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§ 1 Einleitung
Die Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils (FIDIC) ist der Weltverband der Beratenden Ingenieure mit Sitz in Genf. In ihm sind die nationalen Verbände der Beratenden Ingenieure organisiert. Deutschland wird von dem VBI (Verband der Beratenden Ingenieure) und dem VUBIC vertreten, die beide voraussichtlich im Jahr 2008 fusionieren werden. Die FIDIC ist mithin eine private Organisation, keine supranationale Einrichtung mit Rechtssetzungskompetenz. Zuständig für die Erarbeitung von Vertragsmustern ist das sog. Contract Committee.
Die von der FIDIC herausgegebenen Vertragsmuster dienen unterschiedlichen Zwecken und sind nicht beliebig austauschbar. Der Vorteil der FIDIC-Muster liegt darin, dass sie dem Anwender nicht nur Allgemeine Vertragsbedingungen (General Conditions) an die Hand geben, sondern vielmehr einen kompletten Satz von Unterlagen, die für einen Vertrag erforderlich sind, u.a. Angebotsscheiben, Garantiemuster und Schiedsgerichtsbedingungen. Zudem finden sich in den jeweiligen FIDIC-Books Erläuterungen und Hinweise zur Erstellung Besonderer Vertragsbedingungen.
Nachstehend werden die drei großen FIDIC Books aus dem Jahre 1999 kurz vorgestellt. Im Jahr 2006 sind zwei weitere Vertragsmsuter hinzugekommen, das FIDIC White Book (4. Auflage) sowie das FIDIC Dredging and Reclamation Form (Blue Book). Das FIDIC White Book wurde jüngst in deutscher Sprache bei dem VBI veröffentlicht. Im 2. Halbjahr 2007 ist das FIDIC Besign Build Operate Form (FIDIC DBO form) hinzugekommen. Seit September 2008 liegt das Gold Book in seiner endgültigen Fassung vor. Ein Leitfaden zum Gold Book ist im Contracts Committee ein Arbeit.
§ 2 Inhalt Red Book
Das Red Book General Conditions bestehen aus 20 Klauseln, die wiederum in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:
1. Allgemeine Bestimmungen | 11. Mängelgewährleistung |
2. Der Besteller | 12. Aufmaß und Bewertung |
3. Der Ingenieur | 13. Leistungsänderungen und Anpassungen |
4. Der Unternehmer | 14. Vertragspreis und Bezahlung |
5. Benannte Subunternehmer | 15. Kündigung durch den Besteller |
6. Personal und Arbeiten | 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer |
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung | 17. Risiko und Haftung |
8. Beginn, Verzögerung und Einstellung | 18. Versicherung |
9. Prüfungen bei Fertigstellung | 19. Höhere Gewalt |
10. Abnahme durch den Besteller | 20. Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht |
I. Regelungsgegenstand
Die FIDIC-Baubedingungen regeln nur die Abwicklung des Bauvorhabens. Das Verhältnis zwischen Architekt oder Ingenieur einerseits und dem Bauherrn andererseits wird gesondert vertraglich geregelt.
II. Rolle des Ingenieurs
Klausel 1.1.2.4 Red Book beschreibt den ”Ingenieur” als die im Anhang zum Angebotsschreiben genannte Person, die vom Besteller dazu ernannt wurde, für die Zwecke des Vertrages tätig zu werden. Als Ingenieur wird auch jede andere Person bezeichnet, die zeitweise vom Besteller gemäß Klausel 3.4 [Vertretung des Ingenieurs] beauftragt und deren Beauftragung dem Unternehmer angezeigt wird. Dem Ingenieur werden eine Vielzahl von Aufgaben anvertraut, sei es in bautechnischer Hinsicht, sei es im Bereich der Streitschlichtung und –entscheidung, sei es im Bereich der Baukoordinierung oder der Bauleitung. Der Ingenieur ist Auftragnehmer des Bauherrn und zugleich soll er fairer Interessenmittler sein. Die Rolle des Ingenieurs ist Gegenstand einen umfangreichen Diskussion und Kritik, die insbesondere darauf fußt, dass der Ingenieur eine Zwitterstellung hat, nämlich einmal die eines Bauherrenvertreters und einmal die eines fairen Interessenmittlers[1].
III. Aufgaben des Ingenieurs
Der Ingenieur hat nach den FIDIC-Baubedingungen (Red Book, Yellow Book) eine wichtige und herausgehobene Aufgabe, die sehr facettenreich ausgestaltet ist. Diese Aufgabenstellung soll hier kurz beleuchtet werden:
Der Ingenieur hat nach den FIDIC-Bedingungen mannigfaltige Aufgaben:
Tauchen in den Unterlagen Doppeldeutigkeiten oder Widersprüche auf, soll der Ingenieur die notwendige Klarstellung oder Anweisung anfertigen (Klausel 1.5). |
Der Ingenieur führt die ihm durch den Vertrag ausdrücklich oder konkludent zugewiesenen Befugnisse aus. Ist zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe die Einholung der Erlaubnis durch den Besteller erforderlich, so ist dies in den Besonderen Bedingungen festgelegt. Der Besteller verpflichtet sich, die Befugnisse des Ingenieurs nicht weiter auszudehnen, wenn dies nicht mit dem Unternehmer vereinbart ist (Klausel 3.1). |
Der Ingenieur kann gegenüber dem Unternehmer im Rahmen des Vertrages jederzeit neue Anweisungen erlassen und ihm zusätzliche oder veränderte Baupläne übergeben, die für die Ausführung der Arbeiten oder die Beseitigung von Mängeln erforderlich sind. Der Unternehmer darf Anweisungen nur vom Ingenieur oder von einem gemäß diesem Punkt entsprechend bevollmächtigten Assistenten entgegennehmen. (Klausel 3.3). |
Der Ingenieur hat in vielen Fällen Entscheidungen zu treffen. Zuvor hat sich der Ingenieur mit jeder Partei zu beraten, um eine Einigung zu erzielen. Wird eine Einigung nicht erreicht, hat der Ingenieur mit Rücksicht auf alle relevanten Umstände und in Übereinstimmung mit dem Vertrag eine gerechte Entscheidung zu treffen (Klausel 3.5). |
Der Ingenieur hat beide Parteien über jede Einigung oder Entscheidung unter Nennung von Einzelheiten zu informieren. Beide Parteien haben jede Einigung oder Entscheidung zu befolgen, wenn bzw. bis sie nicht gemäß Punkt 20 [Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht] abgeändert wurde (Klausel 3.5). | |
Der Unternehmer muss die Bauarbeiten in dem im Vertrag festgelegten Umfang planen, ausführen und in Übereinstimmung mit dem Vertrag und den Anweisungen des Ingenieurs fertig stellen sowie sämtliche auftretende Mängel beseitigen (Klausel 4.1). |
Die Macht des Ingenieurs ist jedoch nicht grenzenlos. Der Ingenieur ist z.B. nicht dazu berechtigt, den Vertrag abzuändern (Klausel 3.1).
Die Anweisungen des Ingenieurs bleiben nicht folgenlos. Sie können erhebliche Rechtsfolgen haben.
Wird durch eine Anweisung des Ingenieurs eine Leistungsänderung bewirkt, findet Klausel 13 [Leistungsänderungen und Anpassungen] Anwendung (Klausel 3.3). Anordnungen wirken sich zu Lasten des Bestellers aus.
Soweit in den Bedingungen nichts anderes festgelegt ist (Klausel 3.1):
(a)wird vermutet, dass der Ingenieur für den Besteller handelt, wenn er eine ihm durch den Vertrag ausdrücklich oder konkludent zugewiesenen Aufgabe ausführt;
(a)hat der Ingenieur nicht das Recht, eine Partei von vertraglich festgelegten Pflichten, Obliegenheiten oder Verpflichtungen zu entbinden; und
(a)wird der Unternehmer durch Genehmigung, Kontrolle, Bescheinigung, Zustimmung, Untersuchung, Prüfung, Weisung, Mitteilung, Vorschlag, Anfrage, Test oder vergleichbare Handlung des Ingenieurs nicht von seinen vertraglich festgelegten Verantwortlichkeiten befreit. Dazu gehört die Haftung für Fehler, Versäumnisse, Diskrepanzen und Nichterfüllung.
Der Ingenieur im Sinne des FIDIC Vertragswerkes spielt aufgrund seiner Aufgaben- und Machtfülle eine wesentliche Rolle in der Vertragsabwicklung. Seine Macht ist allerdings an rechtliche Vorgaben gebunden und kann nur nach Maßgabe der jeweiligen Ermächtigungsregelung ausgeübt werden. Reine Emessensnormen finden sich im Vertragswerk nur ausnahmsweise. Stets sollte sich der Ingenieur vor Augen führen, dass seine Aktivitäten der Überprüfung durch das Dispute Adjudication Board und eventuell auch durch Schiedsgerichte unterliegen (vgl. Unterklauseln 20.4 und 20.6 FIDIC).
§ 3 Inhalt Silver Book
Die General Conditions des Silver Book bestehen aus 20 Klauseln, die wiederum in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:
1. Allgemeine Bestimmungen | 11. Mängelgewährleistung |
2. Der Besteller | 12. Tests nach Fertigstellung |
3. Verwaltungskräfte des Bestellers | 13. Leistungsänderungen und Anpassungen |
4. Der Unternehmer | 14. Vertragspreis und Bezahlung |
5. Planung | 15. Kündigung durch den Besteller |
6. Personal und Arbeiten | 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer |
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung | 17. Risiko und Haftung |
8. Beginn, Verzug und Einstellung | 18. Versicherung |
9. Prüfungen bei Fertigstellung | 19. Höhere Gewalt |
10. Abnahme durch den Besteller | 20. Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht |
Das Silver Book gestattet die Vergabe eines schlüsselfertig zu erstellenden Vorhabens zum Pauschalpreis. Der Unternehmer übernimmt die Planung. Der Besteller legt Wert auf die Innovation des Unternehmers. Der Ingenieur ist als Institution zur Vertragsabwicklung nicht vorgesehen. Gegenüber dem Red Book lassen sich also folgende Abweichungen feststellen:
Planung durch den Unternehmer | |
Fehlen des Ingenieurs als Institution | |
Pauschalfestpreis | |
Größere Risikoverlagerung auf den Unternehmer |
Das Silver Book wird gelegentlich als unausgewogen bezeichnet und es bestehen zahlreiche Bedenken gegen eine Reihe von Klauseln[2]. Doch wird diese Meinung wird nicht überall geteilt[3]. Das Silver Book ist sicherlich problematisch, weil es in gewisser Weise gewollt unausgewogen ist[4]. Es dient erklärtermaßen besonderen Zwecken und ist nicht für jeden Zweck geeignet. Andererseits entspricht es einem praktischen Bedürfnis der Wirtschaft, insbesondere dann wenn bei der Investitionsentscheidung Kostensicherheit von hervorragender Bedeutung ist. Der erhöhten Risikoübernahme durch den Besteller sollte allerdings eine entsprechend gewichtete Vergütung gegenüberstehen[5].
Es ist jedenfalls nicht zu leugnen, dass der Besteller gegenüber dem Unternehmer grundsätzlich folgende Vorteile geniesst:
Risiko unvorhergesehener Schwierigkeiten einschließlich unvorhergesehener physikalischer Risiken des Baugrundes gegen zu Lasten des Unternehmers | |
Verantwortung für die Richtigkeit der Informationen und der Planung gehen zu Lasten des Unternehmers | |
Der Besteller hat gleichwohl einen starken Einfluss auf die Arbeitsdurchführung | |
Das Streitmanagementsystem kommt ohne einen Ingenieur aus | |
Wird ein Ingenieur eingesetzt, ist er Beauftragter des Bestellers |
Als nicht AGB-konform werden gerügt:
Unterklauseln 4.10 und 5.1 EPCT | |
Unterklauseln 4.11 und 4.12 EPCT mit 5.1 EPCT | |
Klausel 10 EPCT |
Zusammenfassung: Das EPCT-Risikoverteilungskonzept ist vor allem mit Blick auf das Baugrundrisiko grundsätzlich bedenklich.
Eine Alternative zum FIDIC Silver Book existiert in Form des ORGALIME-Turnkey-Vertragsmusters. Das ORGALIME Vertragswerk dürfte aber wiederum zu unternehmerfruedlich sein, um im Auftraggeberlager Freunde zu finden.
§ 4 Yellow Book
Die General Conditions des Yellow Book bestehen aus 20 Klauseln, die wiederum in zahlreiche Unterklauseln untergliedert sind. Zur besseren Übersicht folgt nachstehend eine Inhaltsangabe:
1. Allgemeine Bestimmungen | 11. Mängelgewährleistung | |
2. Der Besteller | 12. Tests nach Fertigstellung | |
3. Der Ingenieur | 13. Leistungsänderungen und Anpassungen | |
4. Der Unternehmer | 14. Vertragspreis und Bezahlung | |
5. Planung | 15. Kündigung durch den Besteller | |
6. Personal und Arbeiten | 16. Unterbrechung und Kündigung durch den Unternehmer | |
7. Anlagen, Materialien und technische Ausführung | 17. Risiko und Haftung | |
8. Beginn, Verzug und Einstellung | 18. Versicherung | |
9. Prüfungen bei Fertigstellung | 19. Höhere Gewalt | |
10. Abnahme durch den Besteller | 20. Ansprüche, Streitigkeiten und Schiedsgericht |
Das Yellow Book ist wie das Silver Book ein Design & Build-Vertrag. Der Preis ist ein Pauschalfestpreis (Unterklausel 14.1). Im Untershcied zum Silver Book ist er aber stärker veränderlich, z.B. im Falle vn unvorhersehbaren Baugrundbedingungen. Allerdings sieht der Yellow Book Vertrag in Anlehung an das FIDIC Red Book den Ingenieur (Engineer) als Vertragsadministrator vor (Klausel 3). Die Allgemeinen Bedingungen des Yellow Book wurden auf folgender Grundlage erstellt[6]:
Abschlagszahlungen werden unter Berücksichtigung des Pauschalpreises gemäß Baufortschritt geleistet und beruhen typischerweise auf Raten, die im Zahlungsplan festgelegt sind.
Wenn der Wortlaut der Allgemeinen Bedingungen weitere Angaben erfordert, dann verweist die Unterklausel auf die Angaben im Anhang zum Angebot (appendix to tender), wobei die Daten entweder von dem Besteller vorgegeben werden oder von dem Unternehmer eingesetzt werden.
Wo eine Unterklausel der Allgemeinen Bedingungen sich mit einer Angelegenheit beschäftigt, auf die andersartige Vertragsklauseln für andersartige Verträge passend erscheinen, waren die Prinzipien bei der Abfassung der Unterklauseln
(a) Nutzer würden es angenehmer finden, wenn Regelungen, die sie nicht anzuwenden wünschen schlicht gestrichen oder nicht eingewendet werden könnten als wenn zusätzlicher Text (in den Besonderen Vertragsbedingungen) geschrieben werden müsste, weil die Allgemeinen Bedingungen nicht ihre Bedürfnisse decken oder
(b) in anderen Fällen, wenn die Anwendung von (a) unangemessen erschien, die Unterklausel die Regelungen beinhaltet, die für die meisten Verträge anwendbar gehalten wurden.
Zum Beispiel: Im Yellow Book wurde Unterklausel 14.2 [Vorauszahlung] aus praktischen und nicht aus grundsätzlichen Erwägungen der FIDIC eingefügt[7]. Die Unterklausel wird unanwendbar, auch wenn sie nicht gestrichen wird, wenn sie missachtet wird, in dem der Betrag der Vorauszahlung nicht spezifiziert wird.
§ 5 Gold Book (Design, Build & Operate)
Literatur: Wade, The New Gold Book for DBO Projects, ICLR 2008, 14; Landsberry, FIDIC Design Build Operate – Glitter or Gold?, ICLR 2008, 156; Hök, FIDIC Design, Build & Operate Form, the Gold Book, ZfBR 2009, 213
Das im September 2007 als Schulungsausgabe veröffentlichte neue Design, Build Operate Form, oder auch nach seiner Farbe als Gold Book bezeichnete FIDIC Vertragsmuster stellt eine Innovation dar. Es liegt seit September 2008 in seiner endgültigen Fassung vor. Das Gold Book erweitert die Leistungsphase des Unternehmers auf den Betrieb der Baulichkeit bzw. Anlage, die es zu planen und zu errichten gilt. Das Gold Book versteht sich allerdings nicht als Finanzierungsinstrument, denn der Unternehmer wird durch einen Pauschalpreis vergütet. Auch die Betreiberphase wird nach einer fest vereinbarten Vergütung bezahlt. Das Golden Book regelt also keine Vorfinanzierung durch den Unternehmer und keine Refinanzierung durch den Betrieb des errichteten Vorhabens.
Wie alle anderen FIDIC Books besteht auch das Gold Book aus General Conditions, einem Guide für die Herstellung von Particular Conditions sowie anderen Dokumenten. FIDIC hat an dem Aufbau festgeahlten, der seit 1999 Standard für alle FIDIC Books ist. Die General Conditions beinhalten wiederum 20 Klauseln. Ihr Wortlaut ist, soweit es die besonderen Zwecke des Vertragsmusters nicht anders erfordern, mit dem des Yellow Book 1999 weitgehend identisch.
Kernstück des Gold Book ist die Regelung der Betriebsphase. Die Planungs- und Herstellungsphase wurde weitgehend aus dem Yellow Book übernommen. Die Betriebsphase unterliegt einigen Besonderheiten. So gibt es z.B. keine Zeitverlängerung für Behinderungen durch den Besteller. Für die Betriebsphase hat FIDIC einige neue Regelungsansätze eingeführt. Der Betrieb des Werkes wird über die sog. Employer´s Requirements gesteuert, aus denen der Contractor den Operation and Maintenance Plan entwickelt. Größere Ersatzmaßnahmen werden über den Asset Replacement Fund finanziert. Die normale Instandhaltung wird über die Vergütung geregelt. Zur Absicherung wird ein Maintenance Retention Fund eingeführt, der aus der Vergütung des Contractors gespeist wird. Regelungsbedürftig ist auch, in welchem Zustand das Werk an den Besteller übergeben wird, sobald die vereinbarte Betriebsführungsphase abgelaufen ist. FIDIC unterstellt den Fall, dass das Werk nach Ablauf der Betriebsphase nicht weiter betrieben wird. Allerdings können die Handback Requirements, die Bestandteil der Employer´s Requirements sind, auch die Weiternutzung vorsehen. Dies kann sich allerdings nachhaltig auf die Pflichten des Contractors in der Betriebsphase auswirken. Es ist daher ratsam, sehr genau zu studieren, was in den Handback Requirements verlangt wird.
Die neu gefasste Klausel 20 des FIDIC Gold Book dient gegenwärtig als Vorlage für das Update der Rainbow Edition 1999.
§ 6 Subcontract
Seit 2009/2010 liegt die Test Edition für das FIDIC Red Book Subcontract Form vor. Die First Edition wird in 2011 erscheinen. Es handelt sich um ein Back-to-Back Vertragsmuster, mit dem es der Subunternehmer unternimmt, seine Leistungen so zu erbringen, dass der Unternehmer keiner Haftung ausgesetzt wird. Das Vertragsmuster ist grundsätzlich für größere Subunternehmerverträge vorgesehen. Für das Design & Build Subcontract Form wurde inzwischen eine neue Task Group eingerichtet. Mit der Veröffentlichung des Design & Build Subcontract Vertragswerkes ist frühestens 2012 zu rechnen.
§ 7 Vergabe
Vielfach erfolgt die Verwendung der FIDIC-Bedingungen auf Empfehlung der finanzierenden Einrichtungen. Die Weltbank und die Europäischen Einrichtungen bestehen darauf, dass die von ihnen finanzierten Vorhaben nach FIDIC Bedingungen (Red Book 1999) abgewickelt werden. Gegenwärtig sind die Standard Bidding Documents (Works) 2007 – 2010 maßgeblich. Für das Vergabeverfahren von Aufträgen durch die Weltbank bestehen besondere Vergabebedingungen. Hierzu hat die Weltbank Richtlinien herausgegeben.
Kontakt: Procurement Policy and Coordination Unit
Operations Policy Department
The World Bank
1818 H Street, N.W.
Washington, D.C.20433 – USA
Télécopie : 202-522 3318
Sollen unter diesen Rahmenbedingungen Aufträge vergeben werden, ist der Verhandlungsspielraum für den Besteller begrenzt, denn er gefährdet ggf. seine Finanzierung, wenn er sich nicht an die Empfehlungen der Weltbank hält. Die Weltbank bedingt sich in der Regel aus, die Aufträge zu prüfen und die Einhaltung der Vergabebedingungen zu überwachen.
§ 8 Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Die Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen ist seit ca. 20 Jahren im Bereich Internationaler Bau- und Anlagenbau aktiv. Sie führt Schulungen zu FIDIC Themen durch, begleitet Vertragsverhandlungen (in Englisch, Französisch, Deutsch, Russisch und Polnisch) und unterstützt das Claim-Management bis in die Schiedsgerichtsbarkeit. Rechtsanwalt Dr. Hök hat zusammen mit dem Verband Beratender Ingenieure (VBI) eine Übersetzung des Red Book (als Verständnishilfe) mit Erläuterungen zum Red Book veröffentlicht, die bereits in 2. Auflage vorliegt. Entsprechende Arbeitshilfen zum Silver Book und zum Yellow Book wurden im Sommer 2006 veröffentlicht, die wiederum zusammen mit dem VBI herausgegeben wurden. im Frühjahr 2008 ist schließlich eine Übersetzung und Kommentierung des Green Book erschienen. Ferner ist über den VBI eine Broschüre zum Thema Dispute Adjudication erschienen. IM Sommer 2008 kam ergänzend ein Buch mit dem Titel FIDIC Contract Managment heraus, das ebenfalls in der VBI-Schriftenreihe erschienen ist
Herr Dr. Hök war zeitweise Lehrbeauftragter an der TFH in Berlin im Studiengang Vertragsmanagement und Lehrbeauftragter und bei der IFBau in Stuttgart (einer Einrichtung der Baden-Württembergischen Architektenkammer). Er ist gegenwärtig Lehrbeauftragter an der HTW im Studiengang ConRem und ist Herausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Thema FIDIC und Internationales Baurecht sowie zum Thema Internationale Verfahrensführung und Zwangsvollstreckung. Ferner arbeitet Herr Dr. Hök im Arbeitskreis VII des Deutschen Baugerichtstages mit. Seit 2007 ist er für die deutschsprachigen FIDIC-Schulungen verantwortlich. Das entsprechende deutschsprachige FIDIC Schulungsprogramm kann auf den Seiten www.germanfidicseminare.de nachgelesen werden. Seit 2009 steht Herr Dr. Hök auch regelmäßig für open house FIDIC Schulungen in englischer Sprache in Kopenhagen zur Verfügung. Herr Dr. Hök ist FIDIC akkreditierter Trainer für die FIDIC Module I bis IV, FIDIC gelisteter Adjudicator und Mitglied der FIDIC Prüfungskommission für die Akkreditierung von FIDIC Trainern. Er ist ferner seit 2011 Mitglied von zwei FIDIC Task Groups, die zuständig sind für die Erarbeitung des Design & Build Subcontract sowie das FIDIC ODB Vertragsmuster.
Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
e-mail: ed.ke1732188229oh-rd1732188229@ielz1732188229nak1732188229
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[1] Vgl. Corbett, ICLR 20000, 253, 255
[2] Rosener ICLR 2000, 102 ff.; Kus/Markus/Steding ICLR 1999, 533 ff.
[3] Wade ICLR 2001, 497; Henchie ICLR 2004, 69
[4] Vgl. Henchie ICLR 2004, 67 ff.
[5] Boon/Goffin, Contrat clé en mains, Rn. 50.3 zum belgischen Recht
[6] Vorwort zum Yellow Book
[7] Vorwort zum Yellow Book‘
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10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
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