Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen erlassen. Diese Verordnung trat am 21. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Oktober 2005 mit Ausnahme der Artikel 30, 31 und 32, die ab dem 21. Januar 2005 gelten.
Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein Programm über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dieses Programm sieht in seiner ersten Phase die Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, d. h. die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 setzt dieses Programm um und führt einen sog. Europäischen Vollstreckungstitel ein.
Nach Auffassung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments rechtfertigt es das gegenseitige Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen, so dass die Vollstreckung der Entscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.
Die Verordnung begründet keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht an die prozessualen Mindestvorschriften in dieser Verordnung anzupassen. Entscheidungen werden in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur dann effizienter und schneller vollstreckt, wenn diese Mindestvorschriften beachtet werden, so dass hier ein entsprechender Anreiz für die Mitgliedstaaten besteht, ihr Recht dieser Verordnung anzupassen. Dem Gläubiger steht es allerdings frei, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu beantragen oder sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 oder für andere Gemeinschaftsrechtsakte zu entscheiden.
Die Verordnung wird es in Zukunft erlauben, ohne das kostenträchtige Exequaturverfahren auszukommen, wenn die Forderung im Beitreibungsverfahren unstreitig bleibt. Dadurch wird es auch für kleinere Beitreibungsbeträge interessant, im Ausland die Vollstreckung zu betreiben.
Die Verordnung gilt allerdings nur für nach ihrem Inkrafttreten ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden.
Die Bundesregierung hat das deutsche Recht an die Verordnung aggepasst. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 12. Mai 2005 angenommen. Das EG-VTDG vom 18. August 2005 (BGBl 2005 I, 2477) hat die §§ 1079 ff. ZPO n.F. eingeführt.
Die §§ 1079 ff. ZPO regeln Fragen der Zuständigkeit für die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel sowie weitere verfahrensrechtliche Fragen. Als problematisch könnte sich erweisen, dass der deutsche Gesetzgeber vorschreibt, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel müsse von Amts wegen zugestellt werden. Entsprechende Regeln finden sich im Ausland nicht. Das englische und das österreichische Ausführungsrecht verzichten auf eine solche Regelung.
Ferner wird es bei der praktischen Anwendung der der EuVTVO zahlreiche Schwierigkeiten geben. Der verschiendenen sprachlichen Fassungen der der EuVTVO lassen erwarten, dass Missverständnisse auftreten werden. Einzelheiten hat der Autor in seinem Aufsatz
- Hök, Europäischer Vollstreckungstitel, ZAP 2005 Fach 25, S. 159 ff.
erläutert. Die Kommisson International Litigation and Safer Export of Goods and Services hat auf ihrer diesjährigen Jahrestagung in Berlin die Auslegungsschwierigkeiten und Ausführungsgesetze verschiedener Staaten eingehend diskutiert.
Berichte aus dem Ausland
1. Österreich
Österreich hat folgenden Abs. 2 in § 2 Exekutionsordnung
(2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.“
Ferner wurde die Exekutionsordnung (EO) um den § 7a ergänzt:
(1) Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in § 1 Z 1 bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist § 7 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei den in § 1 Z 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.
(3) Bei den in § 1 Z 17 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Abs. 1 genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach §§ 119, 146, 149 NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (§ 4 NO).
Die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist für die Erteilung der Bestätigung nicht vorgesehen
2. England
England hat das Inkrafttreten des Europäischen Vollstreckungstitels zum Anlass genommen, die Civil Procedure Rules (CPR) zu ergänzen. Die sog. European Enforcement Orders (EEO) sind Gegenstand von CPR 74. Die Bestätigung muss vor dem Ursprungsgericht beantragt werden. Personen, die aus einer EEO vollstrecken wollen, müssen die in Art. 20 EuVTVO genannten Urkunden vorlegen (CPR 74.31). Zudem sind ggf. bescheinigungen zum Umrechnungskurs vorzulegen, wenn die Vollstreckungsforderung nicht in englischen Pfund ausgedrückt ist (CPR 74.31). CPR 74.32 befasst sich mit den Anträgen nach Art. 21 EuVTVO und CPR 74.33 mit den Anträgen nach Art. 23 EuVTVO.
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