Cour de Cassation com., 19.06.2001 (D. 2001, 2407)
Die Société Banque de l´Orléanais (SBO) hatte der Société Garage Jousselin (Garage Jousselin) eine Kreditlinie gewährt. Die Kreditlinie bestand sei 1990 und wurde im Januar 1993 auf bis zu 2.000.000,– FF vereinbart. Mit Schreiben vom 30. November 1994 kündigte die SBO die Kreditlinie mit einer Frist von einem Monat. Sie teilte dies der Garage Jousselin und deren Bürgen mit. Daraufhin nahm die Garage Jousselin die SBO auf Schadensersatz in Anspruch. Erstinstanzlich unterlag die Garage Jousselin. Vor der Cour d´appel d´Orléans obsiegte die Garage Jousselin mit der Begründung, dass die Bank eine Frist von 60 Tagen einhalten hätte müssen. Die Cour d´appel stützte sich insoweit auf eine Empfehlung der “Association francaise des banques”.
Die Cour de Cassation hob die Entscheidung auf. Sie führt aus, dass es durchaus begründet sei, an das Verhalten der Bank Schadensersatzansprüche zu knüpfen. Doch verlangt die Cour de Cassation, dass zunächst festgestellt wird, ob und welcher Parteiwille in bezug auf die Kündigungsfrist bestand. Für den Fall, dass diese Feststellung unmöglich sei, müsse ggf. ermittelt werden, binnen welcher Frist der Kunde ein neues Kreditinstitut finden könne.
Anmerkung:
Gemäß Art. 1134 Code Civil sind die Parteien eines Vertrages an diesen gebunden, wie durch das Gesetz. Verträge können nur einvernehmlich oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aufgehoben werden. Sie müssen nach Treu und Glauben erfüllt werden. Dauerschuldverhältnisse können indessen einseitig aufgekündigt werden. Dies folgt aus Art. 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789. Danach besteht die Freiheit, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet. Das Kündigungsrecht kann daher nicht nach freiem Ermessen ausgeübt werden. Vielmehr muss dem Vertragspartner die Kündigung rechtzeitig mitgeteilt werden, d.h. die Kündigung muss mit einer Frist erfolgen, innerhalb derer der andere Partner einen neuen Vertragspartner finden kann (Cass.com., 08.04.1986, Bull.civ.IV, n° 58). Ausnahmen bestehen, wenn der Vertragspartner die Kündigung zu vertreten hat (vgl. Cass.civ., 02.02.1999, Bull.civ.I, n° 38). Besondere Fälle vorzeitiger Kündigung durch den Kreditnehmer regelt der Code de la Consommation. Der Verbraucher kann jederzeit vorzeitig tilgen (vgl. Art. L.312-21 Code de la Consommation für die Immobilienfinanzierung). Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eng reglementiert.
Die Entscheidung der Cour de Cassation im Falle Garage Jousselin hält sich mithin im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung. Sie konkretisiert allerdings die Pflichten der Bank. Gleichzeitig gibt die Entscheidung Rahmenbedingungen für die zukünftige Handhabung von Kreditbeziehungen vor. Es sind nach Auffassung der Cour de Cassation jedenfalls keine Mindestfristen einzuhalten (vgl. Cass.com, 19.06.2001, obs. Avena-Robardet, D. 2001, 2407, 2408, a.A. Rives-Lange und Contamine-Raynaud, Précis Dalloz, 6. Auflage, 1995, n° 467). Es kommt auf den Einzelfall an. Aus der französischen Rechtsprechung lässt sich ein differenziertes Bild darstellen. Während Fristen von zwei oder acht Tagen für zu kurz erachtet wurden, sind Fristen von 14 Tagen, sechs Wochen oder vier Monaten als ausreichend anerkannt worden (vgl. Avena-Robardet, D. 2001, 2407, 2408 m.w.N.).
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