In der Praxis wählen Ehegatten mit einem Kind oder mehreren Kindern bei der Abfassung ihres Testaments oftmals eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, das sog. Berliner Testament. Danach soll zunächst der eine Ehegatte Erbe des zuerst versterbenden Ehegatten werden. Erst nach dessen Ableben soll das Erbe an den oder die Abkömmlinge gehen. Die Eheleute verfolgen damit den Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des überlebenden Ehegatten.
Für die Beurteilung, ob eine solche testamentarische Ausgestaltung für eine Familie unter steuerlichen Aspekten sinnvoll ist, sind die Vorschriften des Zivilrechts sowie des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes maßgeblich.
Nach § 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegen u.a. der Steuerpflicht
1. der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 3, § 10 ErbStG)
2. Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 7 ErbStG)
I. Erbschaft- und schenkungsteuerpflichtigter Erwerb
Nach § 10 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb jede Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.
Als Bereicherung gilt der Betrag, der von dem gesamten ererbten Vermögen nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten, jeweils bewertet nach § 12 ErbStG i.V.m. dem Bewertungsgesetz (BewG), verbleibt.
Nachlaßverbindlichkeiten sind gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG
die Schulden des Erblassers (soweit nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehend), | |
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen, | |
Kosten der Bestattung des Erblassers, für Grabpflege und für die Abwicklung des Nachlasses (pauschal 20.000,00 DM bzw. ab 01.01.2002 10.300,00 € ohne Nachweis). |
Die wesentlichen Steuerbefreiungen sind die folgenden:
1. Steuerfreiheit der Zugewinnausgleichsforderung
Für den Ehegatten ist der Betrag, den er gegenüber dem anderen als Zugewinnausgleichsforderung geltend machen kann, steuerfrei (§ 5 Abs. 1 ErbStG).
Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag eine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Güterstandes getroffen haben (§ 1363 Abs. 1 BGB).
Das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau sind im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Vielmehr bleiben beide Vermögensmassen des Ehemannes und der Ehefrau selbständig nebeneinander bestehen und es wird keine Mitberechtigung des einen Ehegatten am Vermögen des anderen begründet.1) Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 BGB).
Der Zugewinn wird ermittelt, indem das Anfangsvermögen jedes Ehegatten zur Zeit der Eheschließung seinem Endvermögen zur Zeit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Partners gegenübergestellt wird.
Der überlebende Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat gegenüber
dem anderen eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe der Hälfte
des seinen Zugewinn übersteigenden Betrages.2) Dieser – fiktiv ermittelte – Betrag ist gemäß § 5 ErbStG
von der Erbschaftsteuer befreit.
Beispiel:
Ehemann M | Anfangsvermögen 10.000,00 DM | Endvermögen 60.000,00 DM | Zugewinn 50.000,00 DM |
Ehefrau F | Anfangsvermögen 0,00 DM | Endvermögen 30.000,00 DM | Zugewinn 30.000,00 DM |
Zugewinnausgleichsforderung der F: 10.000,00 DM (1/2 von 20.000,00 DM)
Einzelheiten zur Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung ergeben sich aus ErbStRL R 11 und aus dem Erbschaftsteuererlaß vom 10.03.1976 ,3) der auf die Bewertungsunterschiede zwischen Verkehrswert und Steuerwert Bezug nimmt 4) und vorgibt, daß nominale Wertsteigerungen infolge Kaufkraftschwundes herausgerechnet werden müssen.5) Ist abzusehen, daß der Erwerb des überlebenden Ehegatten einschließlich etwaiger Vorschenkungen zu Lebzeiten der Ehegatten (§ 14 ErbStG) die persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) nicht überschreiten wird, kann eine Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung unterbleiben (ErbStRL R 11).
2. Steuerbefreiungen bzgl. bestimmter Gegenstände
Neben zahlreichen weiteren Sonderregelungen des § 13 ErbStG bleibt nach § 13 Abs. 1 ErbStG steuerfrei der Erwerb von
a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I soweit der Wert insgesamt 80.000,00 DM (ab 01.01.2002: 41.000,00 €) nicht übersteigt,
b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht unter a) fallen (zum Beispiel: PKW, Kunstgegenstand), beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit deren Wert 20.000,00 DM (ab 01.01.2002: 10.300,00 €) nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt u.a. nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen und Gegenstände, die zum Betriebs- oder Grundvermögen gehören. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt den Erwerb bzw. die Finanzierung von Familienwohnheimen. Danach bleiben steuerfrei Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim)verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht.
3. Persönliche Freibeträge
Nach § 16 Abs. 1 ErbStG kommt
dem Ehegatten pauschal ein Freibetrag von 600.000,00 DM (ab 01.01.2002: 307.000,00 €), | |
Kindern pauschal ein Freibetrag von 400.000,00 DM (ab 01.01.2002: 205.000,00 €) |
zugute.
Die Freibeträge werden für jeden einzelnen Erwerb von jedem einzelnen Erblasser/ Schenker gewährt.
Erbt ein Ehegatte mehr, als seine Zugewinnausgleichsforderung beträgt,
wird der darüber hinausgehende Teil von dem Freibetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 ErbStG steuerfrei gestellt. 6)
Beispiel:
Die Ehefrau beerbt ihren Ehemann neben ihren Kindern (je 1/4) zu 1/2.
Ehemann M | Anfangsvermögen 0,00 DM | Endvermögen 1,5 Mio DM | Zugewinn 1,5 Mio DM |
Ehefrau F | Anfangsvermögen 0,00 DM | Endvermögen 500.000,00 DM | Zugewinn 500.000,00 DM |
Zugewinnausgleichsforderung der F: 500.000,00 DM (1/2 von 1 Mio DM)
Die F erbt 750.000,00 DM (1/2 von 1,5 Mio).
Der Erbanteil der F ist in Höhe von 500.000,00 DM nicht steuerbar.
Die restlichen 250.000,00 DM fallen unter den Ehegattenfreibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit der Konsequenz, daß auf den gesamten Erwerb der Ehefrau keine Erbschaftsteuer erhoben wird.
4. Versorgungsfreibetrag
§ 17 Abs. 1 ErbStG gewährt dem überlebenden Ehegatten und Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag.7)Für Ehegatten beträgt dieser 500.000,00 DM (ab 01.01.2002: 256.000,00 €), für Kinder gestaffelt je nach Alter bis zu 100.000,00 DM (ab 01.01.2002: 52.000,00 €).
Der Freibetrag soll Unterschiede beseitigen, die bei der erbschaftsteuerlichen Erfassung von auf Gesetz beruhenden, steuerfreien Versorgungsbezügen und privaten Versorgungsbezügen vorhanden sind. Ebenso sollen auch Steuerpflichtige, denen keine oder nur geringe Versorgungsbezüge zustehen, Steuerpflichtigen mit Versorgungsbezügen gleichgestellt werden.8)
Der Freibetrag wird allerdings um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt, soweit der Erbe solche erhält.9)
Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen,
sind folgende:
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten nach Bundes- und Landesbeamtengesetzen
Versorgungsbezüge nach dem Angestelltenversicherungsgesetz | |
Versorgungsbezüge nach dem Reichsknappschaftsgesetz | |
Versorgungsbezüge nach der Reichsversicherungsordnung | |
Versorgungsbezüge aus einer berufsständischen Pflichtversicherung der freien Berufe | |
Versorgungsbezüge nach den Diätengesetzen des Bundes und der Länder | |
Versorgungsbezüge aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Arbeits- oder Dienstvertrag, wenn die Tätigkeit, für die die Hinterbliebenenbezüge | |
Versorgungsbezüge aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Arbeits-oder Dienstvertrag, wenn die Tätigkeit, für die die Hinterbliebenenbezügegezahlt werden, als abhängige Tätigkeit anzusehen sind.10) |
Die Ermittlung des Kapitalwerts der Versorgungsbezüge richtet sich nach § 19 BewG.11)
Beispiel:
Ehefrau F ist Alleinerbin des Ehemanns M.
Der Nachlaß hat einen Steuerwert von 1 Mio.
Zum Nachlaß zählt ein kapitalisierter Wert von Hinterbliebenenbezügen, der auf einer Betriebsvereinbarung beruht, in Höhe von 200.000,00 DM. Ein Zugewinnausgleich steht der F nicht zu.
Steuerwert des ererbten Vermögens | 1.000.000,00 DM |
./. Pauschbetrag Bestattungskosten etc. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | 20.000,00 DM |
./. Ehegattenfreibetrag § 16 Abs. 1 Nr.1 ErbStG | 600.000,00 DM |
./. Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 1 ErbStG 500.000,00 DM | |
./. steuerfreie Versorgungsbezüge 200.000,00 DM | |
Restfreibetrag | 300.000,00 DM |
somit steuerpflichtiger Erwerb | 80.000,00 DM |
II. Steuerklassen des Erbschaft-und Schenkungsteuergesetzes
Die Steuerklassen des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes sind nach dem Grad der Verwandtschaft bzw. dem persönlichen Verhältnis der Beteiligten unterteilt 12) (§ 15 ErbStG).
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
Ehegatte | Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören | alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen | |
Kinder und Stiefkinder | Geschwister | ||
Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder | Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern | ||
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | Stiefeltern | ||
Schwiegerkinder | |||
Schwiegereltern | |||
geschiedene Ehegatten |
III. Steuersätze des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Prozentsätze in der Steuerklasse
|
bis 31.12.2001 | ab 01.01.2002 | I | II | III |
100.000,00 DM | 52.000,00 € | 12 | 17 | |
500.000,00 DM | 256.000,00 € | 11 | 17 | 23 |
1.000.000,00 DM | 512.000,00 € | 15 | 22 | 29 |
10.000.000,00 DM | 5.113.000,00 | 19 | 27 | 35 |
25.000.000,00 DM | 12.783.000,00 € | 23 | 32 | 41 |
50.000.0000,00 DM | 25.565.000,00 € | 27 | 37 | 47 |
über 50.000.0000,00 DM | 25.565.000,00 € | 30 | 40 | 50 |
Für die einzelnen Steuerklassen steigen die Steuersätze dem Wert des Erwerbs entsprechend progressiv an.
IV. Nachlaßermittlung
Verstirbt einer der Ehepartner, fallen die ihm zu Lebzeiten gehörenden Wirtschaftsgüter in den Nachlaß. Der Nachlaß eines Ehegatten wird wie folgt ermittelt.
1. Sparkonten und Depots
Gemeinsame Spar- oder Depotkonten von Eheleuten können als sog.
„Und-Konten“ oder sog. „Oder-Konten“ geführt werden. Ein „Und-Konto“
liegt vor, wenn beide Berechtigten nur gemeinsam verfügungsberechtigt
sind. Bei einem sog. „Oder-Konto“ kann jeder Kontoinhaber auch einzeln
über das Konto verfügen.13)
Zum Teil rechnen die Finanzbehörden und Finanzgerichte bei der Feststellung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs unabhängig von der Herkunft des Geldes oder des Erwerbs der Wertpapiere das Guthaben des gemeinsamen Kontos (sowohl Und- als auch Oder-Konten) grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, es sei denn, die Kontoinhaber haben abweichende Abreden getroffen.14) Andere stellen bei gemeinsamen Konten hingegen darauf ab, aus welchem Vermögensbereich die Zuflüsse auf dem Konto stammen, d.h. welchem Kontoinhaber das Saldo zur Zeit des Erbfalls wirtschaftlich zustand. 15)
Die Angelegenheit wird von den Finanzverwaltungen und den Finanzgerichten also unterschiedlich beurteilt. Rechnet die zuständige Finanzbehörde im Erbfall das Guthaben hälftig zu, bleibt es der Behörde unbenommen zu prüfen, inwieweit bei vollständiger oder überwiegender Herkunft des Geldes oder der Wertpapiere nur von einem Ehegatten steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden ausgeführt worden sind. 16)
Die Bewertung von Bankguthaben ergibt sich aus § 12 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1-3 BewG 17) , die Bewertung von Wertpapieren ergibt sich aus § 11 Abs. 1, 3 BewG .18)
2. Immobilien- und Aktienfonds
Anteile an Immobilien- und Aktienfonds fallen in den Nachlaß,
soweit der Erblasser deren Inhaber ist. Sind beide Ehegatten berechtigt
sind, dürften hinsichtlich der erbschaftsteuerlichen Zuordnung die
gleichen Regelungen gelten wie bei Bankguthaben und Wertpapierdepots.
Fonds werden nach § 12 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 4 BewG bewertet.19)
3. Lebensversicherungen
Bei einer Lebensversicherung entscheidet die Bezugsberechtigung, wer Eigentümer der Versicherungssumme wird. 20)
Ist im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter genannt, fällt die Lebensversicherung in den Nachlaß 21) , wird unter den Erben anteilig nach ihrer Erbquote verteilt und ist erbschaftsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).22) Der Anspruch aus einer Lebensversicherung oder einer Kapitalversicherung auf den Todesfall gehört beim Tod des Versicherungsnehmers nicht zu dessen Nachlaß, wenn bereits im Versicherungsschein die Versicherung zur Leistung an einen Bezugsberechtigten verpflichtet wurde.23)
Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht dann unmittelbar in
dessen Person.24)
In diesen Fällen handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Dritte einen eigenen Anspruch auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erhält. Der Anspruch unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Steuerpflicht. 25)
Sofern der überlebende Ehegatte Bezugsberechtigter ist, besteht die Besonderheit, daß im Rahmen von § 5 ErbStG die Lebensversicherung bei Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zugerechnet wird.26) Im Ergebnis bedeutet dies, daß 50 % der Lebensversicherungssumme begünstigt ist über § 5 Abs. 1 ErbStG und damit steuerfrei bleibt.
Ist die Versicherung zur Sicherheit für eine Kreditverbindlichkeit abgetreten, wird der formularmäßige Widerruf eines Bezugsberechtigten in der Regel als Rangrücktritt verstanden. Hat ein Erblasser auf Verlangen der Bank zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld bestellt und eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, so kann nach seinem Tode der Grundstücksvermächtnisnehmer von dem Erben die Löschungsbewilligung für die Grundschuld verlangen, wenn der Erbe die Darlehenssumme aus der Risikolebensversicherung zurückgezahlt und die Bank ihm daraufhin die Grundschuld abgetreten hat. § 2166 BGB ist dann nicht mehr anwendbar. 27)
Noch nicht fällige Lebensversicherungen sind steuerlich begünstigt und werden nach § 12 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG anstatt mit dem Nennwert mit einem Zweidrittelwert besteuert. 28)
4. Privatdarlehen
Der Rückzahlungsanspruch aus einem Privatdarlehen gegen einen Dritten fällt in den Nachlaß. Der Erbe tritt in die Stellung des Erblassers als Darlehensgeber ein.
Die Bewertung der Darlehensforderung erfolgt nach § 12 ErbStG
i.V.m. § 12 Abs. 1 – 3 BewG.29)
5. Beteiligungen an Personengesellschaften
Ist der Erblasser als Gesellschafter an einer Personengesellschaft (beispielsweise als Kommanditist einer KG) beteiligt, gehen die Geschäftsanteile dieses Personengesellschafter auf die Erben über. 30)
§ 13 a ErbStG und § 19 a ErbStG greifen ein.
Nach § 13 a ErbStG ist inländisches Betriebsvermögen steuerlich begünstigt. Nicht begünstigt ist ausländisches Betriebsvermögen, es sei denn, die ausländische Personengesellschaft gehört nach der ertragsteuerlichen Betrachtung zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs (R 51 Abs. 4 ErbStR). 31)
Begünstigt nach § 13 a ErbStG ist dabei insbesondere
das zu einem Gewerbebetrieb gehörende Vermögen (§ 95 BewG) | |
das der Ausübung eines freien Berufs dienende Vermögen (§ 96 BewG) | |
und Betriebsvermögen in Form von Beteiligungen an Personengesellschaften |
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 18 Abs. 4 EStG) 32)
Bei Erwerb von Todes wegen und bei der vorweggenommenen Erbfolge kann bei derartigen Vermögensarten ein Freibetrag von 500.000,00 DM (ab 01.01.2002: 256.000,00 €) in Anspruch genommen werden. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Vermögenswert wird nur mit 60 % angesetzt (§ 13 a Abs. 1, 2 ErbStG).33)
§ 19 a ErbStG begünstigt beim Erwerb von Vermögen i.S.d.
§ 13 a ErbStG weiter entfernte Verwandte, nämlich Personen der
Steuerklassen II und III.34)
Anteile an Personengesellschaften sind mit dem Steuerwert (§ 12
Abs. 1, 5 ErbStG; § 3 BewG) anzusetzen .35)
6. Vermögen im Ausland
Nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt für den gesamten – auch ausländischen – Vermögensanfall Steuerpflicht nach dem deutschen ErbStG ein, wenn
der Erblasser zur Zeit seines Todes | |
der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung | |
der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG |
Inländer ist. Inländer ist, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat.36)
Durch Doppelbesteuerungsabkommen wird durch Freistellung bzw. Anrechnung die doppelte Erfassung ein- und desselben Vorgangs durch Erbschaftsteuern zweier Staaten vermieden. Bei der Freistellungsmethode verzichtet der eine oder andere Staat (völlig) auf die eigene Besteuerung bestimmter Vermögensgegenstände. Bei der Anrechnungsmethode verbleibt es bei der uneingeschränkten Besteuerungskompetenz der beteiligten Staaten, es wird jedoch die ausländische Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet.37)
Existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen, findet § 21 ErbStG Anwendung.38) Danach erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, wenn diese festgesetzt und gezahlt wurde.39)
Bei ausländischem Vermögen sind grundsätzlich die gleichen Bewertungsvorschriften wie bei inländischem Vermögen anwendbar.40)
V. Gemeinschaftliches Ehegattentestament
Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zum Erben des zuerst Versterbenden einsetzen und gemeinsam bestimmen, daß der Nachlaß nach dem Tod des Überlebenden an einen Dritten – das Kind – fällt, liegen zwei Erbfälle vor: Zuerst erbt der Überlebende Ehegatte das Vermögen des verstorbenen Ehegatten, anschließend erbt das Kind.
Das sog. Berliner Testament ist ein Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments. Hier ist im Zweifel anzunehmen, daß das Kind den gesamten Nachlaß beider Eheleute von dem zuletzt versterbenden Ehegatten erbt.41)
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder ein Berliner Testament sind unter dem erbschaftsteuerlichen Aspekt nachteilig, weil hier der Freibetrag für das Kind bei Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht genutzt werden kann.42)
Um die Nachteile des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments abzumildern oder zu vermeiden, bieten sich die folgenden Gestaltungsvorschläge an:
1. Dem Kind kann im Rahmen des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern ein Vermächtnis eingeräumt werden.43) Ein Vermächtnis liegt dann vor, wenn einer Person durch Testament eines anderen ein Vermögensvorteil zugewendet wird, ohne daß die Person Erbe wird (§ 1939 BGB). Es kann beispielsweise ein Vermächtnis in Form einer Geldsumme, die sich im Rahmen des Freibetrags des Kindes nach § 16 ErbStG hält, ausgesetzt werden. Möglich ist auch ein sog. aufschiebend bedingtes Vermächtnis. Dieses steht dem Kind erst mit dem Tod des zunächst überlebenden Elternteils zu, der Freibetrag nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteil bleibt erhalten.44)
2. Das Kind kann beim Tod eines Elternteils in Übereinstimmung mit dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil muß nicht in voller Höhe geltend gemacht werden.45)
3. Bereits zu Lebzeiten können die Eltern unter Ausnutzung der Freibeträge ihrem Kind Vermögenswerte zuwenden.46) Schenkungen von Eltern an ihr Kind stellen aus steuerlicher Sicht zwei Schenkungen dar, und zwar je eine Schenkung des Vaters und eine Schenkung der Mutter. Naheliegend wäre somit folgende Gestaltung: Schenkung durch einen Elternteil an das Kind (Eigenschenkung) und Schenkung an den Ehegatten, der wiederum als anderer Elternteil an das Kind weiterschenkt. Zu berücksichtigen ist dabei, daß § 42 AO Grenzen zieht (Steuerumgehung).47)
VI. Zuwendungen unter Ehegatten
Wendet ein Ehegatte während der Ehe seinem Partner einen Vermögenswert zu, so wird im Zivilrecht unterschieden, ob es sich hierbei um eine Schenkung oder eine sog. unbenannte (oder ehebezogene Zuwendung) handelt.
Nach der zivilrechtlichen Definition ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und sich beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Sofern die Zuwendung ihrem Zweck nach ein Ausgleich für geleistete Mitarbeit oder angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens handelt, liegt eine unbenannte Zuwendung, also im zivilrechtlichen Sinn keine Schenkung, vor. 48)
Das Steuerrecht differenziert nicht. Die Steuerpflicht für Zuwendungen der Ehegatten untereinander ergibt sich unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung oder eine ehebedingte Zuwendung handelt, aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.49) Nur in Ausnahmefällen unterliegen unbenannte Zuwendungen nicht der Schenkungssteuer. Diese beziehen sich auf den Erwerb oder die Errichtung eines Familienwohnheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG).
Bei der Zugewinngemeinschaft sind unbenannte Zuwendungen Vorausleistungen auf den Zugewinnausgleich. Da während der Ehezeit noch nicht feststeht, ob es später tatsächlich zu einem Zugewinnausgleich kommt, wird eine Schenkungssteuer auch dann festgesetzt, wenn die unbenannten Zuwendung auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 BGB) werden soll. Kommt es bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur Durchführung des Zugewinnausgleichs, wird die Schenkungssteuer erstattet (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). 50)
VII. Periodische Ausnutzung
von Freibeträgen
Nach § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Im Ergebnis werden die Erwerbe so besteuert, als wären sie als Teil eines einheitlich zu besteuernden Gesamterwerbs an den Empfänger gelangt.51)
Aus § 14 ErbStG ergibt sich die Möglichkeit, die im Verhältnis Schenker/ Erblasser und Begünstigten geltenden Freibeträge periodisch auszunutzen und eine – indirekt damit verbundene Milderung der Progressionswirkung der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer herbeizuführen 52).
VIII. Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung verfügt im wesentlichen über die folgenden
Kontrollmöglichkeiten, um erbschaft- und schenkungsteuerlich relevante
Vorgänge zu ermitteln:
1. Anzeigepflicht Dritter 53)
von Banken und Versicherungen (§ 33 ErbStG, §§ 5-7 ErbStDV) | |
von Standesämtern (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, § 9 ErbStDV) | |
von Notariaten, Nachlaßgerichten, deutschen Konsulaten beim Erbfall (§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 3 ErbStG, §§ 10-12 ErbStDV) | |
von Notariaten und Gerichten bei Schenkungen (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG, § 13 ErbStDV) |
2. Kontrollmitteilungen der Finanzämter untereinander 54)
Die Steuerakten von Erbe und Erblasser erhalten Kontrollmitteilungen.
Die Finanzämter der Veranlagungsbezirke arbeiten mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern zusammen und geben für die Steuerermittlung bedeutsame Informationen weiter.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
e-mail: ed.ke1732188625oh-rd1732188625@ielz1732188625nak1732188625
1)Manfred Kussmann, Schenken, Erben,Steuern, 5. Auflage 1999, C. Rdnr. 208; Palandt, 58. Auflage 1999, Grundz.§ 1363 BGB, Rdnr. 3, 4
2)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,B. Rdnr. 39 ff.
3)BStBl. I 1976, 145 Tz. 2.1
4)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 1. Auflage 1999, „Zugewinnausgleichsforderung“,Rdnr. 10; Kussmann, Schenken, Erben, Steuern, B. Rdnr. 39 ff.
5)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,B. Rdnr. 40
6)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Zugewinnausgleichsforderung“, Rdnr.8; Winkler, Erbrecht von A-Z, 8. Auflage 2000, „Erbschaftsteuer“, Anm.10. a)
7)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Versorgungsfreibetrag“, Rdnr. 1
8)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Zugewinnausgleichsforderung“, Rdnr.2; Kussmann, Schenken, Erben, Steuern, C. Rdnr. 411
9) Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 411
10)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 412; Söffing/Völkers/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,„Versorgungsfreibetrag“, Rdnr. 5
11)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Versorgungsfreibetrag“, Rdnr. 6
12)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 406
13) Kussmann, Schenken, Erben,Steuern, C. Rdnr. 300; Palandt, § 675 BGB, Rdnr.
14)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 300; Müller/Ohland/Brandmüller, Gestaltung der Erb-und Unternehmensnachfolge in der Praxis, 2. Auflage, Stand September 1999,C 253, 254; FG Düsseldorf, v. 19.07.1995, UVR 1996, 114 = EFG 1996,242; OFD Münster v. 05.01.1998 – S 3810; Werkmüller, Das Gemeinschaftskonto in der Geschäftspraxis der Banken, ZEV 2000, 440
15)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 300; Müller/Ohland/Brandmüller, Gestaltung der Erb-und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C 255; Hess. FG, v. 25.04.1991,EFG 1992, 142
16)Verfügung OFD Koblenz,DStR 1997, 2025; Müller/Ohland/Brandmüller, Gestaltung der Erb-und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C 255
17)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Bewertung“, Rdnr. 2
18)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Bewertung“, Rdnr. 5
19)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Bewertung“, Rdnr. 6
20) Müller/Ohland/Brandmüller,Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C 227
21)BGHZ 32,46
22)Müller/Ohland/Brandmüller,Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C 227; Kussmann,Schenken, Erben, Steuern, B. Rdnr. 89
23)Edenhofer, in Palandt, BGB,58. Auflage, § 1922 BGB, Rdnr. 47; OLG Stuttgart, NJW 1956, 1073;Söffing/ Völkers/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,„Versicherung“, Rdnr. 2, 3
24) Edenhofer, in Palandt, BGB,§ 1922 BGB, Rdnr. 47; § 330 BGB, Rdnr. 2; BGHZ 32, 47; Söffing/Völkers/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Versicherung“,Rdnr. 2, 3
25)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 193
26)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 196; BFH, Urteil vom 22.12.1976, BStBl. II 1977, 420, dem BFH folgend die Finanzverwaltung, FinMin-Erlaß vom 02.05.1978, StEK §5 ErbStG Nr. 1
27)OLG München, NJW 1975,1521 f.; Edenhofer, in Palandt, BGB, § 2166 BGB, Rdnr. 1
28)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Bewertung“, Rdnr. 3
29)Söffing/Völkers/Weinmann,
30)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,B. Rdnr. 52
31)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 330
32)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 330
33) Kussmann, Schenken, Erben,Steuern, C. Rdnr. 329
34)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 418
35)Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Bewertung“, Rdnr. 9
36)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 449
37)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 454, 455
38) Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Ausländische Erbschaftsteuer“,Rdnr. 1
39)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 458
40) Söffing/Völkers/Weinmann,Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, „Auslandsvermögen“, Rdnr. 2
41)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,5. Auflage 1999, B. Rdnr. 61; Müller/Ohland/ Brandmüller, Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C. 230
42)Müller/Ohland/Brandmüller,Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C. 230; Winkler,Erbrecht von A-Z, „Erbschaftsteuer“ Anm. 10 b)
43)Müller/Ohland/Brandmüller,Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C. 231
44) Kussmann, Schenken, Erben,Steuern, C. Rdnr. 262, 409
45)Müller/Ohland/Brandmüller,Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C. 231
46)Winkler, Erbrecht von A-Z, „Erbschaftsteuer“Anm. 10 b)
47) Kussmann, Schenken, Erben,Steuern, C. Rdnr. 262, 409
48) Müller/Ohland/Brandmüller,Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C 65; BGH,NJW 1976, 328; BGH, NJW 1977, 1234; BGH, NJW 1982, 1093; BGH, NJW 1983,1611
49) R 15 ErbStR zu § 7 ErbStG
50)Kussmann, Schenken, Erben, Steuern,C. Rdnr. 215
51) Kussmann, Schenken, Erben,Steuern, C. Rdnr. 398
52) Kussmann, Schenken, Erben,Steuern, C., Rdnr. 398
53) Müller/Ohland/Brandmüller,Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C. 262
54)Müller/Ohland/Brandmüller,Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, C. 264 ff.
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