I. Einführung
Durch das Gesetz Neiertz vom 31.12.1989 (JO du 02.01.1990, p. 18) hat Frankreich den Schutz des Verbrauchers in Insolvenzfällen eingeführt, soweit sich dieser nicht treuwidrig verhalten hat. Inzwischen ist das französische Verbraucherschutzrecht in dem Code de la Consommation (Loi N° 93-949 du 26 Juillet 1993) zusammengefaßt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in die Regelungen der Art. L. 331 und L. 332 Code de la Consommation eingeflossen.
Führen die Schwierigkeiten des Schuldners in ein Überschuldungsverfahren, ist die zuständige Entschuldungskommission beauftragt, einen Entschuldungsplan auszuarbeiten und eine gütliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Eine solche Kommission existiert in jedem Département (Art. L 331-1 Code de la Consommation). Zunächst informiert die Kommission, die auf Antrag des Schuldners tätig wird, die Gläubiger. Diese müssen innerhalb von 30 Tagen ihre Forderungen begründen, anderenfalls die Kommission lediglich die Informationen zugrundelegt, die sie von dem Schuldner erhalten hat (Art. L.331-3 Code de la Consommation). Auf Initiative der Kommission kann die Vollstreckung gegen den Schuldner provisorisch eingestellt werden, und zwar bis maximal für ein Jahr, allerdings mit Verlängerungsmöglichkeit (Art. L 331-5 Code de la Consommation). Scheitert die gütliche Einigung, kann das zuständige Gericht auf Antrag der Kommission die Schuldrückzahlung bis zu fünf Jahren aussetzen, die Verrechnung von Zahlungen auf die Hauptforderung verfügen oder den Zinssatz reduzieren (Art. L 332-1 Code de la Consommation). Die noch offene Hauptforderung kann dagegen nur ausnahmsweise herabsetzt werden (vgl. Art. L 331-7 n° 4 Code de la Consommation; Art. 12 aliéna 2 Loi Neiertz).
Allerdings kann ein beteiligter Gläubiger binnen zwei Wochen (quinze jours) gerichtlichen Anordnungen widersprechen, die nach Art. L 331-7 Code de la Consommation ergangen sind (Art. L 332-2 Code de la Consommation).
Ist ein Schuldner überschuldet, dessen Hauptwohnsitz in die Versteigerung gelangen soll, wird er von Art. L. 331-7 Code de la Consommation geschützt. Die Entschuldungskommission kann, falls eine gütliche Einigung mit den Gläubigern scheitert, Bankverbindlichkeiten, die der Finanzierung des Eigenheimes dienen, herabsetzen, damit dieser seinen Verbindlichkeiten insgesamt nachkommen kann. Die Anordnungen der Entschuldungskommission unterliegen der richterlichen Kontrolle (vgl. Art. L. 332-3 Code de la Consommation).
II. *Cass. 1ère civ. Urteil vom 10 Juli 2001 (JCP E 2001, n° 30, p.1256)
Im konkreten Fall ging es um die Zuständigkeit der französischen Gerichte für den Fall, dass ein Darlehensvertrag deutschem Recht unterliegt. Das BHW hatte einen Kredit vergeben, der notleidend wurde:
Es ergibt sich aus Art. R.333-2 des Code de la Consommation, daß der französische Richter auf dem Gebiet der Überschuldung zuständig ist, wenn der Schuldner seinen Sitz in Frankreich hat. Der Umstand, daß sich die Schuld aus einem Kreditvertrag ergibt, der einem fremden Recht unterliegt, ist irrelevant für die Anwendung des Gesetzes vom 8. Feb. 1995. Dieses Gesetz führt ein Verfahren ein, das einem Insolvenzverfahren gleich zu stellen ist und das für in- wie ausländische Gläubiger zwingend ist.
Die Vorschrift des Art. R.333-2 Code de la Consommation lautet:
Bis auf den Fall, den Art. L.333-3-1 Code de la Consommation erwähnt, ist die Kommission am Sitz des Schuldners zuständig.
Deutsche Darlehensgeber (Bausparkassen und Banken) müssen sich daher jedenfalls dann, wenn der Schuldner seinen Sitz in Frankreich hat, dem französischen Verbraucherinsolvenzverfahren unterwerfen. Interessant ist der Hinweis, dass französische Staatsbürger auch dann geschützt sind, wenn sie ausserhalb Frankreichs leben (Art. L.333-3-1 Code de la Consommation). Dann ist die Kommission am Sitz des Gläubigers zuständig.
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