Nach § 28 Abs. 1 WEG hat der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser Wirtschaftsplan hat die Einnahmen und Ausgaben, die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums voraussichtlich anfallen werden, zu enthalten und muss außerdem die anteilige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung und zu den Instandhaltungsrücklagen beziffern.
Wird der Wirtschaftsplan beschlossen, sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, auf Anforderung des Verwalters Vorschüsse auf die anteilige Gesamtjahresschuld zu leisten.

Für die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft und für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander hat der Wirtschaftsplan als Finanzierungsplan Bedeutung. Er dient auch als Instrument zur Kontrolle, Bindung und Ermächtigung des Verwalters.

Der Ansatz der Lasten und Kosten im Wirtschaftsplan muss sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung richten. Das bedeutet, es müssen solche Beträge angesetzt werden, die sicherstellen, dass sämtliche Lasten und Kosten ohne finanzielle Engpässe im Lauf des Wirtschaftsjahres finanziert und vom Verwalter beglichen werden können. Wichtigste Grundlage für diese Prognose sind die Lasten und Kosten der Vergangenheit, unter Berücksichtigung der zu erwartenden allgemeinen Preisentwicklung. Einnahmen sind nur anzusetzen, wenn sie konkret zu erwarten sind.

Wurde der Wirtschaftsplan beschlossen und treten später Tatsachen ein, die den Wirtschaftsplan undurchführbar oder unrealistisch werden lassen, dann kann die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschließen. Der Verwalter muss dafür sorgen, dass eine Sonderumlage zur Liquiditätssicherung beschlossen wird, wenn sich eine Finanzierungslücke abzeichnet.