Immer wieder kommt es vor, dass in Deutschland lebende und arbeitende Personen notarielle Urkunden und Dokumente zur Vorlage in Frankreich errichten müssen. Originär zuständig sind hierfür die französischen Notare; in einem gewissen Umfang sind auch deutsche Notare berechtigt, derartige Beurkundungshandlungen vorzunehmen. Letztere sind jedoch keinesfalls verpflichtet, Auslandsgeschäfte zu beurkunden. In manchen Fällen erkennen die französischen Behörden und Gerichte die Urkunden deutscher Notare nicht an (vgl. Art. 2128 Code Civil), so z.B. die Errichtung einer Hypothek an einem in Frankreich belegenen Grundstück.
Deutsche Staatsbürger können sich im Ausland an ihre (deutschen) Konsulate wenden, um notarielle Urkunden zu produzieren. Die deutschen Konsuln im Ausland nehmen im Ausland die Aufgaben der deutschen Notare wahr (§§ 10 ff. KonsularG).
Die notariellen Aufgaben und Befugnisse der französischen Botschaften und Konsulate sind auf der Grundlage einer Anordnung aus dem August 1681 im Dekret 91-152 vom 7. Februar 1991 geregelt. Nach Art. 1 des Dekrets dürfen u.a. notarielle Aufgaben wahrnehmen:
- Die Missionschefs der diplomatischen Vertretungen, die mit notariellen Aufgaben betraut sind
- Die Missionschefs konsularischer Vertretungen
- Der Leiter der abgetrennten Kanzlei
- Der Leiter der Kanzlei einer Botschaft oder eines Konsulats
- Bestimmte Beamte der Kategorie A oder B
Die benannten Personen sind jeweils für ihren territorialen Zuständigkeitsbereich mit den notariellen Aufgaben betraut. Französische Staatsbürger können sich uneingeschränkt an die (ihre) Konsulate wenden. Die Konsulate sind aber auch zuständig, wenn Nicht-Franzosen eine Urkunde errichten wollen, die in Frankreich Verwendung finden soll. Grundsätzlich dürfen die zuständigen Konsulatsbeamten allein tätig werden. In machen Fällen, wie bei dem Widerruf eines Testaments oder bei der Errichtung eines notariellen Testaments müssen entweder zwei Beamte tätig werden oder falls nur ein Beamter vorhanden ist, zusätzlich zwei Zeugen hinzugezogen werden.
Die notariellen Aufgaben der französischen Konsularbeamten umfassen u.a.:
- die Errichtung notarieller Vollmachten
- die Errichtung eines “acte de notoriété” (eine Erklärung über die Erbfolge)
- die Erstellung von Bescheinigung für die Grundbuchberichtigung in Frankreich
- die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
- die Errichtung von Hypotheken an französischen Grundstücken
- die Mitwirkung bei der Errichtung eines Nachlaßinventars
- die Beurkundung von Mietverträgen
- die Beurkundung einer Adoption
- die Annahme von Testamenten als Hinterlegungsstelle
- die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
- die Beurkundung von Verträgen bei partnerschaftlichen Lebensgemeinschaften (PACS), wobei anzumerken ist, dass in Frankreich auch heterosexuelle Paare den Vertrag schließen können
Die französischen Auslandsvertretungen verwalten die Originalurkunden und erteilen auf Antrag auch eine vollstreckbare Ausfertigung (copie exécutoire) der Urkunde (Art. 16 und 17 Decret n° 91-152), wobei anzumerken ist, dass französische notarielle Urkunden per se vollstreckbar sind und es im Einzelfall keiner Klausel über die Vollstreckungsunterwerfung bedarf. Aus einer notariellen Urkunde kann nach französischem Zwangsvollstreckungsrecht auch jederzeit die vorläufige Zwangsvollstreckung betrieben werden, und zwar ohne jede weitere gerichtliche Mitwirkung.
Kommt den französischen Auslandsvertretungen ein Todesfall in bezug auf einen französischen Staatsbürger zur Kenntnis, kann sich die Vertretung an das “Fichier central des dispositions de dernières volontés” (Zentralregister für die Hinterlegung von Testamenten) wenden und nachfragen, ob dort die Hinterlegung eines Testaments bekannt ist.
Die Tätigkeit der französischen Auslandsvertretungen in Notarangelegenheiten ist nicht unentgeltlich. Es werden Gebühren erhoben, die sich aus einer Gebührenordnung ergeben, die durch Dekret festgelegt ist.
Die französische Regierung weist darauf hin, dass die Aufgaben der französischen Notare umfassender sind als die der französischen Auslandsvertretungen. Die Beurkundungsbeamten können Ratsuchende nicht beraten, sondern lediglich den erbetenen Akt aufnehmen. Die Konsularbeamten können auch an Vollzugshandlungen, die etwa bei Grundstückskaufverträgen erforderlich werden, nicht mitwirken. Die Konsulate erteilen darüber hinaus dem Französischen Aussenministerium eine zweite Originalurkunde. Gleichwohl haften die Konsularbeamten für Fehler, allerdings nur unter den Bedingungen des Art. 6 des Gesetzes vom 10. August 1936. Regelmäßig empfehlen die Konsulate, den zu beurkundenden Akt von einem französischen Notar entwerfen zu lassen.
Vorstehende Anmerkungen sind lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage und erheben keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Im Einzelfall sind daher eigenständige Erkundigungen unerlässlich.
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