Das luxemburgische Recht basiert auf dem französischen Recht. Das Erbrecht folgt in den Grundzügen der Konzeption des französischen Code Civil, wenn auch hinsichtlich der Erbfolge des überlebenden Ehegatten eine Neuausrichtung erfolgte, die sich eher an den Gegebenheiten in Deutschland orientiert.
1. Justizorganisation
An der Spitze der luxemburgischen Justiz steht der Oberste Gerichtshof (Cour supérieure de justice), der sich aus einem Kassationshof (Cour de Cassation) und einem Berufungsgericht (Cour d´appel) zusammensetzt. Der Kassationshof besteht aus einer Kammer mit fünf Richtern. Er entscheidet vor allem über Revisionsanträge gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat neun Kammern mit jeweils drei Richtern. Es entscheidet über zivilrechtliche, handelsrechtliche, strafrechtliche und arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Unterhalb des Obersten Gerichtshofes sind zwei Bezirksgerichte angesiedelt, das Bezirksgericht in Luxemburg und das Bezirksgericht in Diekirch. Sie entscheiden in Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als 10.000 €. Postulationsfähig sind grundsätzlich nur sog. avoué (eine Ausnahme gilt z.B. für Handelssachen). Darunter sind erstinstanzlich die Friedensrichter (Juges de paix) zuständig. Es existieren drei Friedensrichter, und zwar einer in Luxemburg, einer in Diekirch und einer in Esch-sur-Alzette. In Angelegenheiten bis zu einem Streitwert von 750 € entscheiden die Friedensrichter letztinstanzlich.
2. Anwendbares Recht
In Luxemburg binden die Gesetze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung alle, die auf dem Territorium wohnen. Die Immobilien, auch die, die von Ausländern besessen werden, werden von luxemburgischem Recht beherrscht. Die Gesetze betreffend den Zustand und die Geschäftsfähigkeit von Personen finden auf Luxemburger Anwendung, auch wenn sie im Ausland wohnen (Art. 3 Code Civil).
Die ausländischen Gerichte entscheiden über die Aufteilung von im Ausland belegenen Immobilien, unabhängig davon, ob die Erbschaft im Ausland oder im Großherzogtum Luxemburg eröffnet wird; der Wohnsitz und die Nationalität der Erben haben keinen Einfluss auf die Feststellung der Zuständigkeit (Diekirch 22. Februar 1900, 7, 41)
Art. 3 Code Civil geht davon aus, dass die Immobilien, auch solche, die von Ausländern besessen werden, von luxemburgischem Recht beherrscht werden; hieraus folgt, dass ihre Übertragung im Erbschaftsfall nur nach den Gesetzen erfolgen kann, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Großherzogtum Luxemburg regeln (Lux. 11. Juni 1913, 9, 478).
Die Regelung, der zufolge Immobilien, auch solche, die von Ausländern besessen werden, nach luxemburgischem Recht zu beurteilen sind, gehört zur öffentlichen Ordnung; Art. 815 Code Civil ist anwendbar (Cour 13. November 1931, 12, 467).
Die Erbfolge in Mobilien (Sachen, Kontoguthaben, Wertpapiere) nach einem Ausländer richtet sich nach dem Personalstatut; wenn in rechtlicher Hinsicht die Meinungen in Bezug auf die Frage, ob das Personalstatut nach der Staatsangehörigkeit oder nach dem Wohnsitz zu bestimmen ist, auseinander fallen, entfällt diese Kontroverse, wenn das Recht der Staatsangehörigkeit anordnet, dass in Bezug auf das Personalstatut dem Recht des Wohnsitzes zu folgen ist.
Vermöge der Regel «mobilia sequuntur personam» ist die Erbfolge in beweglichen Nachlass dem Recht des Wohnsitzes des Erblassers unterworfen. Das Recht, das die Erbfolge regelt, ist auf die Rückführung dessen anwendbar, was der Verstorbene den Erben schenkungsweise vermacht hat (Lux. 20 juin 1932, 13, 466)
2. Testierfreiheit
Es herrscht Testierfreiheit, allerdings wie in Frankreich praktisch nur in Form von Vermächtnissen. Die Erbfolge wird von Gesetzes wegen geregelt. Der Erblasser kann nur über maximal die Hälfte seines Nachlasses schenkungsweise oder durch Testament frei verfügen (quotité disponible), wenn er bei seinem Tod nur ein Kind hinterlässt, über maximal ein Drittel, wenn er zwei Kinder hinterlässt, über maximal ein Viertel, wenn er drei oder mehr Kinder hinterlässt, jeweils unter den Einschränkungen, die sich (zugunsten des Ehegatten) aus den Art. 767-1 Code Civil und 1094 Code Civil ergeben. Gemäß Art. 1094 Code Civil, Gesetz v. 26.04.1979), kann der Ehegatte, entweder durch Ehevertrag oder während der Ehe, im Falle, dass er Kinder oder deren Abkömmlinge hinterlässt, zugunsten seines Ehegatten über entweder das verfügen, was er zugunsten eines Fremden zuzüglich des Nießbrauchsrechts verfügen könnte, oder über den gesamten Nachlass als Nießbrauch (Art. 1094 Code Civil, Gesetz v. 26.04.1979).
Testamente können handschriftlich, notariell oder durch Hinterlegung errichtet werden (vgl. Art. 967 ff. Code Civil).
3. Gesetzliche Erbfolge
Die Erbfolge wird mit dem Tod eröffnet (Art. 719 Code Civil, Gesetz v. 26.04.1979). Um Erbe oder Vermächtnisnehmer einer Person zu sein, muss man sie überleben (Art. 719 Code Civil, Gesetz v. 25.02.1977). Wenn mehrere Personen, von denen eine zur Erbfolge nach der anderen berufen ist, gestorben sind, ohne dass man feststellen kann, welche zuerst gestorben ist, wird vermutet, dass sie im selben Augenblick verstorben sind (Art. 720) Code Civil, Gesetz v. 25.02.1977).
Um zu erben, muss man notwendigerweise im Augenblick der Erbfolgeeröffnung existieren. Nicht erbberechtigt ist, wer noch nicht empfangen wurde, das Kind, das nicht lebensfähig geboren wurde (Art. 725 Code Civil).
Die Erbschaften werden den Kindern und Abkömmlingen des Erblassers, seinem überlebenden Ehegatten, seinen Blutsverwandten in aufsteigender Linie und den Geschwistern der Eltern in der gesetzlich vorgegebenen Ordnung zuerkannt (vgl. Art. 731 Code Civil, Gesetz v. 26.04.1979).
Die Kinder oder ihre Abkömmlinge erben nach ihrem Vater und ihrer Mutter, Großvätern, Großmüttern oder anderen Verwandten aufsteigender Linie, ohne Unterscheidung nach Geschlecht, Erstgeburt und ebenso, wenn sie unterschiedlichen Ehen entstammen. Sie erben zu gleichen Teilen und nach Köpfen, wenn sie in erster Linie stehen (vgl. Art. 745 Code Civil).
4. Erbschein
Wie in Frankreich existiert in Luxemburg keine Stelle, die eine dem deutschen Erbschein vergleichbare Urkunde errichtet. Stattdessen wird die Erbfolge notariell festgestellt. Der oder die Erben errichten vor dem Notar einen sog. acte de notoriété, der allerdings keine Gutglaubensfunktion hat.
Ausländische Urkunden, die die Erbfolge (z.B. deutscher Erbschein) beweisen, werden in Luxemburg im Zweifel nur dann anerkannt, wenn sie auf dem Recht beruhen, das auch nach dem IPR Luxemburgs anwendbar wäre, anderenfalls beweisen sie nur die Umstände, die in der Urkunde auftauchen, wie z.B. die Staatsangehörigkeit, den Güterstand, den Wohnsitz, die Abstammung (vgl. DNotI/Dörner/Lagarde, Étude de droit comparé sur les règles de conflits de juridictions et de conflits de lois relatives aux testaments et successions dans les Etats membres de l’Union
Européenne, 49). Deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden auch nach dem internationalen Privatrecht Luxemburgs nach deutschem Recht beerbt, soweit es das bewegliche Vermögen angeht.
5. Steuerrecht
Die Erbschaftsteuer ist in Luxemburg durch folgende Gesetze geregelt:
Loi du 27 décembre 1817 pour la perception du droit de succession (Journal officiel du Royaume des Pays-Bas, N° 37, p. 3) modifiée par la loi du 13 juin 1984 (Mém. A – 55 du 14 juin 1984, p. 908) | |
Ordonnance royale grand-ducale du 23 septembre 1841 concernant le timbre et l’enregistrement (Mém. 1841, p. 553) | |
Loi du 23 décembre 1913 concernant la révision de la législation qui régit les impôts dont le recouvrement est attribué à l’administration de l’enregistrement et des domaines (Mém. 1913, p. 1341) | |
Loi du 18 août 1916 portant majoration des droits de succession et de mutation par décès (Mém. 1916, p. 797) | |
Loi du 7 août 1920 portant majoration des droits d’enregistrement, de timbre, de succession, etc. (Mém. 1920, p. 923) | |
Loi du 31 janvier 1921 concernant modification de l’article 22 de la loi du 7 août 1920 sur la majoration des droits d’enregistrement, de timbre, de succession, etc. (Mém. 1921, p. 95) | |
Loi du 28 janvier 1948, (Mém. 1948, p. 180) | |
Loi du 16 juin 1950 modifiant le barème prévu par les lois des 18 août 1916 et 31 janvier 1921 en matière de droits de succession et de mutation par décès (Mém. 1950, p. 851) | |
Loi du 14 juin 1968 concernant l’ouverture au public des bureaux de l’administration de l’enregistrement et des domaines ainsi que la prorogation des délais expirant un jour de fermeture (Mém. A 1968, p. 499). | |
Loi du 29 décembre 1971 concernant l’impôt frappant les rassemblements de capitaux dans les sociétés civiles et commerciales et portant révision de certaines dispositions législatives régissant la perception des droits d’enregistrement (Mém. A 1971, p. 2733) | |
Loi du 13 juin 1984 portant révision de certaines dispositions législatives régissant la perception des droits d’enregistrement, de succession et de timbre (Mém. A 1984, p. 908). |
In Bezug auf ausländische Erblasser unterliegt nur das in Luxemburg belegene Grundvermögen der luxemburgischen Besteuerung (vgl. Urbin, Handbuch der Luxemburger Steuer, 13. Auflage, 2003, 59).
In Luxemburg wird bei der Übertragung an den Ehegatten keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben, wenn aus der gemeinsamen Ehe mindestens ein Kind hervorgegangen ist. Im Erbfall stellt Luxemburg Erbschaften an Kinder steuerfrei (vgl. Urbin, Handbuch der Luxemburger Steuer, 13. Auflage, 2003, 59). Im Übrigen liegt der Erbschaftsteuersatz zwischen 2,5 % und 48 %. Eine Erbschaftsteuererklärung ist innerhalb von sechs Monaten bei dem Luxemburgischen Fiskus einzureichen.
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