Cour d´appel de Paris, 2e Ch. A , Urteil v. 03.07.2001 – Chardonnal ./. Epoux Pichon ( D. 2001, n° 30, p. 2460)
Nachdem der Käufer eine Wohnung gekauft hatte, die durch Anzeige zum Kauf angeboten wurde, bemerkte er, daß die Flächenangaben nicht stimmten. Er erhob Klage wegen arglistiger Täuschung und irreführender Werbung. Er verlangte Schadenersatz.
Das Delikt der irreführenden Werbung erfüllt den Tatbestand einer strafbaren Handlung aufgrund einer falscher Flächenangabe für eine Wohnung in einer Zeitungsanzeige. Jedoch muß der Käufer den kausalen Zusammenhang zwischen dem Verschulden und dem Schaden beweisen. Das Gericht entschied: Falls die Fläche ein wesentlicher Merkmal für den Käufer dargestellt hätte, hätte er selbst die Wohnung vermessen und hätte die ”clause de non garantie sur toute différence de contenance” nicht genehmigt. Der Käufer könne daher aufgrund der irreführenden Werbung keinen Schadenersatz verlangen.
Das Gericht hat im übrigen die arglistige Täuschung verneint, weil der Käufer nicht beweisen konnte, daß die Verkäufer gelogen hatten. Die Schadensersatzklage wurde daher abgewiesen.
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