Cour d’appel de Pau, 2e ch. 2, 1er mars 2001,
Brousse ./. Banque de Vasconia (D.2002 n°7).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök
Ein Ehepaar, wohnhaft in Handaye an der spanisch-französischen Grenze, hatte 1994 ein Darlehen bei einer spanischen Bank aufgenommen. Die Darlehenssumme betrug 6.000.000,– Pesetas mit Zinssatz von 27,5% p.a. Im Jahre 1996 verlangte die Bank die Rückzahlung des Darlehens wegen Zahlungseinstellung. Das Ehepaar machte geltend, daß der Darlehensvertrag nichtig wäre oder zumindest, daß sie nur die in Frankreich geltenden Legalzinsen schuldeten. Der vertraglicher Zinssatz sei Wucher.
Um die Darlehensnehmer zur Zahlung zu verurteilen, hat das Berufungsgericht das anwendbare Recht gemäß dem römischen Übereinkommen vom 19.06.1980 bestimmt, welches in diesem Fall spanisches Recht war. Dann betrachtete das Gericht den Inhalt des Vertrages. Die inhaltlichen Angaben des spanischen Vertrags entsprachen nicht denen des Art. L.313-2 des französischen Code de la consommation. Das gericht erachtete aber den Schutz des Verbrauchers durch die Anwendung von § 5 des Römischen Übereinkommens vom 19.06.1980 als hinreichend gewährleistet, ohne daß noch die Anwendung von § 7 nötig gewesen wäre. Hingegen betrachtete das Gericht den ursprünglichen Zinssatz als Wucher, da der Art. L.313-3 Code de la consommation als loi de police im strengen Sinne zu verstehen sei und so über Art. 7 des Römischen Übereinkommens Anwendung finde, obwohl das Darlehen spanischem Recht unterworfen war.
Aber inzwischen hatte die spanische Bank ihren Zinssatz neu berechnet, und der neue Satz war nun niedriger als der französische Satz. Letzlich wurde das Ehepaar verurteilt, das Darlehen zurückzuzahlen.
Anmerkung:
Das französische Kreditrecht ist weitgehend zwingend (d´ordre public). Die Vergabe von Darlehen und der Inhalt der Verträge ist umfassend gesetzlich geregelt und formgebunden. Allerdings hat sich die französische Rechtsprechung bislang nur sehr selten dazu verhalten, wie weit sich das französische Verbraucherrecht gegen das ausländische Vertragsstatut durchsetzt. Synet (Le Dalloz 2002, 634) hält die Frage nach wie vor für offen (unter Hinweis auf Cass.civ., 19.10.1999, Bull.civ.I n° 281 für die Zeit vor Inkrafttreten des Römischen Übereinkommens).
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