I. Grundzüge des kalifornischen Erbrechts 

Nach kalifornischem Recht geht das Eigentumsrecht (title) am Nachlass mit Eintritt des Erbfalls unmittelbar auf den oder die berechtigten Erben über. Anders als nach deutschem Recht aber unterliegt der Nachlass regelmäßig der treuhänderischen Verwaltung eines personal representative. Der Erblasser kann die Person dieses Verwalters testamentarisch bestimmen. Der personal representative wird in diesem Fall als executer bezeichnet. Bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge, heißt er administrator.

II. Anwendbarkeit des kalifornischen Erbrechts 

Findet das kalifornische Erbrecht auf den gesamten Nachlass Anwendung, dann geht der Nachlass in seiner Gesamtheit unmittelbar auf den bzw. die Erben über und wird vom personal representative insgesamt verwaltet.

Es kommt aber vor, dass sich nicht alle Nachlassgegenstände im US-Bundesstaat Kalifornien, sondern zumindest Teile davon in einem anderen Staat befinden. Auch kommt es vor, dass der Erblasser ohne Aufgabe seiner kalifornischen Staatsangehörigkeit vor seinem Tod in einem anderen Staat lebte.

In derartigen Fällen können die erbrechtlichen Regeln unterschiedlicher Staaten (etwa des Staates, in dem sich Teile des Nachlasses befinden oder des Staates, in dem der Erblasser zuletzt sein Domizil hatte) mit dem kalifornischen Erbrecht kollidieren. Es ist in diesen Fällen mit Auslandsbezug daher zunächst zu klären, ob überhaupt kalifornisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Die geschieht mithilfe des sog. Kollisionsrechts. Das kalifornische Kollisionsrecht unterscheidet zwischen dem beweglichen Nachlass (movables) und dem unbeweglichen Nachlass (immovables). Zu den immovables zählen Grundstücke (land), Rechte an Grundstücken (interests in land) und Gegenstände, die zum Grundstück gehören (tangibles). Movables sind all die Nachlassgegenstände, die nicht immovables sind. Die Einordnung der tangibles als movable oder immovable ist oftmals schwierig und muss im Einzelfall vorgenommen werden.

Nach dem kalifornischen Kollisionsrecht erfolgt die Vererbung von movables nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser sein letztes Domizil hatte, immovables unterstehen bei gesetzlicher wie testamentarischer Erbfolge dem Recht der belegenen Sache, d.h. es findet das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem sich die Immobilie befindet. Es kann also nach kalifornischem Recht eine sog. Nachlassspaltung eintreten: Einzelne Teile des Nachlasses werden nach dem nationalen Erbrecht unterschiedlichen Rechtsordnungen vererbt.

III. Erbberechtigte 

Eine natürliche Person kann nur Erbe sein, wenn sie den Erblasser überlebt hat. Das bedeutet nach kalifornischem Erbrecht, dass der Erbe den Erblasser um mindestens 120 Stunden überlebt haben muss, andernfalls gilt er als vorverstorben. Diese Regelung findet aber nur dann Anwendung, wenn hierdurch der Nachlass nicht dem Staat zufällt.

Die Tatsache, dass jemand Ausländer ist, beeinträchtigt seine Stellung als Erbe nach kalifornischem Erbrecht nicht.

Durch letztwillige Verfügung können auch juristische Personen, sonstige Vereinigungen, inländische und ausländische Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Organe als Erben bestimmt werden.

IV. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft 

Die Erbschaft kann angenommen oder ausgeschlagen werden. Hat der Berechtigte die Erbschaft angenommen, kann er sie grundsätzlich – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mehr ausschlagen. Umgekehrt kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn er sie zuvor angenommen hat.

V. Verfahren 

In Kalifornien sind bestimmte Gerichte (Probate Courts) dafür zuständig, Todeszeitpunkt und Todesort festzusetzen, letztwillige Verfügungen als wirksam anzuerkennen (probate-Verfahren) und die Nachlassverwaltung und –abwicklung zu regeln. Der Probate Court bestellt den personal representative.

VI. Gesetzliche Erbfolge 

Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung – also insbesondere kein Testament – hinterlassen oder ist der letzte Wille z.B. aufgrund eines Verstoßes gegen die Formvorschriften unwirksam, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

1. Das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge sieht nach kalifornischem Erbrecht vor, dass die erste Teilung des Nachlasses nicht in jedem Fall bei den Kindern des Erblassers stattfindet, sondern bei der nachfolgenden Generation, in der noch Abkömmlinge leben. Gibt es also keine lebenden Kinder des Erblassers mehr, aber Enkel, so findet die erste Teilung nicht bei den Kindern, sondern erst bei den Enkeln statt.

Solange zum Zeitpunkt des Erbfalls noch ein Kind des Erblassers lebt, wird zwischen ihm und den verstorbenen Kindern – wenn sie lebende Abkömmlinge haben – zu gleichen Teilen aufgeteilt. Verstorbene Kinder ohne lebende Abkömmlinge werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Ihr Anteil verteilt sich auf die Geschwister. An die Stelle der verstorbenen Kinder mit Abkömmlingen treten deren lebende Kinder und deren verstorbene Kinder – wenn diese Abkömmlinge haben. Unter ihnen wird der Erbteil ihres Vorfahren wiederum zu gleichen Teilen wie in der ersten Generation aufgeteilt. Diese Regelung setzt sich so lange fort, bis der Nachlass unter den Abkömmlingen verteilt ist.

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen.

Wenn die Eltern den Erblasser nicht überlebt haben, erben die Abkömmlinge der Eltern zu gleichen Teilen, wenn sie alle im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser stehen, andernfalls erben sie nach der oben dargestellten Regelung zum Erbrecht der Abkömmlinge.

Sind weder Eltern noch Geschwister oder deren Abkömmlinge vorhanden, erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen, wenn sie alle im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser stehen, andernfalls nach der Regelung zum Erbrecht der Abkömmlinge.

Wenn keine lebenden Großeltern oder deren Abkömmlinge als Erben in Betracht kommen, erben die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Ehegatten zu gleichen Teilen, wenn sie alle im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Ehegatten des Erblassers stehen, andernfalls nach der Regelung zum Erbrecht der Abkömmlinge.

Wenn Abkömmlinge eines vorverstorbenen Ehegatten nicht vorhanden sind, erbt die nächste Verwandtschaft des Erblassers zu gleichen Teilen. Wenn diese Verwandten aber durch Vorfahren mit dem Erblasser verwandt sind, die mit diesem nicht im gleichen Grad verwandt sind, so erbt nur der Teil der Verwandtschaft, dessen gemeinsame Vorfahren mit dem Erblasser näher verwandt sind.

Ist nächste Verwandtschaft des Erblassers nicht vorhanden, erben die Eltern eines vorverstorbenen Ehegatten bzw. deren Abkömmlinge jeweils zu gleichen Teilen, wenn sie alle im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Ehegatten des Erblassers stehen, andernfalls nach der Regelung zum Erbrecht der Abkömmlinge.

Wer sein gesetzliches Erbrecht über unterschiedliche Verwandtschaftslinien herleiten kann, erbt nur aufgrund der Verwandtschaftsbeziehung, die ihm den größeren Erbteil zugute kommen lässt.

2. Vermögen, das ein Ehegatte vor der Heirat besaß oder nach der Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft nebst Zinsen und Erträgen hieraus erwarb, ist separate property.

In Kalifornien gelegenes und von einem oder beiden Ehegatten nach der Heirat erworbenes Vermögen stellt community property dar. Dazu gehört auch bewegliches Vermögen außerhalb des Staates, das in Kalifornien domizilierte Eheleute erwerben. Für die Zugehörigkeit zum community property spricht eine gesetzliche Vermutung.

Anderes, während der Ehe erworbenes Vermögen kann im erbrechtlichen Sinn als quasi-community property unter bestimmten Voraussetzungen gemeinschaftlichem Vermögen gleichgestellt sein.

Beim Tod eines Ehegatten bildet sein separate property sowie sein hälftiger Anteil am community property den Nachlass. War der Erblasser in Kalifornien domiziliert, gehört auch seine Hälfte vom quasi-community property zum Nachlass.

Von dem community property erbt der überlebende Ehegatte im Wege der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Anteils des Erblassers. Bei dem quasi-community property beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten ebenfalls die Hälfte des Anteils des Erblassers. Der überlebende Ehegatte erbt das gesamte separate property, falls der Erblasser weder Abkömmlinge, noch Eltern, noch Geschwister, noch Abkömmlinge von Geschwistern hinterlässt. Der Ehegatte erbt das halbe separate property, wenn der Erblasser ein Kind oder Abkömmlinge eines verstorbenen Kindes hinterlässt. Er erbt ein Drittel des separate property, wenn der Erblasser mehr als ein Kind oder ein Kind und die Abkömmlinge weiterer verstorbener Kinder oder lediglich die Abkömmlinge mehrerer verstorbener Kinder hinterlässt. Der Rest verteilt sich auf die Verwandtschaft des Erblassers.

VII. Letztwillige Verfügung 

1. Ein Ehegatte kann über sein separate property sowie über die Hälfte des community property und des quasi-community property verfügen.

2. Es gibt unterschiedliche Arten von testamentarischen Zuwendungen. So kann der Erblasser verfügen, dass einem Berechtigten ein bestimmter Vermögensgegenstand zugewandt wird (specific devise). Ferner kann ein Anteil am Nachlass ohne konkreten Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand vererbt werden (general devise). Es ist auch möglich, einen Anteil aus einer bestimmten Vermögensgesamtheit (demonstrative devise), eine bestimmte Geldsumme (general pecuniary devise) oder eine Geldrente (annuity) zuzuwenden. Schließlich kann der Testierende den Restnachlass oder einen Anteil davon zuwenden (residuary devise). Restnachlass ist der Teil des Nachlasses, der nach Gewährung aller anderen Zuwendungen übrig bleibt.

3. Ist bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung abzusehen, dass es sich möglicherweise um einen Erbfall handeln wird, der nicht ausschließlich nach kalifornischem Recht zu beurteilen ist, dann ist es ratsam, die internationalen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen zu berücksichtigen. Eine staatsvertragliche Sonderregelung enthält das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 05.10.1961. Für den Fall, dass ein Bezug zu deutschem Erbrecht besteht, ist als Sonderregelung ferner der deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag vom 29.10.1954 zu beachten.

VIII.

Die vorstehende Darstellung kann nur einen allgemeinen Überblick über das kalifornische Erbrecht geben. Sollten Sie uns in einem konkreten Fall beauftragen wollen, wenden Sie sich bitte an unser Büro.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.