I. Einführung
Nach den Bestimmungen des Genossenschaftsrechtes erfordert die Einberufung einer Generalversammlung die Übersendung einer Tagesordnung an die Mitglieder der Genossenschaft. Hierbei kommt es häufig zu vermeidbaren Fehlern, die oft zur Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung führen. Für die Mitglieder der Genossenschaft ist es daher unabdingbar, über hinreichende Kenntnisse zur Ankündigung und Abänderung der Tagesordnung zu verfügen.
II.
Die Generalversammlung wird in der Form der Einladung einberufen. Näheres hierzu regelt die Satzung der Genossenschaft (§ 6 Nr. 4 GenG). Die Einberufung der Generalversammlung muss innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen (§ 46 Abs. 1 GenG). Hiervon abweichend gilt für die Ankündigung der Tagesordnung eine gesetzliche Mindestfrist von einer Woche (§ 46 Abs. 2 Satz 1 GenG). Diese Frist ist zwingend und darf durch die Satzung der Genossenschaft nicht unterschritten werden (Bauer, Genossenschaftshandbuch, Band 2, § 46, Rn.17). Eine längere satzungsgemäße Mindestfrist ist zulässig. Bei Nichteinhaltung der Mindestfrist ist die Ankündigung der Tagesordnung mangelhaft. In den Satzungen der Genossenschaften finden sich vielfach Bestimmungen, wonach die Tagesordnung von dem Organ festgesetzt wird, das die Generalversammlung einberuft. Maßgeblich ist die Tagesordnung, die den Mitgliedern der Genossenschaft zugeht. Den Mitgliedern soll so die Möglichkeit gegeben werden, über die Notwendigkeit der Versammlungsteilnahme zu entscheiden und sich vor Überraschungen in der Generalversammlung zu schützen. In der Tagesordnung sind die angedachten Beschlüsse konkret zu benennen. Es wäre demnach unzulässig, konkrete Beschlüsse unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ zur Abstimmung zu stellen.
III.
Vor der Durchführung einer Generalversammlung ist eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung zulässig, soweit die satzungsgemäße oder gesetzliche Mindestfrist (1 Woche) noch nicht abgelaufen ist. Hierbei kann derjenige die Tagesordnung nachträglich ändern, der die Generalversammlung einberufen hat (in der Regel der Vorstand). Nach Ablauf der Mindestfrist ist eine Abänderung der Tagesordnung ausgeschlossen. Denn auch hier gilt, dass die Tagesordnungspunkte so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Generalversammlung mitgeteilt werden, dass genügend Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung bleibt.
IV.
Während der Generalversammlung ist eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung nur durch Beschlussfassung der Generalversammlung und nur in beschränktem Maße zulässig. So können, sofern die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, durch Beschluss Tagesordnungspunkte gestrichen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgeändert werden. Nimmt die Generalversammlung die Absetzung eines Tagesordnungspunktes ohne Beschluss hin, so kann dies als Zustimmung gewertet werden (Lang, Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 37.Aufl., § 46, Rn.20). Über Beschlussgegenstände, die nicht ausdrücklich in der Einladung zur Generalversammlung benannt waren, dürfen die Mitglieder hingegen nicht abstimmen. Auch hier gilt, dass sich die Mitglieder der Genossenschaft darauf verlassen müssen, dass nur über die angekündigten Beschlussanträge zu entscheiden ist. Neu auf die Tagesordnung gesetzte Beschlüsse (sog. Dringlichkeitsanträge) stehen nur zur Beratung. Eine Abstimmung darf nicht erfolgen. Die Satzung der Genossenschaft kann aber auch hier eine abweichende Regelung treffen.
V.
In einigen Fällen endet die Generalversammlung noch vor Erledigung der Tagesordnung. Es handelt sich dann um einen Abbruch der Generalversammlung. Der Abbruch der Generalversammlung wird dann regelmäßig mit einer Vertagung einhergehen. Die Vertagung bestimmt, dass die Generalversammlung zu einem späteren Termin nachgeholt wird. Abbruch und Vertagung erfordern einen Beschluss der Generalversammlung. Im Fall einer Vertagung muss die Tagesordnung zum neuen Termin nicht erneut mitgeteilt werden, da es sich um die Fortsetzung derselben Versammlung handelt. Es genügt der Verweis auf die noch offenen Tagesordnungspunkte. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine abgebrochene Generalversammlung fortgesetzt werden soll, bei der die (alte) Tagesordnung um neue Tagesordnungspunkte ergänzt wurde. In diesem Fall erfolgte eine Änderung der (alten) Tagesordnung. Sie ist deshalb den Mitgliedern erneut bekanntzugeben.
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