Der Gesetzgeber hat das Schuldrecht modernisiert. Das neue Schuldrecht trat am 1. Januar 2002 in Kraft und hat vor allem das Kaufrecht und das Verjährungsrecht sowie das Recht der Leistungsstörungen neu geregelt. Auch sind mit der Reform erstmals regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur vorvertraglichen Haftung in das BGB übernommen worden..
Die umfangreichen Gesetzesänderungen beruhen vor allem auf europäischen Richtlinien, die mit der Reform umgesetzt werden. Ferner bereinigt die Reform einen gewissen Modernisierungsrückstau. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist bereits über 100 Jahre alt und hat seine Aufgabe bislang weitgehend gut erfüllt. Gleichwohl sind gewisse Veränderungen durch die Rechtsentwicklung unvermeidbar geworden. Hinzu kommen Vorgaben von der Europäischen Union, die es umzusetzen galt.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001 I S. 3138) sollten nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz drei EU-Richtlinien umgesetzt werden, die das nationale Schuldrecht partiell vereinheitlichen, insbesondere die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf. Die notwendige Richtlinienumsetzung geht mit einer umfassenden Modernisierung des Schuldrechts einher, die die Vorschläge der vom BMJ eingesetzten Schuldrechtskommission aufgreift. Das Verjährungsrecht, das Rücktrittsrecht, das Leistungsstörungsrecht, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht werden umgestaltet und den Erfordernissen des modernen Rechtsverkehrs angepasst. Es wird eine einheitliche Grundverjährung von drei Jahren eingeführt, wobei allerdings eine Reihe von Ausnahmen genannt werden. Die Rücktrittsvoraussetzungen werden vereinheitlicht und die Alternativität von Rücktritt und Schadenersatz wird aufgehoben, d.h. es kann jetzt auch nach dem Rücktritt Schadensersatz gefordert werden. Die positive Forderungsverletzung (Haftung für Pflichtverletzungen bei Erfüllung des Vertrages) und die culpa in contrahendo (Haftung für vorvertragliche Rechtsbeziehungen) werden erstmals kodifiziert. Die zentrale Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit wird aufgegeben. Die Kernregelungen insbesondere des Kaufrechts werden modernisiert und vereinfacht. Außerdem werden die Bestimmungen aus den speziellen Verbraucherschutzgesetzen in das BGB übernommen (z.B. das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen-AGBG). Die Vorschriften des BGB werden mit Überschriften versehen. Durch die Änderungen werden nach Auffassung des BMJ nicht nur die europarechtlichen Vorgaben erfüllt, sondern das Schuldrecht wird so umgestaltet, dass es auch weiterhin den Anforderungen genügt, die der moderne Rechtsverkehr stellt. Zunächst muss sich der Rechtsverkehr aber an die Neuregelung gewöhnen. Hervorzuheben ist ohnehin, dass es für Altverträge zunächst bei dem alten Recht bleibt (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB). Für Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, Dienstverträge etc.) gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2003.
Der Termin für die Novelle stand schon länger fest, denn er ergab sich aus den drei europäischen Richtlinien, die in das Modernisierungsgesetz eingearbeitet worden sind. Wären diese Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt werden, wären chaotische Verhältnisse entstanden.
Die beschriebenen Änderungen des Allgemeinen Schuldrechts, des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts hatten für die Praxis zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2002
- Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Neue Rechnungsformulare und Allgemeine Zahlungsbedingungen
- Neue Garantiebedingungen
- Neue Standardverträge
benötigt wurden. Änderungen waren vor allem in Bezug auf Gewährleistungsfragen und Haftungsregelungen erforderlich. Dies galt für den Kauf- wie für den Werkvertrag gleichermaßen. Im übrigen sind die neuen Verjährungsregelungen zu beachten.
Inzwischen hat sich die Kautelarpraxis auf die neuen Bedingungen eingestellt. So wurde z.B. auch die VOB/B überarbeitet.
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