Die Entscheidung der französischen Cour de Cassation in Sachen Putrabali hat den Ausspruch hervorgebracht, dass es sich bei Schiedsgerichtssprüchen um Entscheidungen der internationalen Justiz handelt. Darauf, ob ein Schiedsspruch aus Sicht irgendwelcher Gerichte einschließlich solcher am Schiedsort, Bestand hat oder nicht, kommt es aus Sicht der französischen höchsten Gerichtsbarkeit nicht an. Liegt ein internationaler Schiedsspruch vor, kann er für vollstreckbar erklärt werden.
Die Angelegenheit Putrabali betraf eine Zahlungsforderung aus Liefervertrag gegen eine französische Käuferin, wobei die zu liefernden Waren auf dem Transport abhanden gekommen waren. Die indonesische Lieferantin nahm die Käuferin vor dem vereinbarten Schiedsgericht in London in Anspruch. Es erging ein abweisendes Urteil des Schiedsgerichts. Anschließend focht die indonesische Lieferantin den Spruch vor den englischen Gerichten an, die diesen aufhoben. Sodann erging auf neue Schiedsklage der Lieferantin ein neuer Spruch, mit dem die französische Käuferin zur Zahlung von 163.068 € verurteilt wurde. Kurz darauf erlangte die Käuferin vor den französischen Gerichten eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ersten Schiedsspruchs. Darauffolgend begehrte die indonesische Verkäuferin die Vollstreckbarerklärung des 2. Schiedsspruches.
Bezüglich des ersten Schiedsspruches hatte die französische Cour de Cassation keine Bedenken, die Vollstreckbarerklärung zu bejahen, obwohl die zugrunde liegende Schiedsentscheidung bereits vom englischen High Court aufgehoben worden war, also de facto nicht mehr existierte. Das Gericht hob hervor, dass es sich bei Schiedsgerichtsprüchen um internationale Entscheidungen handele, die an keine Rechtsordnung gebunden sind, und die nach französischem Recht für vollstreckbar erklärt werden können, wenn sie die Voraussetzungen des New York Übereinkommens aus dem Jahre 1958 erfüllen. Das nachfolgende Begehren zum 2. Schiedsspruch konnte mithin und sodann problemlos unter Hinweis darauf, dass bereits der erste Spruch aufgrund der Vollstreckbarerklärung Rechtskraft erlangt hatte, abgewiesen werden (Cour de Cassation, arrêt du 29 juin 2007, n° 05-18.053 betreffend den ersten Schiedsspruch und Cour de Cassation, arrêt du 29 juin 2007, n° 06-13.293 betreffend den zweiten Schiedsspruch).
Zwei neuere Entscheidungen illustrieren die Haltung der französischen Gerichte:
Die Cour d´Appel Paris hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs bestätigt, während noch ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch im Ursprungsstaat Côte d´Ivoire (Elfenbeinküste) anhängig war, mit dem die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt wurde. Die Lösung war im Lichte der vorstehenden Entscheiudngen der Cour de Cassation logisch, denn solange Schiedssprüche in Frankreich für vollstreckbar erklärt werden können, obwohl sie im Ursprungsstaat bereits aufgehoben wurden, können sie a fortiori auch dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn noch ein Rechtsmittel gegen sie anhängig ist (CA Paris, 31.01.2008, n° 06/07787, Rev. arb. 2008, n° 4, Anmerkung Gaillard); folglich ist es unmaßgeblich, ob der Spruch aufgehoben oder nur angefochten wurde. Beides ist unbeachtlich.
Ein zweiter Spruch der Cour d´Appel Paris hat die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs abgelehnt, da der Spruch auf schriftliche Ausführungen Bezug nahm, die von den Parteien nicht diskutiert worden waren, ohne dem Umstand Rechnung zutragen, dass der Sprich bereits in seinem Herkunftsland Ägypten aus anderen Gründen aufgehoben worden war (CA Paris, 19.06.2008, n° 06/17901).
Es ist zu bezweifeln, dass deutsche Gerichte ein ähnliche Auffassung einnehmen würden. Wie die Entscheidung des Kammergerichts (20 SCH 13/04) in einem Baurechtsfall belegt, kann bereits eine ausländische Entscheidung, die die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Zweifel zieht, zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung führen, wenn das ausländische Urteil zur Schiedsklausel im Inland anzuerkennen ist, was das Kammergericht in dem von ihm zu entscheidenen Fall bejahte. Letztlich wird aus deutscher Sicht darauf ankommen, ob die ausländische Gerichtsentscheidung, die den Schiedsspruch aufhebt, im Inland anzuerkennen ist. Wäre dies der Fall (§ 328 ZPO), käme es nicht mehr in Frage, den aufgehobenen Spruch als wirksam zu erachten.
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