Tritt ein Erbfall ein, muss der Erbe in aller Regel den Nachweis seiner Erbeigenschaft führen, um über den Nachlass verfügen zu können, der sich bei Banken befindet oder der in öffentlichen Registern (z.B. Grundbüchern) eingetragen ist. Befinden sich solche Nachlassbestandteile im Ausland, tritt das Problem auf, ob der Nachweis mit solchen Urkunden geführt werden kann, die im Inland (also z.B. der deutsche Erbschein) erteilt werden können. Ausgeschlossen ist dies aus deutscher Sicht insoweit, als der Nachlass ausländischem Recht unterliegt, denn für solche Nachlässe sind die deutschen Nachlassgerichte nicht zuständig. Ausnahmsweise kann für im Inland belegenen Nachlass, auf den ausländischen Recht Anwendung findet, ein Fremdrechtserbschein ausgetellt werden (vgl. § 2369 BGB). Betroffen sind vor allem im Ausland belegene Grundstücke in den Staaten, die sich insoweit vorbehalten, den Nachlass nach dem Recht des Lageortes, der sog. lex rei sitae abzuwickeln. Zu diesen Staaten gehören u.a. Frankreich, Belgien, Luxemburg, England, Türkei sowie eine Reihe von Bundesstaaten der USA. Auch im Übrigen werden ausländische Erbscheine grundsätzlich nicht anerkannt. Das wiederum entspricht der Rechtslage in ganz Westeuropa, denn in allen alten Mitgliedsländern der EU bestehen insofern Vorbehalte. In der Regel wird ein Nachweis erfordert, der dem Recht der jeweiligen lex fori entspricht.

Länder mit Erbschein oder vergleichbaren amtlichen Bescheinigungen: Deutschland, Frankreich (teilweise), Italien (teilweise), Griechenland, Schweiz, Türkei
Länder mit Einverantwortung: Österreich
Länder mit notarieller Bescheinigung: Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Italien
Länder mit Ernennung eines Verwalters oder Administrators: England, Irland

Deutschland

In Deutschland wird die Erbeigenschaft durch den Erbschein nachgewiesen. Der Erbschein bezeichnet die Erben, ihre Erbquote und teilt Beschränkungen in Bezug auf die Ausübung der Ebenrechte mit (vgl. § 2353 BGB). In Deutschland sind für die Erteilung des Erbscheins die Nachlassgerichte zuständig. Der Erbschein wird in auf Antrag in einem amtswegigen Prüfungsverfahren erteilt. Der Erbschein führt den Beweis, dass die darin benannte Person Erbe ist. Es wird vermutet, dass die benannte Person Erbe ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden; der Erbschein muss dann eingezogen werden (vgl. § 2361 BGB). Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben.

Deutschland erkennt ausländische Erbscheine grundsätzlich nicht an (h.M.). Zwar regelt § 16 a FGG die Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse, doch wird die Anerkennung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass den ausländischen Zeugnissen die Rechtskraft fehle. Ausländische Erbscheine gelten mithin nicht als Nachweis im Sinne von § 35 GBO, so dass eine Grundbuchumschreibung in der Regel nicht auf der Grundlage eines ausländischen Erbscheines erfolgen kann (vgl. Groll/Kindler, Erbrecht, F Rn. 203).

Griechenland

In Griechenland wird die Erbeigenschaft durch den Erbschein nachgewiesen. Der Erbschein bezeichnet die Erben, ihre Erbquote und teilt Beschränkungen in Bezug auf die Ausübung der Ebenrechte mit (vgl. Art. 1956 griech. ZGB). In Griechenland sind für die Erteilung des Erbscheins die Landgerichte zuständig. Der Erbschein wird in auf Antrag in einem amtswegigen Prüfungsverfahren erteilt. Der Erbschein führt den Beweis, dass die darin benannte Person Erbe ist. Es wird vermutet, dass die benannte Person Erbe ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden; der Erbschein muss dann eingezogen werden (vgl. § 1965 griech. ZGB). Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben.

Italien: Südtirol

In Italien gibt es kein Erbscheinsverfahren (siehe unten). Etwas anderes gilt jedoch für Südtirol, Triest, Gorice und für einzelne Provinzen von Udine und Belluno. Der in diesen Regionen erteilte Erbschein begründet die Vermutung der Erbeneigenschaft. Diese Vermutung schützt Dritte aber nur gegenüber dem Inhaber des Erbscheins.

Frankreich: Departements Haut Rhin, Bas Rhin, Moselle

In Frankreich existiert kein Erbscheinsverfahren (siehe unten). Doch in Elsaß-Lothinrgen sind die Art. 2353 bis 2368 des lokalen Code Civil noch in Kraft. Die Vorschriften entsprechen denen der §§ 2353 bis 2368 des deutschen BGB. Der Erbschein beruht aber ggf. auf dem französischen Erbrecht. Ein solcher Erbschein kann in ganz Frankreich verwendet werden und hat dieselben Wirkungen wie ein acte de notoriété.

Ergänzende Informationen finden Sie in hier.

Die Kommunen können allerdings in bestimmten Fällen ein sog. “Certificat d´hérédité” ausstellen. Es muss sich um einen einfach gelagerten Fall handeln, wobei die erbrechtlichen Forderungen den Betrag von 5.335 € nicht übersteigen dürfen (vgl. Circulaire du 30 Mars 1989. Journal Officiel du 8 Juin 1989). Eine Reihe von Kommunen weigert sich inzwischen, entsprechende Bescheinigungen auszustellen, die den Nachweis der Erbeigenschaft führen, weil es ihnen zu kostenintensiv ist. Eine Ministerielle Antwort verweist darauf, dass ggf. eine acte de notoriété über die französischen Notare zu erlangen ist, der gemäß Dekret n° 78-262 vom 8. März 1978 nicht mehr als 54,75 € kostet (Réponse Ministérielle vom 20.11.2008, abgedruckt bei Défrenois 2008, 2354).

Österreich

In Österreich besteht die Besonderheit, dass die Erben in einem förmlichen Verfahren in die Verlassenschaft einverantwortet werden. Gemäß Art. 174 AußStreitG enthält die Einverantwortung die Namen des oder der Erben und des Erblassers und ggf. Verfügungsbeschränkungen. Die Entscheidung über die Einverantwortung erwächst in Rechtskraft und verschafft den Erben das Eigentum.

England/Irland

Anders als auf dem europäischen Kontinent erfolgt die Verteilung des Nachlasses nicht durch die Erben selber. Vielmehr wird damit ein Vertreter, Administrator oder Vollstrecker betraut. Sie benötigen einen offiziellen Bestallungsakt (grant of letter of representation). Während die Bestallung des Vollstreckers deklaratorischen Charakter hat, ist die Bestellung des Administrators konstitutiv. Die Entscheidung über die Bestellung erfolgt entweder in einem nicht streitigen Verfahren (in common form) durch die Family Division des High Court (Probate Registry) bzw. in Irland durch das Probate Office des High Court oder in einem streitigen Verfahren (grant in solemn form). Ergeht die Entscheidung in einem streitigen Verfahren, erwächst sie in materielle Rechtskraft (res iudicata). Der Vertreter, Administrator oder Vollstrecker stellt die Erbeneigenschaft fest, befriedigt die Nachlassverbindlichkeiten und verwertet den Nachlass zum Zwecke der Aufteilung an die Erben.

Belgien

In Belgien existiert weder ein erbrechtliches Einweisungsverfahren wie in England und Wales oder in Österreich noch ein Erbscheinsverfahren deutscher Prägung sondern die Erbeneigenschaft wird durch eine öffentliche Urkunde bewiesen. Diese Urkunde nennt man den „acte de notoriété“, für deren Erstellung die Notare verantwortlich ist. Anders als in Frankreich existieren dafür allerdings keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Die Verantwortung des Notars folgt aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und Quasidelikte. Dritte sind über die Theorie des scheinbaren Erben (théorie de l’héritier apparent) geschützt. Als Alternative zum acte de notoriété hat sich in Belgien die „attestation d’hérédité“ herausgebildet. Hierbei handelt es sich um ein Schreiben, durch das der Notar seine Eigenschaft als liquidierender Notar anzeigt und sich zur Verteilung der Vermögenswerte unter seiner Verantwortung verpflichtet. Für eine Bank ist ein solches Schreiben ausreichend, wenn der betroffene Betrag nicht höher als 50.000 € ist.

Weitere Informationen zum belgischen Recht finden Sie hier.

Frankreich

Das französische Recht – mit Ausnahme von Elsass-Lothringen – kennt kein gesetzlich geregeltes Erbscheinsverfahren. Stattdessen hat die Praxis eine Reihe von Bescheinigungen entwickelt, die im aussergerichtlichen Bereich von grosser Bedeutung sind.

Bei dem acte de notoriété handelt es sich um eine notarielle Notar Urkunde, in der (meistens zwei) Personen als Zeugen (sachants) erklären, gewisse Tatsachen seien allgemein und ihnen persönlich bekannt. Der acte de notoriété umfasst die Erklärung, dass der Erblasser den erklärenden Personen bekannt gewesen und dass er verstorben sei. Er gibt darüber hinaus an, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, welches die gesetzlichen oder testamentarischen Erben sind und ob Pflichtteilserben fehlen. Der beurkundende Notar hat sich über den tatsächlichen Wissensstand der erklärenden Personen zu vergewissern.

Inzwischen ist in Frankreich die notarielle Praxis, einen „acte de notoriété“ zu erstellen, Gesetz geworden. Der gute Glaube Dritter, der auf den Akt vertraut, ist geschützt. Seit dem 1. Juli 2002 können die Erben die erforderlichen Erklärungen selbst abgeben. Es ist nicht mehr erforderlich, das Wissende (sachants) herangezogen werden (vgl. Art. 730-1 Code Civil). Anders als in Deutschland müssen die Erklärungen nicht an Eides Statt versichert werden. Für Registereintragungen (z.B. in das Grundbuch) sind notarielle Bestätigungen erforderlich. Solche Erklärungen haben deklaratorischen Charakter.

Niederlande

Die Niederlande sehen kein Erbscheinsverfahren vor. Die Praxis hat ersatzweise die sogenannte Erbrechtserklärung – verklaring van erfrecht – entwickelt. Der Notar als Vertrauensperson bescheinigt aufgrund der Angaben der Erben und eigenen Nachforschungen ob der Erblasser ein Testament errichtet hat, bei Nennung der Erben und ihrer Anteile. In den Niederlanden ist die notarielle Praxis, eine „verklaring van erfrecht“ zu erstellen, inzwischen Gesetz geworden. Der gute Glaube Dritter, der auf den Akt vertraut, ist geschützt (Art. 4: 187 Burgerlijk Wetboek. in Kraft seit dem 1. Januar 2003).

Weitere Informationen zum französischen Erbrecht finden Sie hier.

Luxemburg

In Luxemburg besteht ebenfalls die Praxis, dass die Erbfolge in einem acte de notoriété dokumentiert wird. In Art. 815-11 Abs. 2 Code Civil (L) heißt es sinngemäß:

Bei Fehlen eines anderen Titels, folgt das Ausmaß eines Jeden an der ungeteilten Erbengemeinschaft aus dem „acte de notoriété oder dem Inventar, das der Notar errichtet hat.

Weitere Informationen zu Luxemburg finden Sie hier.

Italien

Im italienischen Recht sind die erbrechtlichen Legitimationsmittel gesetzlich nicht allgemein geregelt. Das gemeine italienische Recht schließt die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der wahren Erben aus. Der gute Glaube Dritter wird über die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten geschützt. Wenn eine Eigentumsumschreibung erforderlich ist, erfolgt der Nachweis über die Vorlage der in den Art. 2648, 2660-2662 Codice Civile geregelten Unterlagen. Für eine Reihe von Spezialtatbeständen erfolgt der Nachweis der Erbeneigenschaft durch den sog. atto di notorietà, so für die Übertragung von Schulden der öffentlichen Hand auf die Erben sowie für die Auszahlung von Postguthaben. Die notarielle Praxis hat diesen spezialgesetzlich geregelten Ausweis zum allgemeinen erbrechtlichen Legitimationsmittel weiterentwickelt. Dabei handelt es sich um eine von mehreren Personen unter Eid abgegebene Erklärung über Tatsachen und Umstände, die in einem bestimmten Personenkreis notorisch sind und von denen sie persönlich Kenntnis haben.

Schweiz

Die Verhältnisse in der Schweiz sind in einer Veröffentlichung des Schweizerischen Bundesamtes für Justiz (Sektion für internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht) mit dem Titel Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für Eintragungen im schweizerischen Grundbuch detailliert beschrieben:

Gemäß Art. 18 Abs. 2 Bst. a der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) wird der Ausweis über den Eigentumserwerb an Grundstücken im Erbfalle erbracht “durch die Bescheinigung, dass die gesetzlichen und die eingesetzten Erben als einzige Erben des Erblassers anerkannt sind”. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die sogenannte Erbbescheinigung nach Art. 559 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), die den Erben auf Verlangen ausgestellt wird und diesen ihre Erbenqualität bescheinigt. Die Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB ist eine öffentliche Urkunde, in welcher der Erblasser und seine Erben namentlich aufgelistet sind. Sie ist mit der Erklärung der ausstellenden Behörde versehen, dass die aufgeführten Personen unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage (sowie der Herabsetzungsklage) als Erben anerkannt sind.

Die Erbbescheinigung beruht auf einer vorläufigen Beurteilung der Erbfolge und nimmt in Kauf, dass materiell andere Personen berechtigt sind. Trotz lediglich deklaratorischer Bedeutung der Erbbescheinigung ist diese mehr als bloss eine “attestation d’une situation de fait” (so BGE 104 II 82). Sie gibt die Rechtslage wieder, wie sie von der ausstellenden Behörde im Zeitpunkt der Ausstellung ermittelt werden kann. Die in der Bescheinigung aufgeführten Erben gelten darüber hinaus gegenüber Behörden und Dritten als legitimierte Erben.

Zuständig für die Ausstellung ist kraft schweizerischen Bundesrechts die Eröffnungsbehörde, welche sich jedoch nach kantonalem Recht bestimmt. Dabei handelt es sich je nach Kanton um eine Verwaltungsbehörde oder gerichtliche Behörde.

Türkei

In der Türkei können die Friedensgerichte Erbscheine ausstellen, die lediglich deklaratorischen Charakter haben (vgl. Art. 598 Türk. ZGB). Im Verhältnis zur Türkei besteht die Besonderheit, dass Zeugnisse über die erbrechtlichen Verhältnisse wechselseitig mit den Maßgaben des deutsch-türkischen Konsularvertrages vom 28. Mai 1929 (RGBl 1930 II, 748) anerkannt werden.

Bezüglich anderer Länder können häufig Rückschlüsse aus anderen Rechtsordnungen gezogen werden. In Afrika, Asien und Südamerika haben viele Länder ihre zivilrechtlichen Vorschriften eruopäischen Kodifikationen oder anderen Vorbildern (z.B. dem common law) entlehnt. So gehört z.B. der größte Teil Kamerun der französischen Rechtsfamillie an. Ein kleiner Teil wiederum hat Common Law übernommen. Allerdings wird das Erbrecht häufig von lokalen Traditionen und religösen Vorstellungen überlagert, so dass z.B. in Algerien, Tunesien und Marocco französisches und lokales Recht einander ergänzen.