Wann und unter welchen Bedingungen helfen Botschaften und Konsulate? 1)
Deutsche im In- und Ausland sind vielfach auf die Leistungen und die Hilfe der Deutschen Auslandsvertretungen angewiesen. Der Zugang zu solchen Informationen ist beschwerlich. Zumeist bedarf es eines konkreten Anlasses, um das Leistungsspektrum der Auslandsvertretungen zu hinterfragen. Hier soll nun ein Überblick über das Leistungs- und Hilfeangebot der Deutschen Auslandsvertretungen gegeben werden2, wobei nicht nur auf die Bedürfnisse deutscher Touristen, sondern auch auf die Bedürfnisse derer eingegangen wird, die sich aus beruflichen Gründen oder persönlichen Gründen dauerhaft im Ausland aufhalten.
I. Aufgaben der Auslandsmissionen der Bundesrepublik Deutschland
Der Auftrag der deutschen Auslandsmissionen ist im “Gesetz über den Auswärtigen Dienst” (GAD) vom 30. August 1990 (BGBl. 1990 I, S. 1842-1848) geregelt. Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient
einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt, | |
der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, | |
der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit, | |
der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts, | |
dem Aufbau eines vereinten Europa und | |
der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes. |
Die Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten, | |
die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern, | |
die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten, | |
über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren, | |
Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten, | |
bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren. | |
Zudem unterstützt der Auswärtige Dienst die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte und er erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben. |
1. Leistungen der Auslandsvertretungen
Zu den wichtigsten Aufgaben der deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate) gehört es, deutschen Staatsangehörigen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Die Vertretungen betreuen gestrandete Touristen und Deutsche in Haft. Sie kümmern sich um Kranke, Vermißte und Verstorbene. Sie sind für viele deutsche Behörden Außenposten und Brücke zu den Behörden der Gastländer. Sie erfüllen notarielle Aufgaben.
Vor allem in Reisezeiten kommt auf die deutschen Auslandsvertretungen viel Arbeit zu. Jährlich unternehmen mehr als 40 Millionen Bundesbürger über 14 Jahren eine mindestens fünf-tägige Reise ins Ausland. Dabei befinden sich die Ziele nicht mehr allein in den klassischen Reiseländern Europas. Dabei ist zu bemerken, daß sich die Reiselust inzwischen nahezu auf die ganze Welt erstreckt. Angesichts von Millionen deutscher Auslandsurlauber müssen die deutschen Auslandsvertretungen in den Schwerpunktländern des Tourismus bei der Betreuung derjenigen, die konsularische Hilfe brauchen, ein erhebliches Arbeitspensum bewältigen. So wird nach Informationen aus dem Auswärtigen Amt allein die Botschaft in Prag im Jahresdurchschnitt in über 10.000 Fällen tätig. Sie stellt über tausend Paßersatzpapiere aus und hilft in bis zu 300 Todesfällen von Deutschen bei der Überführung der Leichen, der Abwicklung des Nachlasses und Beschaffung der Sterbeurkunden. Für viele Unfallopfer müssen Rücktransporte zur weiteren Behandlung in Deutschland organisiert werden. Allein über ein Osterwochenende hat die Botschaft Prag 23 Paßersatzpapiere ausgestellt und 5 Urlaubern finanzielle Hilfe zur Heimreise geleistet, weil wegen der Feiertage eine Überweisung über den normalen Bankweg nicht möglich war; in 6 Todesfällen und bei 2 schweren Verkehrsunfällen galt es für den Bereitschaftsdienst, Angehörige zu benachrichtigen und Hilfe zu organisieren. Hinzu kamen an diesem Wochenende noch zahlreiche Personen, die als vermißt gemeldet wurden, sowie 2 weitere Hilfefälle.
Da sich in den letzten Jahren das weltumspannende Systeme der Banken und Kreditkarten-Unternehmen immer weiter verbessert hat, steht die finanzielle Hilfe durch deutsche Auslandsvertretungen nicht mehr so deutlich im Vordergrund wie früher. Weit häufiger beraten die Konsularbeamten und -beamtinnen aufgrund ihrer Kenntnis der Verhältnisse vor Ort Hilfesuchende über die verschiedenen Möglichkeiten, sich z.B. durch eine rasche Geldüberweisung selbst zu helfen.
Auch bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern, die in den vergangenen Jahren leider des öfteren vorkamen, haben die deutschen Auslandsvertretungen die betroffenen Urlauber betreut. Jeder, der eine Pauschalreise bucht, sollte gleichwohl vor Reiseantritt prüfen, ob ein vermeintlich günstiger Anbieter auch ein zuverlässiger Vertragspartner ist. Urlauber sollten in jedem Fall vor Zahlung des Reisepreises auf Aushändigung des Sicherungsscheines der Insolvenzschutz-Versicherung bestehen. Nur dieses Dokument garantiert im Fall einer Pleite eines Reiseveranstalters die Rückzahlung des überwiesenen Geldes.
Naturkatastrophen, große Unglücke oder blutige Unruhen sind nach eigener Darstellung des Auswärtigen Amtes die größten Herausforderungen für die Auslandsvertretungen und die dann eingerichteten Krisenstäbe in der Zentrale des Auswärtigen Amtes. Der Auswärtige Dienst leistete in jüngerer Zeit insbesondere bei der Evakuierung von Deutschen aus Albanien, Sierra Leone, Eritrea, Guinea-Bissau und der Demokratischen Republik Kongo, bei Terroranschlägen in Ägypten, einer Reihe von Flugzeugabstürzen und Busunfällen Hilfe.
Zu den konsularischen Aufgaben gehören vielfältige Beistands- und Unterstützungstätigkeiten in
Notlagen, | |
bei Straftaten und | |
in zivilrechtlichen Angelegenheiten. |
2. Insbesondere: Zivilrechtlicher Beistand
Der zivilrechtliche Beistand umfaßt es, über Tatsachen und Vorgänge, die die Konsularbeamten in Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden, sowie Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z. Lebensbescheinigungen) auszustellen. Namentlich sind die Konsularbeamten befugt,
Auflassungen (die Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück) entgegenzunehmen, | |
Löschungsbewilligungen in bezug auf Grundpfandrechte zu beglaubigen | |
eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheines, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden, | |
sowie einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist. | |
Ferner sind die Konsularbeamten befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren und die Echtheit von im (deutschen) Inland ausgestellten Urkunden zu bestätigen, wenn diese in ihrem Amtsbezirk Verwendung finden sollen. Legalisationsaufgaben im ursprünglichen Sinne treten aber zunehmend in den Hintergrund, da der Verkehr mit Urkunden in völkerrechtlichen Verträgen, wie dem Haager Legalisationsabkommen, vereinfacht wurde. | |
Schließlich sind die Konsularbeamten nach § 15, 16 KonsularG im Rahmen gerichtlicher Verfahren verpflichtet, an Beweisaufnahmen mitzuwirken und Zustellungen zu bewirken. |
Muß im Ausland ein Zeuge gehört werden, sind vordringlich die Konsulate einzuschalten, §§ 363, 364 ZPO. Zu den Aufgaben der Konsulate gehört es, Zeugen zu vernehmen, selbständig schriftliche Auskünfte einzuholen und den Eid abzunehmen (Zöller/Geimer, ZPO, § 363 Rn. 15). Ob und in welchem Umfang die Beweiserhebung im Ausland durch Konsularbeamte zulässig ist, hängt von den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen ab, denn die Beweisaufnahme ist hoheitliche Tätigkeit, so daß die deutschen Gerichte nicht ohne weiteres auf dem Gebiet fremder Staaten tätig werden dürfen. Zeugenschaftliche Vernehmungen durch Konsularbeamte sind daher in der Regel nur in bezug auf deutsche Staatsangehörige möglich. Zwang darf der Konsul ohnehin nicht anwenden. Vernimmt der deutsche Konsul Zeugen, tritt er an die Stelle des deutschen Richters, §§ 15, 19 KonsularG. Der Vorteil dieser Verfahrensweise liegt darin, daß die Zeugenvernehmung nach deutschem Verfahrensrecht erfolgt, so daß das Beweisergebnis leichter verwendbar ist als wenn die Hilfe des Aufenthaltsstaates in Anspruch genommen werden muß.
Gemäß § 199 ZPO erfolgt eine im Ausland zu vollziehende Zustellung (von Klageschriften, Antragsschriften, Mahnbescheiden, Urteilen etc.) mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residierenden Konsuls oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland. Der Konsularbeamte hat zwei Möglichkeiten der Zustellung. Entweder kann er die Zustellung durch formlose Übergabe bewirken, wenn der Empfänger bereit ist, das Schriftstück anzunehmen, oder es ist eine förmliche Zustellung zu bewirken. Die förmliche Zustellung hat nach den Vorschriften des Zustellungsstaates zu erfolgen. Bestehen multilaterale oder bilaterale Zustellungsübereinkommen, sind deren vereinfachte Zustellungswege zu beachten.
3. Zugang zu den Auslandsvertretungen und ihren Leistungen
Während der Haupturlaubssaison ist die Zahl der Touristen, die sich mit der Bitte um Rat und Beistand an ihre Auslandsvertretung wenden, naturgemäß besonders hoch. Dies sollten Urlauber gerade in solch arbeitsreichen Zeiten bedenken. Bitte bedenken Sie, daß der Konsularbeamte nach deutschem und internationalen Recht nicht alles das tun darf, was manchmal von ihm verlangt oder erwartet wird.
In den Hauptreiseländern ist auch außerhalb der Dienstzeit zumindest ein Konsularbeamter der Vertretung bei Notfällen erreichbar. Falls er nicht persönlich anwesend ist, geben ein Anrufbeantworter oder schriftliche Hinweise am Dienstgebäude Auskunft, wie man ihn (oder sie) erreichen kann.
Reisende sollten bei ihren Wünschen allerdings berücksichtigen, daß die Auslandsvertretungen keine Filialen deutscher Reisebüros, Krankenkassen oder Kreditinstitute sind. Unbezahlte Hotelrechnungen und offene Krankenhauskosten kann und darf ein Konsularbeamter grundsätzlich nicht begleichen. Ein Telefonanruf aus dem Ferienort reicht regelmäßig nicht aus, um eine finanzielle Unterstützung aus der Staatskasse zu erhalten. Eine Hilfe, die im übrigen immer zurückgezahlt werden muß. Es ist in jedem Fall notwendig, das Konsulat persönlich aufzusuchen.
Obwohl die Konsulate –wie ein deutscher Notar- Beurkundungen und Beglaubigungen vornehmen können, sind die Konsularbeamten keine Notare. Es liegt in ihrem (pflichtgemäßen) Ermessen, ob sie eine Beurkundung vornehmen wollen oder nicht. Der Konsularbeamte hat, anders als der Notar, keine Urkundsgewährspflicht (Hecker, Handbuch der konsularischen Praxis, § 3 Rn. A 201). Gleichwohl darf er die Beurkundung oder Beglaubigung nicht willkürlich ablehnen, zumal dann nicht wenn, ein Auslandsbezug gegeben ist. An reinen Inlandsgeschäften kann er unter Hinweis auf die deutschen Notare seine Mitwirkung durchaus verweigern. Zu beachten ist, daß der Konsularbeamte als öffentlicher Bediensteter dem Allgemeinwohl verpflichtet bleibt, auch wenn er wie ein Notar handelt. Dies kann ihn zwingen, seiner vorgesetzten Dienststelle von gewissen Vorgängen Meldung zu machen, etwa wenn der Bundesrepublik Deutschland finanzieller Schaden droht.
II. Konsularfälle aus der Praxis
Der Paß geht verloren. Gibt es Ersatz?
Berufskonsularische Vertretungen, also Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate, sind ermächtigt, einen “Reiseausweis als Paßersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland” auszustellen. Honorarkonsuln sind daher nicht berechtigt, Paßpapiere auszustellen. Die Erteilung von Reisepapieren geht leichter und schneller, wenn Sie Fotokopien aller verlorengegangenen Ausweispapiere vorlegen können. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepaß durch die Auslandsvertretung am Ort ausgestellt werden. An diesem Verfahren muß der Konsularbeamte Ihre heimische Paßbehörde beteiligen. Notfalls sollte daher nicht darauf bestanden werden, einen Ersatzpaß zu erhalten. Zur Rückkehr nach Deutschland genügt oftmals der Paßersatz, der jederzeit von jedweder Auslandsvertretung ausgestellt werden kann, § 4 III AVVPaßG.
Da deutsche Ämter, anders als die deutschen Vertretungen im Ausland, die im Notfall auch am Wochenende für Sie da sind, an Samstagen und Sonntagen geschlossen sind, kann dies auch einmal eine Wartezeit bis zum nächsten Werktag bedeuten.
Es gibt allerdings Länder, die bei der Ausreise den Einreisestempel im Paß als Nachweis der legalen Einreise verlangen. Hier muß bei Verlust des Passes vor der Ausreise oft ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Aus- und Weiterreise zusätzlich verzögern kann.
Für die Verlängerung des Reisepassesist Auslandsvertretung zuständig, in deren Amtsbezirk sich der deutsche Staatsangehörige dauernd aufhält. Eine Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Paßinhaber sich nur vorübergehend aufhält, kann den Paß nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörde verlängern. Der Paß kann nur bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von 10 Jahren, gerechnet von dem Tag seiner Ausstellung an, verlängert werden.
Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis – alle Unterlagen gehen verloren. Gibt es Ersatz im Ausland?
Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden. Auf der Rückreise kommt man jedoch zumeist mit einer Verlustbescheinigung der Polizei zurecht. Sie sollten allerdings den Verlust dieser Papiere nicht erst nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland bei den deutschen Behörden melden. Nur die frühzeitige Meldung kann Mißbrauch verhindern. Insbesondere bei dem Verlust von Fahrzeugpapieren ist Eile geboten. Auch die heimische Versicherung sollte unbedingt zügig unterrichtet werden, zumal dann wenn der Verlust der Papiere mit dem Verlust des Fahrzeuges einhergeht.
Ein Angehöriger wird vermißt. Vielleicht ist er in Not und hat sich schon bei einer Auslandsvertretung gemeldet?
Der Konsularbeamte berät die Angehörigen des Vermißten über Möglichkeiten weiterer Nachforschungen. Er kann beispielsweise die Polizei am Urlaubsort einschalten. Leider verfügen nicht alle Staaten über ein dem deutschen Meldesystem vergleichbares System. Auch sind viele Staaten mißtrauisch, zumal dann wenn die Angehörigen die ausländische Staatsangehörigkeit angenommen haben.
Deutsche Staatsangehörige werden im Ausland verhaftet. Mit welcher Hilfe können sie rechnen?
Die Behörden des Gastlandes sind verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung unverzüglich zu unterrichten, sofern der oder die Verhaftete dies verlangt. Im Ausland können Sie sich nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Dies gilt trotz der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich auch nach wie vor in den Mitgliedsstaaten der Union. Der örtlich zugelassene Rechtsanwalt kann auch ein Pflichtverteidiger sein, der für seine Tätigkeit keine Gebühren verlangt. Falls Sie einen Pflichtverteidiger nicht für ausreichend halten, müssen Sie auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Hierbei ist Ihnen der Konsularbeamte behilflich. Er hat regelmäßig eine Liste vertrauenswürdiger Anwälte (sofern erforderlich, mit Fremdsprachenkenntnissen) zur Verfügung.
Der Konsularbeamte darf inhaftierte Landsleute im Gefängnis besuchen und mit ihnen korrespondieren. Er vergewissert sich, welche Gründe für die Verhaftung vorliegen, ob die Behandlung korrekt ist und ob die Verpflegung und gesundheitliche Betreuung ausreichend sind. Auf Wunsch unterrichtet er Angehörige und leitet deren Geldüberweisungen weiter.
Sollten Sie eines Vergehens beschuldigt werden, ist oft die Festnahme die direkte Folge. Bestehen Sie darauf, die zuständige deutsche Vertretung von Ihrer Festnahme zu unterrichten. Der Konsularbeamte wird umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen, Sie in allgemeiner Form über die Rechtslage informieren, Ihnen im Bedarfsfall Rechtsanwälte benennen und gegenüber den örtlichen Behörden auf einer ordnungsgemäßen Behandlung bestehen. Er kann jedoch nicht Rechtsanwaltshonorare und Kautionen bezahlen oder Erfolgsgarantien für Rechtsanwälte übernehmen.
In diesem Zusammenhang warnt das Auswärtige Amt stets eindringlich vor Erwerb, Besitz, Verteilung, Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften aller Art. Rauschgiftdelikte werden in der ganzen Welt strafrechtlich verfolgt, in vielen Ländern drohen harte, teilweise drakonische Strafen: Schon der Besitz von geringen Rauschgiftmengen führt oft zu hohen Freiheitsstrafen bis hin zu lebenslänglicher Haft, wobei vielerorts eine spätere Begnadigung zwingend ausgeschlossen ist. In einigen Ländern ist von bestimmten Mengen an die Todesstrafe vorgeschrieben. Diese ist auch schon an westlichen Ausländern vollstreckt worden.
Bedenken Sie, daß die deutschen Botschaften und Konsulate die Strafverfahren sowie die Haftumstände nur wenig, oftmals überhaupt nicht, beeinflussen können. Zudem stößt die Betreuung deutscher Gefangener oft auf große Schwierigkeiten. Es kann einige Zeit vergehen, bis der Bitte Folge geleistet wird, die deutsche Auslandsvertretung über Ihre Verhaftung zu informieren. Oftmals muß anschließend der zuständige Konsularbeamte weite Wege zurücklegen, um Sie zu erreichen.
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland werden gesetzliche oder testamentarische Erben eines in Deutschland belegenen Nachlasses. Kann Ihnen das Konsulat helfen?
Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen die Aufgaben eines deutschen Notars wahr. Sie können daher bei der Formulierung eines Erbscheinantrages behilflich sein. Zu ihren Amtsbefugnissen gehört es, die für einen Erbschein erforderliche eidesstattliche Versicherung aufzunehmen.
Der Konsularbeamte wird es in der Regel allerdings ablehnen, Sie über die Möglichkeiten der Erbausschlagung, über Pflichtteilsansprüche, über steuerrechtliche Fragen und ähnliches zu beraten. Insoweit müssen Sie einen Rechtsanwalt befragen. Sofern Auslandsvermögen betroffen ist und sofern andere Berührungspunkte zum Ausland bestehen, sind eine Reihe von Vorfragen zu klären. Bitte bedenken Sie, daß Deutsche zwar grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt werden, daß aber in bezug auf Auslandsvermögen auch das Recht anwendbar sein kann, am dem sich das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes befindet. Betroffen ist insbesondere Auslandsgrundbesitz.
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland sind Eigentümer oder Miteigentümer von Grundbesitz, der in Deutschland belegen ist, der veräußert werden soll. Wie kann Ihnen das Konsulat helfen?
Der Konsularbeamte kann einen Kaufvertrag beurkunden. Oftmals wird es aber vorgezogen, den Kaufvertrag in Deutschland beurkunden zu lassen, schon weil der Käufer darauf besteht und weil der deutsche Notar den Vertrag besser abwickeln kann. Das deutsche Recht verlangt aber, daß Käufer und Verkäufer bei der Eigentumsübertragung persönlich vor dem Notar anwesend sind. Diese Anwesenheit kann durch einen bevollmächtigten oder einen nicht bevollmächtigten Vertreter ersetzt werden, der vor dem Notar für Sie auftritt. Erscheint vor dem deutschen Notar ein nicht bevollmächtigter (sog. vollmachtsloser) Vertreter, muß die deutsche Urkunde von dem im Ausland ansässigen Miteigentümer oder Eigentümer anschließend genehmigt werden. Der Konsularbeamte kann die Unterschrift auf der Genehmigungserklärung des im Ausland ansässigen Eigentümers beglaubigen. Diese Genehmigungserklärung reicht aus, um die Eigentumsübertragung im deutschen Grundbuch vollziehen zu lassen. Möglich ist es auch, vor dem Konsularbeamten einen formgerechte Vollmacht zu erstellen, die es einem Vertreter in der Heimat ermöglicht, Sie bei dem anstehenden Grundstücksgeschäft zu vertreten.
Grundsätzlich kann der deutsche Notar aber auch Geschäfte beurkunden, die den Empfangsstaat berühren. In manchen Fällen müssen die Auslandsvertretungen allerdings ihre Mitwirkung verweigern. Art. 19 Nr. 3 des deutsch-sowjetischen Konsularvertrages (BGBl 1959 II, S. 233, 469) verbietet es, Rechtsgeschäfte zwischen Angehörigen des Entsendestaates über die Begründung, Übertragung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Gebäuden und Grundstücken zu beurkunden, die im Empfangsstaat (Rußland) belegen sind. Nach Art. 16 I Nr. 3 des deutsch-türkischen Konsularvertrages (RGBl 1930 II, S. 748; 1931 II, S. 538; BGBl 1952 II, S. 608) ist der deutsche Konsul nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte und Verträge zwischen Angehörigen des Entsendestaates zu beurkunden, die sich auf Gegenstände im Gebiet des Empfangsstaates oder auf dort abzuschließende und auszuführende Geschäfte beziehen.
Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland heiraten wollen, kann es sich empfehlen, einen Ehevertrag aufzusetzen. Wie kann die Auslandsvertretung helfen?
Art. 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sehen eine Reihe von Rechtswahlmöglichkeiten in bezug auf gemischtstaatliche Ehen vor. Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden, § 14 IV EGBGB. Das deutsche Recht wiederum läßt es den Ehepartnern offen, sich zwischen unterschiedlichen Güterständen zu entscheiden. Der Konsularbeamte kann einen Ehevertrag aufsetzen und beurkunden. Er wird bei Anlaß der Beurkundung sicherlich auch mit Blick auf Vorteile und Risiken von Staatsangehörigkeitsfragen beratend zur Verfügung stehen.
Deutsche Staatsangehörige wollen gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an deutschen Unternehmen veräußern oder erwerben. Wie kann die deutsche Auslandsvertretung helfen?
Die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist beurkundungspflichtig. Der Konsularbeamte kann die Beurkundung der Anteilsabtretung auch im Ausland vornehmen. Hauptversammlungen von deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften dürfen allerdings nicht im Ausland abgehalten werden. Deutschen Konsularbeamten wird deshalb empfohlen, Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht zu beurkunden (Hecker, Handbuch der konsularischen Praxis, Rn. A 250).
Sie wollen im Ausland heiraten. Wie kann Ihnen die Auslandsvertretung helfen?
Deutsche können im Ausland die Trauung nach der jeweils dort gültigen Ortsform vollziehen, Art. 11 I 2 EGBGB. Sie können aber auch die Trauung von einem deutschen Konsularbeamten vollziehen lassen. Eheschließungen durch Konsularbeamte als Standesbeamte sind Hoheitsakte auf dem Gebiet des Empfangsstaates. Dieser muß daher der Trauung zustimmen. Die Konsularbezirke, in denen Berufskonsularbeamte befugt sind, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, können über das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen abgefragt werden. Es handelt sich im wesentlichen um Auslandsvertretungen in arabischen Ländern.
Sie wollen Ihre Rechte im Ausland verfolgen oder im Ausland rechtserhebliche Akte vornehmen. Wie kann die Auslandsvertretung helfen?
Die deutschen Auslandsvertretungen helfen auch bei der Durchsetzung von im Ausland belegenen Forderungen. Regelmäßig beschränkt sich die Tätigkeit der Vertretungen aber auf Vermittlungsversuche und die Auskunft über die Möglichkeiten zu Anspruchsdurchsetzung. Die Auslandsvertretungen sollen sich ein Bild von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates machen. Jegliche rechtliche Beratung wird “unverbindlich” und “ohne Gewähr” erteilt. Die Konsularbeamten sollten regelmäßig Auskunft u.a. über folgende Fragen geben können (vgl. Hecker, Handbuch der konsularischen Praxis, A 95):
Aufenthalts- und Meldepflichten | |
Zulässigkeit des Grundstückserwerbs durch Ausländer und Formbedürftigkeit von Grundstücksverträgen | |
Form der Eheschließung des Ortsrechts | |
Eheliches Güterrecht | |
Elterliche Sorge | |
Rechtsstellung nichtehelicher Kinder | |
Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft | |
Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte im Empfangsstaat | |
Zulässigkeit und Formerfordernisse bei Testamenten | |
Devisenvorschriften | |
Wehrrechtliche Vorschriften |
Bei umfänglicheren, das Recht des Empfangsstaates betreffende Fragen, insbesondere in Angelegenheiten mit großer wirtschaftlicher Bedeutung, verweisen die Auslandsvertretungen regelmäßig auf örtlich ansässige Rechtsanwälte. Ohnehin können die Auslandsvertretungen keinen Zwang ausüben, so daß ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Da aber oftmals durchaus die Möglichkeit besteht, auch im Heimatland zu klagen und vor Klageerhebung der Vor- und Nachteile der Gerichtswahl erörtert werden sollten, empfiehlt es, sich frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
III. Hinweise des Auswärtigen Amtes beiAuslandsreisen Zusammenfassung)
1. Mitnahme von Selbstverteidigungswaffen
In den meisten Ländern ist die Mitnahme von Selbstverteidigungswaffen im weitesten Sinne (neben Schußwaffen auch feststehende Messer, CS-Gas-Sprühdosen oder Schreckschußpistolen) unter Strafe gestellt, in Großbritannien z.B. sogar schon die Mitnahme eines Taschenmessers mit einer mehr als 7 cm langen Klinge. Reisende sollten vor Antritt der Reise Erkundigungen über die zulässige Einfuhr im Gastland einholen. Verzichten Sie lieber generell auf die Mitnahme solcher Dinge, Sie ersparen sich bei Kontrollen viel Ärger und Zeitverlust.
2. Finanzielle Notlage
Konsularbeamte sollen Deutschen im Ausland nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand gewähren, § 1 KonsularG. Diesen allgemeinen Grundsatz konkretisiert § 5 KonsularG. Eine Auslandsvertretung soll einem deutschen Staatsbürger Hilfe in Notfällen gewähren, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Eine Notlage liegt vor, wenn Sie konkret und akut hilfsbedürftig sind. Zunächst also muß jeder Bürger seine eigenen Möglichkeiten ausschöpfen, ehe der Staat und damit der Steuerzahler mit finanziellen Mitteln helfend eingreift.
Dem Konsularbeamten leistet vorrangig “Hilfe zur Selbsthilfe”. Dies kann dadurch geschehen, daß er bei der Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Freunden oder Banken in der Heimat hilft, damit diese eine schnelle Geldüberweisung veranlassen. Nur wenn Ihre Versuche, sich selbst Geld zu beschaffen, erfolglos geblieben sind, darf die Auslandsvertretung in bestimmten Grenzen eine finanzielle Konsularhilfe leisten. Es kann von Ihnen verlangt werden, Freunde und Bekannte oder auch den Arbeitgeber um eine Geldsendung zu bitten. Zumutbar ist es auch, von Ihnen die sicherungsweise Hinterlegung von Wertgegenständen bei einer örtlichen Bank zu verlangen, damit Ihnen diese einen kleinen Kredit gewährt. Ist zumutbare Selbsthilfe unmöglich, kann eine Hilfe gewährt werden. Die aus Steuermitteln vorgestreckten Beträge müssen aber später zurückerstattet werden. Folgende finanzielle Hilfen sind beispielsweise denkbar:
Telefon- und Telegrammkosten, um aus Deutschland eine Überweisung anzufordern;
Bis zum Eintreffen der Überweisung kann Ihnen der Konsularbeamte ein Überbrückungsgeld zahlen. Dies ist allerdings knapp bemessen und kann nur kurze Wartefristen überbrücken.
Fahrtkosten für die preisgünstigste Heimreise und ein sogenanntes “Zehrgeld”;
Arzt-, Medikamenten- und Krankenhauskosten unter bestimmten Bedingungen, z. B. bei Unfällen und akuten Erkrankungen.
Solange Ihnen die Selbsthilfe zugemutet werden kann, wird keine Hilfe gewährt. Der Konsularbeamte kann daher die Veräußerung mitgeführter Luxusgegenstände verlangen, wenn dadurch nicht gegen das Recht im Aufenthaltsstaat verstoßen wird. Nicht zumutbar ist es, von dem Hilfssuchenden die Veräußerung der letzten Habe zu verlangen. Auch die Veräußerung beruflich notwendiger Gegenstände (ärztliche Behandlungsutensilien, Fotoausrüstung eines Fotografen) kann nicht verlangt werden (vgl. Hecker, Handbuch der konsularischen Praxis, F 16).
Bei offensichtlich mißbräuchlicher Inanspruchnahme gibt es keine Hilfe aus der Konsularkasse. Dies gilt auch dann, wenn frühere Hilfen nicht zurückgezahlt wurden. Die Rückzahlungswilligkeit der Hilfeempfänger ist leider oft nur bedingt vorhanden. Nur weniger als die Hälfte der geleisteten Hilfen wird freiwillig zurückgezahlt. Ca. ein Drittel der Forderungen ist uneinbringlich und fällt dem Steuerzahler zur Last, also auch demjenigen, der selbst keine Reisen unternehmen kann.
3. Problemfälle
Informieren Sie sich vor einer Auslandsreise über besondere Sitten und Gebräuche in Ihrem Urlaubsland. Denken Sie daran, daß die Gesetze des Auslandes erheblich von deutschen Vorschriften abweichen können. Konsularbeamte dürfen sich nicht in innere Angelegenheiten eines fremden Staates einmischen. Deshalb sind die Interventionsmöglichkeiten der Auslandsvertretungen zugunsten deutscher Staatsangehöriger, die im Ausland mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, begrenzt. Auffallendes Benehmen, das Bekennen politischer Überzeugungen, Genuß alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit oder hüllenloses Sonnenbaden mag gegen Sitten und Gesetze verstoßen, was dazu führen kann, daß Sie sich unversehens im Gefängnis wiederfinden.
IV. Auslandsunfälle
Ein Verkehrsunfall im Ausland kann teuer werden. Jährlich wird eine Vielzahl von Autotouristen, Berufskraftfahrern, Pendlern, etc. im Ausland in Unfälle verwickelt. Die dann folgenden Auseinandersetzungen mit Unfallgegnern und Versicherungen unterscheiden sich häufig sehr von den in Deutschland bekannten Gepflogenheiten. Ausländische Versicherungen verweigern manchmal jegliche Zahlung. Noch häufiger wird der Ersatz von Reparaturkosten nur in Höhe der im Lande fiktiv angefallenen Kosten anerkannt. Eine Wertminderung des Fahrzeugs kann zumeist nicht geltend gemacht werden. Deshalb kann der Abschluß einer Vollkasko-Versicherung für Ihr Fahrzeug, vor allem wenn es noch einen hohen Listenwert hat, sinnvoll sein.
Bei einem Verkehrsunfall im Ausland müssen andere Regeln als zuhause beachtet werden. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, wer in welcher Höhe ersatzpflichtig ist, nach dem Recht am Unfallort. Ausnahmen kennt die deutsche Rechtsprechung in Anwendung einer alten Verordnung aus dem Jahre 1942. Sind zwei Deutsche im Ausland Unfallgegner wird deutsches Schadensersatzrecht angewendet. Aber auch bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit und gemeinsamen gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird deutsches Recht herangezogen. Der Bundesgerichtshof wendet das Aufenthaltsprinzip mittlerweile sogar dann an, wenn es sich um Angehörige des Landes handelt, in dem sich der Unfall ereignet hat (BGHZ 119, S. 137). Allerdings ziehen die deutschen Gerichte stets die verkehrsrechtlichen Normen des Unfallstaates heran (z.B. Linksfahrgebot, Tempobeschränkungen etc.). Um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, sollten Sie folgende Daten unbedingt festhalten:
Name und Anschrift des Unfallgegners und der gegnerischen Versicherung; | |
KfZ-Kenzeichen des Unfallgegners | |
Namen und Anschriften von Zeugen; | |
eine Kopie des Polizeiprotokolls; | |
gegebenenfalls die Anschrift des zuständigen Gerichts und das Aktenzeichen Ihrer Schadenssache. |
Bedenken Sie, daß auch berechtigte Ansprüche aus einem Autounfall im Ausland nicht immer durchzusetzen sind. In jedem Fall ist eine lange Verfahrensdauer vor ausländischen Gerichten, nicht ausreichender Versicherungsschutz des ausländischen Verkehrsteilnehmers oder die fehlende Möglichkeit, den schließlich zugesprochenen Schadenersatz in Devisen nach Deutschland zu transferieren in Betracht zu ziehen. Um so wichtiger ist also ein ausreichender Kasko- und Unfallversicherungsschutz für die Dauer des Urlaubs. Die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen liegen im Ausland oftmals erheblich niedriger als der tatsächliche Schaden ausmacht. Reicht die Versicherungssumme nicht aus, um den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, muß der geschädigte deutsche Autofahrer weitere Ansprüche direkt beim ausländischen Unfallverursacher geltend machen – meistens auf dem Klageweg und nur mit begrenzter Erfolgsaussicht.
In vielen Ländern dauert es oft Monate, manchmal Jahre, bis endlich ein Unfallprotokoll übersandt wird. In einigen Staaten ist es sogar üblich, die Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden so lange in Haft zu nehmen, bis ein Gericht die Schuldfrage geklärt hat.
Hat Ihr Fahrzeug einen sog. Totalschaden erlitten, sollte nachgefragt werden, ob die Verschrottung des Fahrzeuges im Unfallstaat so verstanden wird, daß Sie Ihr Fahrzeug nun in den betroffenen Staat importieren. Dies kann dazu führen, daß erhebliche Einfuhrzölle erhoben werden. Diese Frage kann ggf. auch das Konsulat beantworten.
Achtung: Bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge ist es in manchen Ländern ratsam, sich nicht am Unfallort möglichen Racheakten von Nachbarn oder Verwandten des Opfers auszusetzen, sondern von sich aus umgehend die nächste Polizeistation aufzusuchen. Pauschalisierende Aussagen sind insoweit aber nicht möglich, da sich auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nachteilig auswirken kann.
Halten Sie sich auch im Ausland genau an die geltenden Verkehrsregeln und stellen Sie sich darauf ein, daß man in anderen Ländern andere Vorstellungen von fließendem Verkehr hat.
Zu schnelles Fahren kann auch im Ausland teuer zu stehen kommen. Während man in Deutschland z. B. bei 20 km/h Tempoüberschreitung 100 DM zahlen muß, kann das Bußgeld in unseren direkten Nachbarländern ein Vielfaches hiervon betragen!
Wer sich näher über Fragen der Unfallregulierung im Ausland informieren will, der kann in folgenden Publikationen fündig werden:
Neidhart, Unfall im Ausland, 4. Aufl. 1995 | |
Schwarz NJW 1991, S. 2060 | |
Lorenz DAR 1991, S. 126 | |
Wandt NZW 1992, S. 89 |
V. Auslandsreise-Krankenversicherung!
Einen Arzt oder eine Klinik finden Sie im Normalfall über ihr Hotel, den Reiseleiter oder im örtlichen Telefonbuch. Inwieweit Ihre Kosten für Heilbehandlung und Medikamente von einer gesetzlichen oder privaten Versicherung übernommen werden, richtet sich danach, welche Versicherungsverträge Sie abgeschlossen haben. Die deutschen gesetzlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen zahlen grundsätzlich nur für Krankheitsfälle im Inland. Lediglich bei Reisen in Länder der EU und des EWR sowie einigen wenigen weiteren Ländern erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen Auslandskrankenschein (Formular E 111), der allerdings erfahrungsgemäß im Ausland nicht als Zahlungsersatz akzeptiert wird, so daß Sie in Vorlage treten müssen. Setzen Sie sich deshalb vor Ihrer Abreise mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung. Bei privaten Krankenversicherungen gelten besondere Regelungen; sie enthalten oft – aber keineswegs immer – auch Deckungsschutz für Erkrankungen im Ausland.
Gesetzliche Krankenkassen und Ersatzkassen tragen die sehr hohen Kosten eines medizinisch notwendigen Krankentransports aus dem Ausland mit Krankenwagen oder Flugzeug nicht. Auch die deutschen Auslandsvertretungen können in solchen Fällen meist keine Kostenvorschüsse gewähren. Die Kosten für einen Rettungsflug können mehr als 100.000,- DM betragen. Schutzbriefe von Automobilclubs oder Verkehrsversicherern, die Mitgliedschaft in einer Rettungsflugorganisation oder der Abschluß einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung, die auch eine Rückholversicherung einschließt, sind deshalb nützlich.
VI. Hilfen beim Souvenirkauf
Bei Einkäufen im Urlaubsland sind zwei Dinge zu beachten:
im Urlaubsland gelten andere Rechtsvorschriften als zuhause. Der Verbraucherschutz wird im Ausland oftmals weniger streng geregelt und gehandhabt als in Deutschland | |
die Aus- und Einfuhr artengeschützter Tiere und Pflanzen ist verboten |
1. Jedes Jahr tragen Millionen von Touristen mit ihrem Andenkenkauf zum Raubbau an vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten bei, obwohl der Handel mit Naturprodukten in den meisten Ländern verboten ist. Auch die Ausfuhr von Antiquitäten, archäologischen Fundstücken u.ä. ist in vielen Ländern unter Androhung hoher Strafen verboten. Verlassen Sie sich nicht auf gegenteilige Auskünfte der Souvenirhändler.
Verzichten Sie auf Souvenirs wie: Raubtierfelle, Elfenbein, lebende/ausgestopfte Tiere, Produkte aus Schildpatt, Kroko- oder Schlangenhaut, Korallen oder Muscheln, aufgespießte Schmetterlinge, Kakteen und Orchideen.
Übrigens: Auch der deutsche Zoll beschlagnahmt alle Souvenirs aus Tier- und Pflanzenprodukten ohne amtliche Begleitpapiere. Es drohen Geldbußen bis zu 100.000 DM, in schweren Fällen drohen sogar Haftstrafen.
2. Wenn Sie im Urlaubsland Einkäufe tätigen, dann unterwerfen Sie sich stillschweigend den vor Ort geltenden Gesetzen, denn über eine anderslautende Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts wird man sich bei Souvenirkäufen regelmäßig nicht unterhalten. Rücktrittsrechte, Minderungsrechte und Anfechtungsmöglichkeiten bestimmen sich nach dem Recht im Urlaubs- oder Aufenthaltsland. Nur in Ausnahmefällen hilft Ihnen das deutsche Recht, nämlich dann, wenn ein hinreichender Kontakt zum Heimatland besteht, etwa weil Ihnen bereits im Reiseprospekt eine “Kaffeefahrt” zu einem “interessanten” Teppich- oder Souvenirhändler versprochen wird. Allerdings ist die deutsche Rechtsprechung im Einzelfall recht restriktiv in der Anwendung der einschlägigen deutschen Schutznormen.
Die deutschen Auslandsvertretungen können in solchen Fällen inhaltlich nicht helfen, denn für die individuelle Rechtsberatung sind sie nicht zuständig. Allerdings können die Auslandsvertretungen zumindestens deutschsprachige Rechtsanwälte benennen. Insoweit gilt es allerdings zu beachten, daß Sie sich erneut dem Recht am Aufenthaltsort unterwerfen, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Welche beruflichen Pflichten der ausländische Rechtsanwalt hat, wofür er Ihnen haftet und welche Gebühren oder Honorare er Ihnen berechnet, entscheidet sich aus dem Recht am Sitz des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes. Ob diese Kosten von einem deutschen Rechtsschutzversicherer getragen werden, ist im Einzelfall zu prüfen. Die deutschen Auslandsvertretungen leisten insoweit keine Kostenvorschüsse oder –zuschüsse. Auch Beschwerden über die Qualität der anwaltlichen Arbeit oder die Höhe der von den ausländischen Rechtsanwälten geforderten Honorare können die deutschen Auslandsvertretungen nicht bearbeiten. Allerdings kann eine solche Beschwerde zumindestens dazu führen, daß der Rechtsanwalt von der Empfehlungsliste der Auslandsvertretung gestrichen wird.
VII. Konsularische Hilfe in Notfällen für EU-Bürger in Drittstaaten
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht am 01. November 1993 ist ein neues System der konsularischen Hilfe für EU-Bürger in Drittstaaten und damit ein erweiterter Konsularschutz eingeführt worden. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union, die an Orten, an denen ihr Heimatstaat nicht über eine Botschaft oder ein Konsulat verfügt, konsularischen Schutz benötigen, können sich jetzt mit der Bitte um Hilfe an die Vertretungen anderer Mitgliedstaaten vor Ort wenden. Diese Art von Hilfestellung ist jedoch auf akute Notlagen begrenzt.
VIII. Wie findet man im Ausland eine deutsche Auslandsvertretung
Unter diesen Bezeichnungen findet man deutsche Vertretungen in den örtlichen Telefonbüchern:
Englisch: Embassy of the Federal Republic of Germany; Consulate General; Honorary Consul;
Französisch: Ambassade de la République fédérale d’Allemagne; Consulat Général; Consul Honoraire
Spanisch: Embajada de la República Federal de Alemania; Consulado General; Consul Honorario
Portugiesisch: Embaixada de República Federal da Alemanha, Consulado Geral, Consul Honorário
Italienisch: Ambasciata della Repubblica Federale di Germania; Consolato Generale; Console Onorario.
Das vollständige Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland kann vom Verlag des Bundesanzeigers, Postfach 10 05 34, 50445 Köln (Tel: 0221-20290) bezogen werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
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1) Zusammengestellt aus öffentlich zugänglichen Informationen des Auswärtigen Amtes, Gesetzen, Fachinformationen, einschlägigen Kommentaren und Zeit-schriften. Soweit nicht bereits ausdrücklich Zitathinweise gegeben werden, wird insbesondere verwiesen auf:
Hecker, Handbuch der konsularischen Praxis, München 1982
Zöller, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Köln, 1999
Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 1999
http.www.auswaertiges-amt.de
Die gesetzlichen Quellen sind vielfältig. Einschlägige Gesetze sind u.a.:
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Konsulargesetz (KonsularG)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Haager Zustellungsübereinkommen
Haager Beweisübereinkommen
Paßgesetz (PaßG)
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