Sachverständigengutachten in Arzthaftungssachen
Da das Gericht in Arzthaftungsprozessen in der Regel nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, dass es ermöglichen würde zu beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, ist es üblich einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser soll bei der Beurteilung der Arzthaftung an Hand der Krankenunterlagen und ggf. auf Grund einer Untersuchung des Patienten feststellen, ob dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, also ein Behandlungsfehler vorliegt. Dies soll in einem schriftlichen Gutachten festgehalten werden. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Ausführungen unkritisch übernehmen darf, was der Bundesgerichtshof klargestellt hat. So begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht die Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen in einem Gutachten zur Frage der Arzthaftung und zu den dem Arzt vorgeworfenen Behandlungsfehlern nicht hinreichend kritisch hinterfragt. Der Bundesgerichthof hatte wiederholt in älteren Entscheidungen ausgeführt, dass gerade in Arzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind. Das soll sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen in ein und demselben Gutachten, als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger, auch wenn es sich dabei um Privatgutachten handelt, gelten. Besondere Aufmerksamkeit ist daher geboten, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige im Laufe des Verfahrens seine Meinung ändert, sei es einschränkend oder erweiternd, oder ein Privatgutachten zu einer ganz anderen Auffassung gelangt. Ob ein Behandlungsgeschehen fehlerhaft ist und ein grober Behandlungsfehler vorliegt, obliegt der Bewertung des Gerichts, das sich hierzu eines Sachverständigen bedienen darf. Die Tatsachenfeststellung ist aber grundsätzlich Aufgabe des Gerichts in eigener Verantwortung. Dieses muss sich darauf einstellen, dass manche Sachverständige Behandlungsfehler nur zurückhaltend ansprechen. Wenn sich ein Sachverständiger z. B. deutlich in seinem Gutachten von der Vorgehensweise des Arztes distanziert und trotzdem nicht von einem groben Behandlungsfehler ausgeht, muss das Gericht dies kritisch hinterfragen. Sollten sich dadurch die Widersprüche in den Äußerungen des Sachverständigen nicht beseitigen lassen, muss unter Umständen ein neuer Gutachter bestimmt werden.
Der Bundesgerichthof hat betont, dass die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft zwar in den Ausführungen eines Gutachters ihre Grundlage finden muss und keinesfalls entgegen dessen fachlichen Ausführungen bejaht werden kann. Das Gericht darf die Bewertung aber keinesfalls dem Sachverständigen alleine überlassen. Das Gericht hat darauf zu achten, ob der Sachverständige in seiner Würdigung einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder weniger schwieriger Lage erkennt.
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