eine geeignete Plattform für die Zusammenarbeit verschiedener Planer bieten. Dieses Vertragsmuster erschien final im Frühjahr 2017 zusammen mit der 5. Auflage des FIDIC Client/Consultancy Agreement (White Bok) und dem Subconsultancy Agreement (2. Auflage).

Die lange ersehnten Updates der FIDIC Rainbow Edition sind sodann im Dezember 2017 erschienen, nachdem ein Jahr zuvor auf der London FIDIC Conference zunächst eine pre-release Edition verteilt wurde. Zwischenzeitlich war die ursprünglich eingesetzte Task Group abgelöst worden und das Contracts Committee zog die Arbeiten an sich. Als Lead Author übernahm Siobhan Fahey (Irland) die redaktionelle Arbeit an der 2. Auflage des FIDIC Regenbogens, der sich vor allem durch eine verordnende Schreibweise sowie ein durchstrukturiertes Claim und Dispute-Management auszeichnet.

Im Jahr 2019 hat FIDIC ferner eine Tunnelbauvertragswerk (das Emerald Book) veröffentlicht. Es basiert auf dem FIDIC Yellow Book 2017 und führt ein spezielles Baugrundmanagement ein, das helfen soll, die spezifischen Tunnelbaurisiken angemessen zu handhaben. Das Vertragswerk beruht auf der Erkenntnis, dass im Tunnelbau der Baufortschritt entscheidend vom Baugrund abhängig ist. Der Baugrund entscheidet über die Produktivität der Tunnelbohrmaschine, deren Einsatz sich an den Gegebenheiten orientieren muss, die bei Vertragsschluss eher unbekannt sind.

Das FIDIC Emerald Book (2019) führt den Geotechnische Basisbericht („GBR“) [Engl: Geotechnical Baseline Report] als neues Instrument ein, das helfen soll, eine ausgewogene Verteilung der Risiken zu erreichen, die sich aus den Bodenverhältnissen ergeben und die bei unterirdischen Arbeiten wie dem Tunnelbau in der Ausschreibungsphase nicht exakt vorhergesehen und beurteilt werden können. Der “GBR” stellt ein Modell zur Verfügung, das zur Risikoverteilung in Bezug auf die Baugrundbedingungen dient und die vom Auftragnehmer zu Beginn akzeptierten Baugrundrisiken definiert. Hydrogeologische, geologische und geotechnische Eigenschaften des Bodens oder Kontaminationsbedingungen, die im GBR nicht behandelt werden, gelten als „unvorhersehbar“ und sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Risiken, die sich aus den vorgesehenen Bodenverhältnissen ergeben, werden wie üblich vom Auftragnehmer übernommen.

Im sogenannten “Fertigstellungsplan” regelt das Emerald Book die „Zeit für die Fertigstellung“ auf der Grundlage der geschätzten Fortschrittsraten des Auftragnehmers. Diese werden unter Bezugnahme auf die im GBR beschriebenen Bodenverhältnisse und Arbeitsmethoden berechnet. Die Zeit bis zur Fertigstellung kann verlängert werden, wenn die aufgetretenen Bedingungen belastender sind als angenommen, und sie kann auch verkürzt werden, wenn die Bedingungen weniger belastend sind als die vom GBR erwarteten. Im 2. Quartal 2022 hat die Weltbank Gruppe ein Standard-Vergabedokument  für Tunnelbauarbeiten auf den Weg gebracht. Es gibt ein zweistufiges und ein einstufiges Vergabeformat.

FIDIC verfolgt ein ganzheitliches Konzept. Dazu gehört es neben Schulungen auch Anleitungen für die Vertragsgestaltung anzubieten. So hat FIDIC unter anderem einen Procurement Procedures Guide (2011) herausgegeben. Ferner existiert eine Anleitung zum Gold Book (Design, Build, Operate), sowie seit 2019 eine Veröffentlichung mit dem Titel “FIDIC Golden Principles”.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr. Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
e-mail: ed.ke1732180016oh-rd1732180016@ielz1732180016nak1732180016

Der Autor ist geprüfter und auf der FIDIC President´s List gelisteter Adjudicator. Er war Mitglied der FIDIC Task Group FIDIC Subcontract für das Yellow Book und hat langjährig die TG 11 bei der Vorbereitung des FIDIC Bronze Book (Operate, Design, Build) unterstützt, dessen Veröffentlichung in 2022 bevorsteht. Der Autor hat bei dem VBI (VBI Schriftenreihe) ein Buch mit dem Titel FIDIC Contract Management veröffentlicht. Ferner sind bei dem VBI Übersetzungen des Red Book (1999), des Yellow Book (1999), des Silver Book (1999) und des Green Book erhältlich. Der Autor war als Friendly Reviewer in die Bearbeitung der Schlussfassung der FIDIC Version 2017 einbezogen.

Die 2. Auflage des Handbuches zum Internationalen und ausländischen Baurecht (erschienen im Springer Wissenschaftsverlag) ist 2012 erschienen.

Der Autor ist vollständig akkreditierter FIDIC Trainer und seit 2021 auch FCL zertifiziert (einschließlich EPC). Deutschsprachige Kurse zu den FIDIC Vertragsmustern werden in Zusammenarbeit mit der Nestor Bildungsinstitut GmbH und dem VBI in Berlin angeboten.

Englischsprachige Kurse hält Herr Dr. Hök in Kopenhagen.

[1] Vgl. dazu Hudson´s Building and Engineering Contracts, Rn. 6-036 ff.

[2] Vgl. dazu Hudson´s Building and Engineering Contracts, Rn. 6-096 ff.; 6-139 ff.