Cour d’appel de Paris, 2e ch. A, 29 mai 2001,
Defrénois 2002, art. 37475, p 160 et s.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök Berlin
Herr L., chinesischer Staatsangehörigkeit, zweimal Witwer, wohnte in Paris und verstarb am 13. Feb. 1994. Er hatte ein Kind aus erster Ehe und vier Kinder aus der zweiten Ehe. Einige Tage vor seinem Tod hatte er ein notarielles Testament errichten lassen. Er hinterließ darin seiner älteren Tochter eine Wohnung in Paris und einer jungen Frau, die der Familie unbekannt war, eine Villa in Paris. Im Testament war niedergeschrieben, daß der Erblasser das Testament in Chinesisch diktiert hatte und es von einem der Zeugen in die französische Sprache übersetzt wurde.
Nach dem Tod von Herrn L. fochten alle Nachkommen des Verstorbenen das Testament wegen Fälschung an. Das Gericht erklärte das Testament für nichtig, weil das Testament diktiert und durch einen Zeuge übersetzt wurde, obwohl der Notar kein Chinesisch verstehen konnte. Nach Art. 972 CC muß das Testament vom Verfasser selbst diktiert werden. Aber darüber hinaus müssen der Notar und die Zeugen diese Sprache verstehen können. Es ist ständige Rechtsprechung der Cour de cassation, daß bei der Errichtung einer authentischen Urkunde die Beiziehung eines Dolmetschers verboten ist. Wenn der Notar und die Zeugen die Fremdsprache verstehen können, so kann der Notar die letzte Verfügung des Verfassers in der fremden Sprache aufnehmen, aber ein Randvermek muß die Übersetzung auf Französisch beinhalten. Der Rest der Urkunde muß dann auf Französisch verfasst werden. Nur in der französischen Amtsprache darf eine offizielle Urkunde errichtet werden. Diese Methode verhindert, daß das Testament wegen Fälschung angefochten wird, wenn der Verfasser kein Französisch kann.
Anmerkung:
Die Entscheidung hat auch für den deutsch-französischen Rechtsverkehr Bedeutung. In Fällen mit Auslandsberührung entscheidet das deutsche Internationale Privatrecht über die Frage nach dem anwendbaren Recht. In Erbfällen kommt deutsches Recht zur Anwendung, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hinterlässt der Erblasser jedoch Immobilien in Frankreich, setzt sich wegen Art. 3 III EGBGB das französische Erbrecht durch (vgl. auch Cass. civ. 1re, 4 décembre 1990, Défrenois 1991 n° 35096).
Das anwendbare Erbrecht entscheidet auch über die Wirkungen eines Testaments, nicht jedoch zwingend über dessen Form. Das Haager Übereinkommen über das auf letztwillige Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 (BGBl 1965 II, 1145) regelt die Formfrage (vgl. auch Art. 26 I bis III EGBGB) nahezu abschließend. Es genügt nach dem Übereinkommen auch die Einhaltung der Ortsform oder des Staatsangehörigkeitenrechts. Bei Immobiliennachlaß kann auch die Einhaltung des Rechts ausreichen, an dem sich die Immobilie befindet, jedoch ist dann das Testament wegen des übrigen Nachlasses möglicherweise unwirksam (Staudinger/Dörner, BGB, vor Art. 25 EGBGB Rn. 61).
In Frankreich gilt im übrigen seit dem 1. Dezember 1994 auch das Washingtoner Übereinkommen in bezug auf internationale Testamente vom 9. Februar 1978, so dass, wenn französisches Recht Anwendung findet (vgl. dazu Revillard, Une nouvelle forme de testament: le testament international, Défrenois 1995, n° 36021), der Erblasser auch die Form eines internationalen Testaments wählen kann (Staudinger/Dörner, BGB, vor Art. 25 EGBGB Rn. 46).
Verfährt der deutsche Erblasser wegen des französischen Immobiliennachlasses nach deutschem Recht, könnte die Rechtsprechung der Cour d´Appel de Paris dann bedeutsam sein, wenn neben den französischen auch die deutschen Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Zwar wird vertreten, dass es bei der Beurkundung auf das Verfahrensrecht am Sitz der Urkundsperson ankomme (vgl. Münchener Kommentar/Spellenberg, BGB, Art. 11 EGBGB Rn. 21), doch ist entscheidend, ob Verfahrens-, Form- oder Inhaltsregeln betroffen sind (Münchener Kommentar/Spellenberg, BGB, Art. 11 EGBGB Rn. 21). Die Vorschriften der §§ 16, 32 BeurkG müßten also als reine Verfahrensregeln bewertet werden, damit ihre Verletzung durch den französischen Notar unbedenklich wäre. Der französische Notar hatte zwar einen Übersetzer beigezogen und jeweils abschnittsweise das aufgenommene Testament nach Rückübersetzung genehmigen lassen, doch hatte er die Bestätigung des Erblassers durch Kopfnicken genügen lassen. Das wäre nach deutschem Recht unzulässig.
Die mündliche Erklärung zur Niederschrift des Notars muss sich in verständlich gesprochenen Worten an den Notar richten. Sie darf nicht durch Zeichen oder Gebärden zum Ausdruck kommen (BGHZ 2, 172). Kopfnicken oder Grunzen etc. reichen nicht aus. Es kann aber so verfahren werden, dass abschnittsweise ein vorgefertigter Testamentsentwurf verlesen wird, dessen Richtigkeit der Erblasser mündlich bejaht. Dieser Entwurf kann auch nach Angaben einer dritten Person gefertigt worden sein (KG DNotZ 1960, 485). Die Bejahung muss mündlich ausgesprochen sein. Es kann auch ein nur schwer verständliches ”Ja” genügen, wenn es von dem Notar und anderen mitwirkenden Personen (Schreibzeuge, 2. Notar) noch verstanden wurde. Die Niederschrift muss die Erklärung des Erblassers enthalten, in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 I BeurkG).
Mithin wäre zu befürchten, dass das Testament eines deutschen Erblassers unwirksam wäre, das in der Form aufgenommen wurde, wie es die Cour d´Appel von Paris beanstandet hat. Das Testament wäre also nach deutschem und französischem Recht unwirksam. Es ist mithin dringend anzuraten, die jeweilige Ortsform einzuhalten, da am Ort der Errrichtung nur sie verläßlich ist. Hilfsweise Erwägungen zu anderen Rechtsordnungen führen zu Problemen, insbesondere, wenn Immobiliennachlaß betroffen ist, der grundbuchrechtliche Schritte erfordert. Ausländische Urkundspersonen sind regelmäßig nur mit ihrem heimatlichen Verfahrensrecht vertraut. Von ihnen die Beachtung des Staatsangehörigkeitsrechts zu erwarten, ginge zu weit. Hilfsweise kann die Hilfe eines deutschen Konsuls im Ausland in Anspruch genommen werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Otto-Suhr-Allee 115
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 51303819
e-mail: ed.ke1734836732oh-rd1734836732@ielz1734836732nak1734836732
https://www.dr-hoek.de