Die Gewährleistung unterliegt auch beim Werkvertrag der Verjährung. Mit der Einführung des neuen Schuldrechts zum 1. Januar 2002 gilt für die Mängelgewährleistung an Bauwerken eine Frist von 5 Jahren (§ 634 a I Nr. 2 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
In vielen Fällen wird beim Bauvertrag qua Vereinbarung die sog. VOB/B Vertragsbestandteil. Dann gilt gemäß § 13 Nr. 4 I VOB/B bei Bauwerken und Holzerkrankungen eine Gewährleistung von zwei Jahren, kann aber auf 5 Jahre verlängert werden. Für Arbeiten an einem Grundstück beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen (§ 13 Nr. 4 II VOB/B). Zu den maschinellen elektrotechnischen/elektronischen Anlagen gehören insbesondere Aufzugsanlagen, Mess- und Regelungseinrichtungen, Anlagen der Gebäudeleitechnik und Gefahrenmeldeanlagen (Kuß, VOB, § 1 VOB/A Rn. 3).
Gemeint sind Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, mit Hilfe eines Antriebsmittels Kraft zu erzeugen, zu übertragen oder Kraft zur Arbeitsleistung zu verwerten. Hierzu gehören Feuerungsanlagen wie z.B. Ölfeuerungsmaschinen, Wärmepumpen, maschinentechnische Ausrüstungsgegenstände für den Umbau und die Erweiterung einer Kläranlage, Lichtmaschinen, Generatoren, Transformatoren, Waschmaschinen, Entlüftungsmaschinen, Fernsprechanlagen, Anlagen der Telekommunikation, sonstige elektrotechnische Anlagen, EDV-Anlagen, Fahrtreppen, etc.
Wer also nicht mit dem ausführenden Unternehmen einen Wartungsvertag abschliesst, verliert einen Teil der Gewährleistung. Dem Auftragnehmer muss die Wartung für die gesamte Gewährleistungszeit übertragen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Auftragnehmer – was sinnvoll wäre – die Wartung für die “normale” Gewährleistungszeit sogleich im Ursprungsvertrag übertragen wird oder in einem gesonderten Vertrag. Der Auftrag muss nach Sinn und Zweck der Regelung spätestens mit Abnahme der Leistung und damit dem Beginn der Gewährleistungsfrist erfolgen.
Die verkürzte Gewährleistungsfrist für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen erfaßt nur die maschinellen und/oder elektrotechnischen/elektronischen Anlagen. Führt der Auftragnehmer auch andere Leistungen aus, für die eine längere Gewährleistungsfrist gilt, so unterliegen die einzelnen Leistungen unterschiedlichen Gewährleistungsfristen
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