Cass. Com., Urteil v. 17.07.2001 – caisse d’épargne et de prévoyance de Pays de Loire ./. Dupas (JCP éd. E 2001, n°36)
Am 14. 12.1989 gewährte eine Sparkasse ein Darlehen, für das sich ein Dritter solidarisch verbürgte. Am 4. und 20.12.1991 fusionierte der Darlehensgeber mit sieben anderen Sparkassen, um die Caisse d’épargne et de prévoyance des Pays de Loire zu gründen. Die neue Gesellschaft wurde am 22.04.1992 im Handelsregister eingetragen. Der Darlehensnehmer zahlte das Darlehen nicht zurück, worauf der Bürge zur Rückzahlung des Darlehens (Hauptschuld) und anderer Bankverbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgefordert wurde.
In Art. 2015 Code Civil heißt es sinngemäss:
Die Bürgschaft wird nicht vermutet, sie muss ausdrücklich erfolgen und man kann sie nicht weiter in Anspruch nehmen als sie vereinbart ist.
Nach Auffassung der Cour de Cassation verletzte die Cour d´appel Art. 2015 Code Civil, in dem sie den Bürgen auch zur Zahlung der anderen Bankverbindlichkeiten verurteilte.
Das Gericht hat entschieden, daß im Falle der Fusion mehrerer Gesellschaften eine neue juristische Person gegründet wird. Die Bürgschaftsschuld wurde übernommen, um die vor der Fusion entstandenen Schulden zu garantieren. Die Übernahme der nach der Fusion entstandenen Schulden hätte mithin nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bürgen stattfinden können, etwa soweit er erklärt hätte, sich auch gegenüber der neuen juristischen Person verpflichten zu wollen. Dies war in diesem Fall nicht geschehen. Die Hauptschuld war allerdings vor der Fusion entstanden, wenn sie auch nicht gleich fällig war. Der Bürge war also nur verpflichtet die Darlehenssumme (Hauptschuld) zurückzuzahlen. Die weitergehende Klage des Klägers wurde abgewiesen.
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