Cass 1èr civ., Urteil v. 26.06.2001 – Société Anton Hubert ./. Polyspace (D. 2001, n° 32, p. 2592)
Der Käufer war ein Franzose und der Verkäufer ein Deutscher. Ersichtlich war der ganze Vertrag in Frankreich abgewickelt worden, da die Bestellungen in Frankreich durch Vermittlung für den Verkäufer stattgefunden hatten. Die Frage die sich stellte, war die den Erfüllungsort zu bestimmen.
Der Erfüllungsort für die Lieferpflicht des Verkäufers, der die Klage i.S.d. Art. 5 (1) EuGVÜ am Erfüllungsort zulässt, muß durch Anwendung des Art. 1 (1, b) Wiener Konvention v. 11.04.1980 bestimmt werden.
Um die Zuständigkeit des Tribunal de Commerce zu bejahen, führte das Berufungsgericht aus, dass die streitige Verpflichtung aus der Mängelgewährleistungsgarantie folge. Der Erfüllungsort für diese Verpflichtung sei der Ort, an dem die Ware ausgeliefert worden sei, zuständig sei also das Gericht am Ort des Geschäftssitzes des Käufers.
Die Cour de Cassation hob das Urteil auf.
Der Art. 5 EuGVÜ muss so ausgelegt werden, daß der Richter mangels einer Vereinbarung über den Erfüllungsort diesen nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts bestimmen soll. In diesem Fall war das französische Recht anwendbar. Aber die Wiener Konvention vom 11. April 1980 ist Teil des französischen Rechts. Das Berufungsgericht hatte entschieden ohne Bezug auf die Wiener Konvention zu nehmen.
Art. 31 der Wiener Konvention (CSIG) bestimmt, dass der Verkäufer seine Lieferpflicht entweder am Ort der Übergabe an den ersten Beförderer oder am Ort der Herstellung der Sache oder am Ort des Sitzes des Verkäufers erfüllt, es sei denn die Parteien haben eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
Allerdings dürfte die Entscheidung der Cour de Cassation mit dem Inkrafttreten der Europäischen Verordnung Nr. 44-2001 v. 22. Dez. 2002 (EuGVVO) im März 2002 überholt sein, da die Verordnung eine Definition des ”Erfüllungsorts der Verpflichtung, die Gegenstand des Verfahrens bildet”, gibt. Im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist zukünftig der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.
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