Leitsatz (nicht amtlich): 1. Schlagen die gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, treten sie nicht in das Mietverhältnis des Erblassers ein. 2. Haben sie die Mietsache zwischenzeitlich in Besitz gehabt, schulden die das Erbe ausschlagenden Erben keine Miete und können zwischenzeitlich gezahlte Miete zurückfordern. 3. Das Vermieterpfandrecht muß rechtzeitig ausgeübt werden, sonst verwirkt ist. Dies gilt auch gegenüber den vermeintlichen Erben des Erblassers.

Tatbestand

Die Kläger klagen gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Mietzahlungen, die sie für ihr verstorbenen Vater geleistet hatten. Nach Leistungserbringung schlugen sie jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist das Erbe aus. Sie hatten zwischenzeitlich die Wohnung des Vaters in Besitz genommen, jedoch nach Erbausschlagung den Besitz aufgegeben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und vollen Umfangs begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von DM 950,- aus § 812 Abs. 1 BGB zu, da sie der Beklagten als Vermieterin ihres verstorbenen Vaters den Mietzins für die von ihm gemietete Wohnung für den Monat April 1997 entrichtet hatten, ohne daß dafür ein Rechtsgrund bestanden hätte.

Die Kläger haben die zunächst ihnen angefallene Erbschaft nach ihrem Vater durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht L. vom 05.05.1997 fristgerecht ausgeschlagen. Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Erbanfall an den Ausschlagenden gemäß § 1953 Abs. l BGB als nicht erfolgt. Der Ausschlagende war vielmehr von Anfang an Nichterbe (Palandt-Edenhofer § 1953 Rdnr. 1). Er unterliegt mithin auch nicht der Erbenhaftung aus § 1967 BGB.

Die Kläger sind somit vorliegend nicht durch Gesamtrechtnachfolge in die Rechte und Pflichten des väterlichen Mietverhältnisses eingetreten, so daß ihre Mietzahlung für den April 1997 ohne Rechtsgrund erfolgt war.

Die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten mit ihrer Mietzahlung eine Verpflichtung der tatsächlichen Erben mit Erfüllungswirkung getilgt und könnten sich bezüglich etwaiger Rückforderungsansprüche allenfalls an die tatsächlichen Erben wenden, geht dem gegenüber fehl:

Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 267 BGB regelt den Fall, daß ein Dritter die geschuldete Leistung bewirkt. Die Kläger leisten die Mietzahlung vorliegend aber nicht als „Dritte”. Dritter i.S. des § 267 BGB ist, wer mit dem Willen handelt, eine Verpflichtung des Schuldners zu tilgen (BGH 46, 325; NJW 1995, 129; 98, 377 / 379), nicht jedoch, wer in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit leistet (Palandt-Heinrichs, BGB, § 267 Rdnr. 2). Letzteres aber war hier der Fall: Die Kläger gingen bei Zahlung davon aus, Erben zu sein und eine eigene, sie als Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters treffende Verbindlichkeit zu tilgen. § 267 BGB kommt mithin nicht zum Tragen.

Da die Kläger in der aufgrund späterer Erbausschlagung hinfälligen Annahme leisteten, selbst Schuldner zu sein, richtet sich ihr Bereicherungsanspruch zu Recht gegen den Gläubiger und damit vorliegend gegen die Beklagte (vgl. Palandt-Heinrichs § 267 Rdnr. 4 u. 8 sowie Palandt-Thomas § 812 Rdnr. 62).

Die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung wegen einer angeblich durch die Kläger erfolgten Vereitelung eines Vermieterpfandrechtes vermag ebenfalls nicht durchzugreifen: Zum einen sind die Kläger aufgrund ihrer Erbausschlagung weder Erben geworden, noch in das zwischen ihrem Vater und der Beklagten bestehende Mietverhältnis eingetreten. Mangels vertraglicher Beziehung konnte ein etwaiges Vermieterpfandrecht ihnen gegenüber überhaupt nicht geltend gemacht werden.

Zudem ist bereits aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten mehr als zweifelhaft, ob ein Vermieterpfandrecht überhaupt bestanden hat: Die von ihr aufgelisteten, angeblich in der Wohnung des Vaters der Kläger befindlichen Gegenstände stellen in und behauptetem Gesamtwert von DM 1.100,- Sachen dar, die nach § 559 Satz 3 BGB i.V. mit §§ 811, 812 ZPO einer Pfändung nicht unterworfen gewesen waren. So handelte es sich bei ihnen ausnahmslos um Gegenstände, denen nur noch ein sehr geringer Gebrauchswert zuzumessen war. Insbesondere aber dienten die Sachen nur einer äußerst bescheidenen Lebensführung und können lediglich als Ausdruck eines nach heutigen Maßstäben zu bemessenden Mindestlebensstandards gewertet werden, der einer Pfändung nicht unterzogen werden darf.

Unabhängig davon kann die Beklagte auch bei Annahme eines Vermieterpfandrechtes mit ihrer angeblichen Schadensersatzforderung nicht durchdringen, da dieses Vorbringen jedenfalls verspätet erfolgte: So erlischt ein Vermieterpfandrecht gemäß § 561 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat. Vorliegend hatte die Beklagte spätestens mit dem von ihr behaupteten Erhalt der Wohnungschlüssel am 13.05.1997 Kenntnis von der Entfernung der Sachen nehmen können. Bis zum vorliegenden Verfahren hat sie die Entfernung der Gegenstände jedoch nicht gerügt, so daß die Ausschlußfrist nicht gewahrt wurde.

Das erkennende Gericht hält dabei die Ausschlußfrist des § 561 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegenden Auffassung auch für deliktische und vertragliche Schadensersatzansprüche eines Vermieters wegen der Verletzung seines früheren Pfandrechts für anwendbar, da die gesetzliche Ausschlußfrist bei anderer Betrachtung faktisch leerliefe (vgl. i.d.S. Emmerich / Sonnenschein, Miete-Hankommentar 7. Aufl. l999, § 56l Rdnr 12; Staudinger-Emmerich § 561 Rdnr. 48; Sternel, Mietrecht Rdnr. III 272, 3. Aufl. 1988).

So gewährt § 561 Abs. 1 BG B dem Vermieter bei unberechtigter Entfernung von Gegenständen, die seinem Pfandrecht unterliegen, zunächst ein Selbsthilferecht. Läuft dieses leer, kann er die Herausgabe der Gegenstände zum Zwecke der Zurückschaffung in das Grundstück verlangen. Die dafür geltende Ausschlußfrist des § 561 Abs. 2 S. 2 BGB soll der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen (Palandt-Putzo § 561 R . 12). Insbesondere da die Ausschlußfrist auch gilt, wenn sich die fraglichen Gegenstände noch bei demjenigen befinden, der die Entfernung vorgenommen hat und eine Herausgabe mithin weiter möglich wäre, ist nicht nachzuvollziehen, warum ein Vermieter nunmehr trotz eigener Fristversäumung auf einen deliktischen oder vertraglichen Schadensersatzanspruch aus Verletzung seines ehemaligen Pfandrechts ausweichen dürfen sollte. Da ein solcher Schadensersatzanspruch stets gegeben sein dürfte (Staudinger-Emmerich a.a.0.), wäre der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausschlußfrist ad absurdum geführt.

Insofern die Beklagte desweiteren hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung aufrechnet, die sie daraus ableitet, daß die Kläger ihr die Schlüssel zur fraglichen Wohnung erst am 13.05.1997 übergeben hätten, mit der Folge, daß eine Neuvermietung erst im Juni 1997 möglich gewesen wäre, kann dieses Vorbringen mangels Substantiierung keine Berücksichtigung finden: So würde der behauptete Schadensersatzanspruch ein schuldhaftes Verhalten der Anspruchsgegner (hier: der Kläger) voraussetzen. Die Beklagte hat ein solches jedoch nicht hinreichend vorgetragen; insbesondere hat sie nicht – wie z.B. durch Vorlage von Aufforderungsschreiben etc. – dargelegt, daß sie die Kläger nachhaltig um Herausgabe der Wohnungsschlüssel ersucht hatte.

Das gegen den klägerischen Anspruch gerichtete Vorbringen der Beklagten vermag somit insgesamt nicht durchzudringen, den Klägern steht die von ihnen geltend gemachte Hauptforderung folglich in der streitgegenständlichen Höhe zu.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.