Nach dem Gesetz über das Handwerk vom 22. März 1989 ist Handwerker eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft (GbR) bestehend aus natürlichen Personen. Handwerk wird definiert als Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit durch den Handwerker, mit Einsatz eigener Arbeit, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, mit Anstellung von höchstens 15 Angestellten.
Kein Handwerk sind: Gastronomie, Transport, Hotelwesen, Handelstätigkeiten, freie Berufe, Dienstleistungen im Gesundheitswesen, Dienstleistungen und Tätigkeiten von Artisten und Fotografiker.
Nachweise der Berufsqualifikationen des Handwerkers sind:
Zeugnis oder ein Abschlußdiplom von Hochschule, Gymnasium oder Berufsschule | |
ein Meisterdiplom | |
ein Gesellendiplom. |
Die Meister- und Gesellendiplome werden nach dem Bestehen der entsprechenden Prüfung durch Handwerkerkammer ausgestellt. Ein Gesellendiplom kann man nach drei Jahren des Berufspraktikums und Bestehen einer Abschlußprüfung bekommen. Ein Meisterdiplom bekommt man nach sechs Jahre Berufspraktikum und Bestehen einer Abschlußprüfung.
Der Handwerker ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich in Handwerkskammern und Innungen zusammenzuschließen.
Um aber die handwerkliche Tätigkeiten in Polen auszuüben, muß man kein Handwerker in Sinne des Gesetzes über Handwerk sein. Es genügt, wenn man eine wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Gesetz über wirtschaftliche Tätigkeit registriert.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
e-mail: ed.ke1735579358oh-rd1735579358@ielz1735579358nak1735579358
Otto-Suhr-Allee 115
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 51303819
e-mail: ed.ke1735579358oh-rd1735579358@ielz1735579358nak1735579358
https://www.dr-hoek.de