Cour de Cassation, 1re, 19. Oktober 1999 (Moquin ./. Deutsche Bank AG)
Französische Eheleute mit Wohnsitz in Frankreich nahmen bei einer deutschen Bank einen Konsumentenkredit auf. Verklagt auf Rückzahlung des Darlehens, machten die Eheleute die Zuständigkeit des Tribunal d´instance geltend und verwiesen auf das Gesetz Nr. 78-22 vom 10. Januar 1978 (vgl. Art. L.311-37 Code de la Consommation). Die Cour d´appel de Colmar verneinte diese Zuständigkeit und die Anwendbarkeit des französischen Rechts, in dem sie sich auf das Römische EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBl 1986 II, 810) stützte. Die Cour de Cassation kassierte das Urteil mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei das Übereinkommen von Rom noch nicht in Kraft gewesen (es trat in Frankreich zum 12. Juli 1991 in Kraft) und das Gesetz vom 10. Januar 1978 sei zwingend anwendbar. Die Cour de Cassation sei als ”loi de police” auf in Frankreich ansässige Darlehensnehmer zwingend anwendbar (Zusammenfassung des Autors).
Anmerkung:
Für die Zeit nach Inkrafttreten des Römischen Schuldvertragsübereinkommens sind die Verhältnisse noch ungeklärt. Art. 7 des Übereinkommens erlaubt es, zwingenden Regelungen des französischen Rechts den Vorzug zu geben. Doch können Spannungen mit Art. 5 des Übereinkommens auftreten, der die Anwendung des Aufenthaltsrecht an gewisse Bedingungen knüpft (vgl. Gavalda, Droit bancaire, JCP (E), 2000, 1086, 1087). Für Immobilienfinanzierungen allerdings kann Art. 5 des Römischen Übereinkommens keine Bedeutung erlangen, denn er gilt nur für die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts. Es ist daher zu vermuten, daß die französische Rechtsprechung im Anwendungsbereich des Römischen Schuldvertragsübereinkommens Rechtswahlvereinbarungen eher kritisch gegenüberstehen wird, soweit das Geschäft unter die Regelungen des Code de la Consommation fällt.
Der Code de la Consommation enthält eingehende Regelungen zum Konsumentenkredit. Das Gesetz erfasst im Grunde genommen jede Kreditart. Allerdings wird zwischen Immobilienkrediten und Krediten für Mobilien und Dienstleistungen unterschieden. Vertragsschluß, Vertragsinhalt und die Modalitäten der Rückzahlung werden streng geregelt. Abweichungen führen in der Regel zur Unwirksamkeit des Vertrages.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Otto-Suhr-Allee 115
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 51303819
e-mail: ed.ke1732182030oh-rd1732182030@ielz1732182030nak1732182030
https://www.dr-hoek.de