Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Dies bestimmt § 102 Abs. 5, Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz.
Der Widerspruch des Betriebsrats ist jedoch nur dann beachtlich, wenn die Widerspruchsgründe mittels Angabe von Tatsachen konkretisiert werden. Stützt der Betriebsrat seinen Widerspruch auf die formelhafte Behauptung einer fehlerhaften Sozialauswahl, reicht dies nicht aus. Die Darlegungen des Betriebsrats müssen sich vielmehr an der Begründung der getroffenen Sozialauswahl durch den Arbeitgeber orientieren. Hat dieser seine Auswahlüberlegungen im Einzelnen – etwa anhand eines Punkteschemas – mitgeteilt, so ist der Betriebsrat im Rahmen seines Widerspruchs zu einer konkreten Stellungnahme verpflichtet, warum die Auswahlüberlegungen des Arbeitgebers nicht ausreichend sein sollen (LAG Schleswig-Holstein BB 00, 203).
Otto-Suhr-Allee 115
10585 Berlin
Tel.: 00 49 (0) 30 3000 760-0
Fax: 00 49 (0) 30 51303819
eMail: ed.ke1733247369oh-rd1733247369@ielz1733247369nak1733247369
https://www.dr-hoek.de / http://www.stieglmeier.de