Aufklärungspflichten der Bank bei Finanzierung von Kapitalanlagen

Nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung1) und Literatur2) besteht für eine Bank, die eine Immobilienanlage finanziert, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht bezüglich der Verwendung des Kredits. In diesem Grundsatz kommt die unterschiedliche Risikoverantwortung der beteiligten Parteien zum Ausdruck.
Die finanzierende Bank trägt als Kreditgeberin das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers. Der Anleger trägt dagegen als Investor das unternehmerische Risiko der von ihm vorgenommenen Investition (z.B. in einen geschlossenen Immobilienfonds). Genauso wie bei der Investition in ein steuersparendes Bauherren- und Erwerbermodell darf die finanzierende Bank davon ausgehen, dass die in einen geschlossenen Immobilienfonds investierende Person entweder selbst die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat bzw. dass sie sich gegebenenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient hat .3)

Es ist grundsätzlich die Sache des Kreditnehmers, sich die für ihn günstigste Finanzierung zu suchen. Eine Aufklärungspflicht entsteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise dann, wenn eine Bank einem – nicht besonders erfahrenen – Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredites einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kredit anbietet 4) wenn eine Bank bereit ist, ein Bauherrenmodell zu finanzieren und in diesem Rahmen Kreditverträge mit den Erwerbern abzuschließen, obwohl ihr bekannt ist, daß u.a. aus einem gescheiterten Vorprojekt des Initiators noch Verbindlichkeiten in Höhe von über 5 Millionen DM offenstehen, und sie weiß, daß mit dem Initiator weiter zur VERFÜGUNG gestellten Kredit in Höhe von 3,8 Millionen DM selbst der Kauf des Baugrundstücks und die Vorlaufkosten voll vorfinanziert werden müssen und daß die von dem Initiator den Erwerbern gegebenen Festpreis-, Miet- und Zinsgarantien wertlos sind, weil wegen Fehlen eigener Mittel des Betreibers alles davon abhängt, daß die zu errichtenden Wohnungen alsbald an Interessenten mit ausreichender Bonität abgesetzt und damit die notwendigen Mittel zur Durchführung aufgebracht werden können5)

Angesichts der nahezu uferlosen Rechtsprechung verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Es kommt sehr auf die Umstände des Einzelfalles
an. Wichtige Kriterien sind:

 

Interessenkollisionen
überragendes Fachwissen der finanzierenden Bank
Inanspruchnahme besonderen Vertrauens.


Verletzt die Bank Ihre Aufklärungspflicht zieht dies ggf. Schadensersatzansprüche nach sich.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Dr.Götz-Sebastian Hök
Otto-Suhr-Allee 115,
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 513 03 819
e-mail: ed.ke1734836629oh-rd1734836629@ielz1734836629nak1734836629

1) vgl. BGH WM 2000,1687, 1688;BGH NJW 2000, 2352, 2353; BGH WM 1994, 1974, 1977; BGH WM 1986, 1223, 1226;
OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; LG Berlin WM 2000, 1484 1486
2) vgl. von Heymann, 13. Aufl.,S. 156; Vortmann, 5. Aufl., Rz. 131; Buchner WM 1999, S. 825, 825
3) vgl. BGH NJW 2000, 2352, 2353= MDR 2000, 893; BGH WM 1992, 901, 902
4) vgl. BGH WM 1989, 665, 666 =BGH MDR 1989, 718, 719
5) BGH v. 24.03.1992, Az: XI ZR133/91