I. Allgemeines zum Darlehensrecht in Frankreich

Nach Art. 1874 CC (Code Civil) gibt es zwei Sorten der “prêt”: Einerseits die Leihe von Sachen, die man benutzen kann, ohne sie zu zerstören (prêt à usage), andererseits die Leihe von Sachen, die bei ihrer Benutzung verbraucht (prêt à consommation). Die Sachleihe (prêt à usage) ist grundsätzlich unentgeltlich (essentiellement gratuit), anderenfalls handelt es sich um Miete. Die Natur der prêt de la consommation wird als Vertrag umschrieben, aufgrund dessen die eine Partei der anderen eine bestimmte Menge an Sachen liefert, die bestimmungsgemäß verbraucht werden (Art. 1892 CC). Der Empfänger verspricht, eine gleiche Menge derselben Gattung zurückzugeben. Es kann auch Geld verliehen werden (arg. Art. 1905, 1895 CC), entweder verzinslich oder unverzinslich; es handelt sich dann um ein Darlehen. Das verzinsliche Darlehen ist in Art. 1905 ff. CC geregelt. Der Zins kann durch Gesetz oder Vertrag geschuldet werden. Der gesetzliche Zins wird auch der Höhe nach gesetzlich festgelegt (Art. 1907 CC). Der vertragliche Zinssatz kann den gesetzlichen übersteigen (Art. 1907 CC).

Zwar können Kreditverträge grundsätzlich formfrei zustandekommen, doch setzt die Einklagbarkeit des Rückzahlungsanspruches die Einhaltung gewisser Beweisregeln voraus. Es sind die allgemeinen Regelungen in Art. 1341 und, 1326 Code Civil zu beachten, wonach Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,– FF schriftlich abgefaßt sein müssen und wonach der Kreditnehmer den Rückzahlungsbetrag handschriftlich auf der Vertragsurkunde vermerken muß.

Der Darlehensgeber kann Rückzahlung erst zum vereinbarten Termin verlangen (Art. 1899 CC).Wurde kein Termin vereinbart, kann das Gericht eine den Umständen entsprechende Terminierung vornehmen (Art. 1900 CC). Wurde die Rückzahlung für den Fall vereinbart, daß der Darlehensnehmer hierzu in der Lage sei, kann das Gericht ebenfalls einen den Umständen entsprechenden Rückzahlungstermin bestimmen (Art. 1901 CC).

II. Verbraucherschutz

Frankreich hat durch Gesetz N° 93-949 du 26 Juillet 1993 relative au Code de la consommation” das gesamte Verbraucherschutzrecht vereinheitlicht und kodifiziert. Es ersetzt insbesondere die bis dahin geltenden Regelungen des Loi Scrivener II vom 13. Juli 1979 und des Loi Neiertz vom 31.12.1989 (Art. 4 Loi n° 93-949 du 26 Juillet 1993).

Zum Schutze der Darlehensnehmer bestehen insbesondere die Artikel L-312-1 ff. des Code de la Consommation. Weitere besondere Regelungen gestalten die Baufinanzierung von Eigenheimen (Loi n° 90-1129 du 19.12.1990). Die Regelungen des Code de la Consommation finden auf alle Kredite Anwendung, die dem Erwerb, der Renovierung oder dem Neubau einer Wohnung dienen. Erfaßt werden alle Arten der Kreditvergabe. Ausgenommen sind lediglich die Kredite mit einem Finanzierungsvolumen von weniger als 140.000,– FF (Décret n° 88-293 du 25 mars 1988, JO du 26 mars) und die sogenannten aufgeschobenen (oder Bauspar-) Kredite (Credit differé), die eine besondere Regelung erfahren haben (vgl. Art. L-312-3 Code de la Consommation). In den persönlichen Anwendungsbereich der Schutzregelungen fallen alle gewerblichen Kreditgeber. Geschützt sind alle Kreditnehmer, die eine Immobilie zu Wohnzwecken erwerben, und zwar aus nicht professionellen Gründen. Nicht geschützt sind lediglich diejenigen, die einen Kredit zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken aufnehmen, sowie juristische Personen (Art. L 312-1 n° 1 Code de la Consommation).

Die Immobilienfinanzierung als Zweck der Kreditaufnahme ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt sowohl den Erwerb wie auch den Neu-, Um- und Ausbau eines Gebäudes, den Erwerb eines unbebauten Grundstücks sowie den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die ein Eigentums- oder Nutzungsrecht an einer Immobilie gewähren (Art. L 312-2 Code de la Consommation). Unter die Kreditschutzbestimmungen fallen auch (private) Kapitalanlagen. Erreicht wird dies über eine großzügige Interpretation des Begriffes der Wohnnutzung, womit der Erwerb einer vermieteten oder leerstehenden Wohnimmobilien als private Kapitaleinlage in den Schutzbereich eingeschlossen ist. Auch die teilweise, nicht überwiegende gewerbliche Nutzung steht der Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Vorschriften nicht grundsätzlich entgegen. Eindeutig ausgeschlossen sind somit nur solche Kredite, die der Finanzierung einer ausschließlich zu Gewerbezwecken genutzten Immobilie dienen.

III. Weitere Informationen

Ergänzende Informationen können gerne abgefragt werden. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Ganz spezielle Fragen lassen wir ggf. von unserer Kopperationskanzlei in Paris beantworten.
IV. Hinweis

Die hier zu findenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.