Von Rechtsanwalt Edmund Rowan unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Dr. Hök

Einführung

Weltpolitisch mag die USA als sperriges Gebiet erscheinen. Innenpolitisch aber hat das Land dem Einwanderer noch vieles anzubieten, besonders in Bezug auf persönliche Entfaltungsmöglichkeiten. Es gibt nur wenige Hürden zu überwinden, um gewünschten Geschäften bzw. Berufen nachgehen zu können. Erfordert ein Beruf eine bestimmte Ausbildung, so ist es einem meistens möglich, sich entsprechende Ausbildungschancen zu verschaffen.

Nur als US-Staatsangehöriger, als Einwanderer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (Greencard), oder als Besucher mit kurzfristiger Arbeitserlaubnis darf man sich rechtmäßig in den USA aufhalten und arbeiten.

Personen, die in den USA geboren sind, werden automatisch zu US-Staatsbürgern, auch wenn sich die Mutter illegal in den USA aufgehalten hat. Personen, die im Ausland geboren sind, jedoch wenigstens ein Elternteil haben, der US-Staatsbürger ist, werden auf Antrag als US-Staatsbürger anerkannt.

Ein Kind unter 18, dessen Eltern in den USA eingebürgert worden sind,  wird auf Antrag als US-Staatsbürger anerkannt, auch wenn es im Ausland geboren wurde.

Ein rechtmäßiger Einwohner der USA kann eingebürgert werden,  wenn er  folgende Anforderungen erfüllt:

  • Kontinuierlich 5-Jahre lang im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Greencard) sein (drei Jahre wenn die unbefristete Aufenthalterlaubnis durch Heirat mit einem US-Staatsbürger/in erworben wurde).
  • Sich wenigstens die Hälfte der o.a. 5- bzw. 3-Jahre tatsächlich in den USA aufhalten.
  • Nicht wegen Schwerverbrechen oder bestimmter Delikte verurteilt werden.
  • Das Einbürgerungsexamen bestehen und den entsprechenden Eid leisten.

Es gibt verschiedene Methoden, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Die wichtigsten sind folgende:

  • Auf Antrag eines Familienmitgliedes, das die USA-Staatsbürgerschaft bzw. unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt (d.h. per Familiennachzug).
  • Auf Antrag eines Arbeitgebers (unbefristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme).
  • Durch Investition in den USA (Investoren-Visum). Es gibt zwei Arten von Investoren-Visen: Unbefristete, und befristete
  • Ein Ausländer, der einen Asylantrag stellt, hat die Möglichkeit, nach dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (Aufenthaltsgenehmigung bei Asylerteilung).
  • Auf Initiative der US-Regierung, z.B. Amnestie für Migranten, die sich illegal in den USA aufhalten (die letzte Amnestie war 1986), Greencardlotterie, u.s.w.

Familiennachzug

Unmittelbare Familienangehörige eines US-Staatsbürgers können sofort eine Aufenthaltserlaubnis erhalten,  und zwar ohne zeitliche Beschränkung.

Unmittelbare Familienangehörige sind Ehegatte/in, Eltern, und nicht verheiratete Kinder unter 21 Jahre.

Außer unmittelbaren Familienangehörigen gibt es andere Familienangehörige, die Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hätten, allerdings mit numerischen Jahresgrenzen (oder Quoten). Die Jahresquoten richten sich nach „Präferenzen,“ die wie folgt definiert sind:

  1. Präferenz. Nicht verheiratete Kinder über 21. Geschiedene Kinder gelten als nicht verheiratet.
  2. Präferenz. Ehegatte/in und nicht verheiratete Kinder von Einwohnern die unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen haben.
  3. Präferenz. Verheiratete Kinder von US-Staatsbürgern.
  4. Präferenz. Geschwister von US-Staatsbürgern, und deren Kinder unter 21.

„Ehegatten“ im Sinne des Migrationsrechts müssen zur Zeit des Visumantrags mit dem Antragsteller verheiratet sein. Sie dürfen zu dieser Zeit nicht geschieden sein oder in der gesetzlichen Trennungsfrist für die Scheidung leben. Sie dürfen aber sonst getrennt leben. Ehen, die nicht standesamtlich geschlossen sind, sind ungültig, es sei denn, eine solche Ehe  würde in dem letzten Wohnort des Paares als gültig anerkannt.

„Kind“ bedeutet ehelich oder nicht ehelich. Wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes US-Staatsbürgerin ist, wird das Kind automatisch US-Staatsbürger/in. Wenn nur der Vater eines nichtehelichen Kinds US-Staatsbürger ist, muss Vaterschaft bewiesen werden. Darüberhinaus muss der Vater nach der Geburt eine Beziehung zum Kind nachweisen können. Solch eine Beziehung wird z.B. dadurch belegt, dass der Vater das elterliche Sorgerecht für das Kind erhalten hat.

Stiefkinder gelten als Kinder im Sinne des Migrationsrechts, solange die Stiefkindbeziehung vor dem 18. Lebensjahr des Kindes zustandegekommen ist. Adoptierte Kinder gelten als Kinder, solange sie vor dem 16. Lebensjahr adoptiert wurden, und das Kind vor oder nach der Adoption mit dem adoptierenden Elternteil, der das elterliche Sorgerecht hatte, wenigstens zwei Jahre zusammengelebt hat.

Wenn ein Kind Antrag zugunsten eines Elternteils stellen will, muss das Kind mindestens 21 Jahre alt sein.

Unbefristete Aufenthaltserlaubnisse

Es existieren fünf Kategorien von ausländischen Arbeitnehmern, für die eine solche Aufenthaltserlaubnis in Frage kommt. Die Kategorien werden als „Präferenzen“ bezeichnet. [i] Jede Präferenz hat eigene Verfahrensvorschriften. Bedeutendste Präferenzen sind die zweite und die dritte. Die dritte wird in zwei Unterkategorien gegliedert:

  • 3A: Berufstätige bzw. Fachkräfte. Berufstätige müssen ein abgschlossenes Hochschulstudium haben, entweder von einer US-amerikanischen Hochschule oder vergleichbares von einer ausländischen Hochschule. Die Vergleichbarkeit von akademischen Urkunden aus dem Ausland kann von einem durch die Ausländerbehörden genehmigten Gutachter festgestellt werden.  Fachkräfte müssen Arbeiten verrichten, die mindestens zwei Jahre Praxis erfordern.
  • 3B: Normale Arbeitskräfte. Normale Arbeitskräfte sind solche, deren Berufe weniger als zwei Jahre Praxis erfordern.

Ab März 2005 gilt ein neues Verfahren für die zweite und dritte Präferenz. Das Verfahren heißt jetzt „Permanente Arbeitsplatzausschreibung,“ oder „PERM.“ Unter PERM fängt das Verfahren mit Vermittlungsaktionen an[ii]. Sämtliche zu berücksichtigende Vermittlungsaktionen müssen in einem Zeitraum von 180 bis 30 Tage vor Eingang des PERM-Antrags stattfinden. Das Arbeitsamt muß zwei Punkte feststellen, um den PERM-Antrag zu genehmigen:

  1. Zur Zeit des Stichtages gab es keinen US-Arbeitnehmer in dem Landesgebiet, der bereitwillig und qualifiziert war die Stelle anzunehmen.
  2. Wenn der Ausländer die Stelle annimmt, wird das weder das Lohnniveu noch die Arbeitsbedingungen von US-Arbeitnehmern beeinträchtigen.

Theoretisch kann der PERM-Antrag schon 60 Tage nach Beginn der Vermittlungsaktionen gestellt werden. Bis zur Genehmigung können noch 45 bis 180 Tage notwendig sein. Die bloße Genehmigung des PERM-Antrags bedeutet aber nicht, dass der Ausländer sofort die Aufenthaltserlaubnis erhält. Die Zahl der PERM-Genehmigungen in einem Jahr kann durchaus die Zahl der zur Verfügung stehenden Aufenthaltserlaubnisse übersteigen. Das Resultat ist eine zeitliche Verschiebung der Visaerteilungen. Das Datum des PERM-Antragseingangs ist als Antragsstichtag erfasst worden. Man kann anhand des Antragsstichtages feststellen, wie lange diese Verschiebung ist.

Das US-Aussenministerium (State Department) veröffentlicht monatlich online eine Auflistung der Stichtage (Priority Dates) der verschiedenen Visagattungen. Wird der Stichtag einer bestimmten Gattung als „current“ (aktuell) angegeben, bedeutet dies, dass auf heutigen Antrag ein Visum unmittelbar zur Verfügung stünde. Wenn jetzt (März 2007) z.B. der Stichtag 01.03.2003 für PERM-Anträge angegeben wird, dürfte ein Ausländer dessen Antrag am 01.03.2003 gestellt worden ist, erst jetzt (wiederum März 2007) eine Aufenthaltserlaubnis bekommen – eine Verzögerung von vier Jahren. Anhand des letzten Beispiels sieht man, dass, wenn man heute einen PERM-Antrag stellen würde und die Zahl der PERM-Genehmigungen im Jahr konstant bliebe, die Aufenthaltserlaubnis im März 2011 zu erwarten wäre.

Die langen Wartezeiten auf unbefristete Aufenthaltserlaubnisse zur Arbeitsaufnahme scheinen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zumutbar zu sein. Es stellt sich daher die Frage, wieso dieses Verfahren überhaupt eine so starke Nachfrage hat. Die Antwort liegt darin, dass der ausländische Arbeitnehmer (der Begünstigte des Antrags) meistens schon im Land ist und die ausgeschriebene Stelle schon bekleidet. Der Ausländer durfte in den USA schon erwerbstätig sein (und der Arbeitgeber durfte ihn anstellen), weil er im Besitz einer entsprechenden befristeten Aufenthaltserlaubnis war.

Im Laufe eines kurzfristigen Aufenthalts in den USA hat der Ausländer wahrscheinlich eine Stelle gefunden und dieselbe mit befristeter Aufenthaltserlaubnis angetreten. Vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mit dem ausländischen Arbeitnehmer zufrieden war, war die ganze Ausschreibung auf ihn zugeschnitten — die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle waren möglichst den Qualifikationen des Ausländers angepasst. Der ausländische Arbeitnehmer bleibt einfach solange am Arbeitsplatz, bis die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kommt.

Ausländer, die sich rechtmäßig in den USA aufhalten, nachdem der Stichtag eingetreten ist, können von einer befristeten auf eine unbefristete Aufenthalterlaubnis wechseln, ohne das Land verlassen zu müssen.

Es ist leicht verständlich, dass der Weg zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oft ein rechtmäßiger, befristeter Aufenthalt ist.

Man muss vorsichtig sein, auf welcher Basis man in die USA einreist, um sich nach Berufschancen umzusehen. Reist man, zum Beispiel, mit einem Touristenvisum zu einem Zeitpunkt ein, zu dem man schon einen Termin zum Vorstellungsgespräch bei einem Arbeitgeber hatte, hat man nach den Maßstäben der USCIS (Ausländerbehörde) Migrationsbetrug begangen. Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Einreise das Vorhaben (Arbeitsstelle suchen) objektiv nicht im Einklang mit den Angaben im Visumantrag stand (Sehenswürdigkeiten anschauen, Autorennen zuschauen, einkaufen gehen, usw.). Diese Auflage gilt auch für Franzosen, Deutsche, u.a. die kurzfristig ohne Visum einreisen dürfen.

Wenn man jedoch als Tourist einreist und erst nach der Einreise den Wunsch entdeckt, in den USA zu arbeiten, ist dies nicht zu beanstanden. Grund dafür ist, dass zur Zeit der Einreise das Vorhaben im Einklang mit den Angaben im Visumantrag stand. Es ist möglich, sein ursprüngliches Vorhaben zu ändern [iii].

Befristete Aufenthaltserlaubnisse

B-Visum: B-2 für Touristik, und B-1 für Geschäftsreisen. B-2 wird für 6 Monate ausgestellt, und kann verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer des B-1 hängt vom geschäftlichen Vorhaben ab. Weder B-2 noch B-1 erlauben eine Erwerbstätigkeit.

Wenn man schon Begüngstigter eines Antrags auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist, gleich auf welcher Basis, wird einem möglicherweise zunächst die Ausstellung eines B- oder Studiumvisums verweigert. Grund dafür ist die Unterstellung der Ausländerbehörde, dass man sich gerne in den USA niederlassen möchte und nach der Einreise nicht wieder ausreisen wird. Dieses Verdachtsmoment nennt sich „Migrationstendenzen.“

Andere befristete Visen gelten generell als „Mehrzweck-Visen.“ Das bedeutet, solange man den ausdrücklich angegebenen Zweck zur Einreise einhält, wird nicht hinterfragt, ob man nebenbei auch Migrationswege verfolgt. Ein Antrag auf  ein H-1B-Visum wird z.B. nicht deswegen abgelehnt, weil schon ein Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt.

F-Visum: Das sog. „Studiumvisum.“ Dieses erlaubt es dem Ausländer, an einem vorgegebenen Studiengang an einer US-Amerikanischen Schule teilzunehmen. „Schule“ kann (private) Grundschulen und Gymnasien bedeuten, sowie Hochschulen jeder Art. Um das Visum zu erlangen, muss man Formular I-20, das von der zu besuchenden Schule ausgestellt wird, vorlegen. Wenn der Studierende nach dem Abschluß eine Arbeitsstelle findet, kann er das F-Visum umändern lassen.

H-1B Visum: Befristete Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer, die Hochschulabsolventen sind. Nur der US-Arbeitgeber kann Antrag auf H-1B-Visen stellen. Ausserordentliche Gebühren von US$1.000 sind für den ersten H-1B-Antrag, und US$1.000 bei der ersten Verlängerung zu entrichten. Diese Gebühren finanzieren Umschulungsprogramme für US-Arbeitnehmer.

  • Das Visum wird zunächst für drei Jahre ausgestellt. Es kann für weitere zwei Jahre bzw. ein Jahr in zwei Etappen verlängert werden, bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren. Das H-1B-Visum kann auch über sechs Jahre hinaus verlängert werden, falls der ausländische Arbeitnehmer auch Begünstiger eines PERM-Antrags ist und dieser Antrag spätestens 365 Tage vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeit des H-1B-Visum gestellt wurde.
  • Die H-1B-Visen werden ab Anfang eines jeden Geschäftsjahres der US-Regierung (01. Oktober) ausgestellt. Anträge des Geschäftsjahres 2007 dürfen erst am 01.04.2007 eingereicht werden. Wenn die Jahresgrenze von Visen erreicht ist, werden keine neuen Anträge mehr angenommen. Im Jahr 2006 wurde diese Jahresgrenze am 26.05.2006 erreicht. Für das Jahr 2007 erwartet man, dass die Jahresgrenze bereits am ersten Tag (01.04.2007) erreicht sein wird.
  • Die Jahresgrenze gilt nicht bei Stellen in Hochschulen, einschliesslich deren gemeinnütziger Institute wie Uni-Krankenhäuser, und auch nicht bei Forschungsinstituten der amerikanischen Regierung.
  • Gesetzesänderungen sind im Gang (von Bill Gates mit Nachdruck vorangetrieben), wonach die Jahresquoten erheblich erhöht werden sollen. Egal ob dies geschieht, man ist gut beraten, jetzt Vorbereitungen für den 01.04.2008 zu treffen.

J-Visum: Das „Austauschbesucher-Visum.“ Mit einem J-Visum können Studenten, Wissenschaftler usw, in den USA Erfahrung sammeln bzw. Forschung betreiben. Die Dauer des Aufenthalts ist von der Art der Tätigkeit abhängig. Inhaber von J-Visen können nicht auf andere Visen wechseln. Zudem sind solche Besucher aus manchen Ländern verpflichtet, nach Ende des Aufenthalts in ihre Heimatländer zurückzukehren und dort mindestens zwei Jahre zu bleiben, ehe sie wieder einreisen dürfen. Obwohl J-Visen sich nicht zum weiteren Aufenthalt in den USA eignen, wird normalerweise auch nicht überlegt, ob man zum Zeitpunkt der Einreise doch „Migrationstendenzen“ hatte.

L-Visum: „Visum zur Betriebsinternen Umbesetzung.“ Es dient internationalen Unternehmen zur Stationierung von Managern und Fachkräften bei Filialen in den USA. International heisst nicht unbedingt „Multinational“ oder an der Frankfurter-Börse gelistet. Kleinere Betriebe sind auch qualifiziert, solange die Niederlassung in den USA sich finanziell rechtfertigen lässt. Die Niederlassung kann auch eigens für diesen Zweck gegründet sein.

  • Dieses Visum wird von der US-Niederlassung beantragt. Der Antrag muss nachweisen, dass Eigentümer der Niederlassung und der Muttergesellschaft identisch sind. Dazu müßen die Mitarbeiter, die in der US-Niederlassung arbeiten sollen, innerhalb der letzten drei Jahre wenigstens 12 Monate kontinuierlich für die Muttergesellschaft gearbeitet haben.
  • Wenn die US-Niederlassung neu gegründet ist, werden die Visen anfangs für ein Jahr ausgestellt, und danach verlängert. Bei bereits bestehenden Filialen wird das Visum zunächst für drei Jahre ausgestellt. Für Manager beträgt die Maximaldauer sieben Jahre, für Fachkräfte 5 Jahre.

E-1 Handelsabkommen-Visum, E-2 Investitionsabkommen-Visum: Diese Visen werden an Personen in Ländern ausgestellt, die bilaterale Handels- bzw. Investionsabkommen mit den USA abgeschlossen haben, mitunter Frankreich, Deutschland und die Türkei. Mit dem E-1 oder E-2 kann eine ausländische Firma ihr eigenes Personal in die USA entsenden, um eine Handelsfiliale bzw. Betriebsstätte aufzubauen und zu beaufsichtigen.

  • Die ausländische Firma beantragt das E-Visum bei einer diplomatischen Vertretung der USA im Ausland. Unter anderem wird ein Betriebsplan gefordert, der das Investitionsobjekt ausführlich beschreibt. Die Investition muß „aktiv“ sein, nicht nur Geld auf einem Bankkonto. Es bestehen keine Vorschriften für die Höhe der Investition bzw. des Handelsvolumens, nur das sie von „erheblichem Wert“ sein sollen. [iv]
  • Die ausländische Firma muß mehrheitlicher Anteilsinhaber an der Niederlassung in den USA sein. Die Staatsangehörigkeit der E-Visen-Mitarbeiter muß der Nationalität des Standortes der ausländischen Firma entsprechen. D.h. eine deutsche Firma dürfte nur deutsche Mitarbeiter zu ihrer Filiale in den USA als E-Visum Inhaber abordnen.
  • E-Visen werden mit zweijähriger Gültigkeit ausgestellt. Die Zahl der Verlängerungen ist nicht begrenzt.

[i]  Berufliche Präferenzen:

1. Präferenz: Menschen von ausragender Fähigkeit in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder Sport.

2. Präferenz: Berufstätige, die hohe akademische Qualifikationen besitzen (Magister- od. Doktorgrad), und Menschen mit aussergewöhnlichen Fähigkeiten in der Kunst, Wissenschaft oder Wirtschaft.

3.  Präferenz: Hochqualifizierte Facharbeiter und Berufstätige, die zumindest ein abgeschlossenes Studium besitzen, dazu auch andere Berufstätige.

4. Präferenz: Geistliche, Mitarbeiter der US-Regierung im Ausland und Zivilmitarbeiter der NATO im Ruhestand.

5. Präferenz: Arbeitsplatz-fördernde Investoren. Solche ausländische Investoren, die mit Kapitalsummen von US$500.000 bis 1.000.000, je nach Arbeitslosenzahl im Investionsgebiet, mindestens 10 neue Arbeitsplätze für USA-Staatsbürger und rechtmäßige Migranten schaffen (ausser dem Investor selbst und seinen Familienangehörigen).

[ii] Als erste Vermittlungsaktion wird der Arbeitsplatz in einer Tageszeitung an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen annonciert. Der Arbeitgeber hängt dazu eine Bekanntmachung des Arbeitsplaztes 10 Tage im Betrieb aus. Das Arbeitsamt  („SWA“) des jeweiligen Bundesstaates stellt den Arbeitsplatz in der Stellendatenbank 30 Tage aus, damit Arbeitssuchende davon Kenntnis nehmen können. Für Berufe, die einen Hochschulabschluss erfordern, muss der Arbeitgeber beliebig drei zusätzliche Vermittlungsaktionen aus einer Liste von zehn Aktionen durchführen. Die zusätzlichen Aktionen lauten z.B. Teilnahme an einer  Jobbörse, Vermittlung durch Personalberater, Rundfunk- bzw. Fernsehanzeigen, usw.

[iii] Wir hatten in unserer Praxis vor einigen Jahren einen Klienten aus Kanada, der um 9.00 Uhr vormittags mit seinem Auto legal ohne Visum in New York eingereist war. Um 16.00 Uhr am gleichen Tag schickte ein Arbeitgeber in Virginia einen Arbeitsvisumantrag (unter den alten Verfahrenvorschriften) zu seinen Gunsten per Post ab. Die Ausländerbehörde wollte den Antrag nicht genehmigen, bis nachgewiesen wurde, dass der Kanadier tatsächlich zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr auf die Idee gekommen war, in den USA zu bleiben und zu arbeiten.

[iv] In der Praxis hat „Erheblicher Wert“ verschiedene Bedeutung, je nach Art der Investition bzw. Handelsaktivität. Eine Dienstleistungsfirma käme unter Umständen  mit US$50.000 zurecht, wogegen US$1.000.000 für eine Produktionsstätte noch zu klein wäre.  Was das Handelsvolumen angeht, wenn im Laufe eines Jahres viele kleine Transaktionen zustande kommen, die eine Kontinuierlichkeit darstellen, wäre US$1.000.000 Umsatz im Jahr ausreichend. Wenn aber z.B. nur drei Transaktionen im Jahr stattfinden, die als vereinzelt anzusehen sind, könnte US$1,000.000 zu wenig sein.

Hat man Fragen zu Einzelheiten bzw. dem letztem Stand des amerikanischen Migrationsrechts, so darf man sich gerne an Rechtsanwälte Dr. Hök und Kollegen, Berlin, ed.ke1711713905oh-rd1711713905@ielz1711713905nak1711713905, wenden

Edmund Rowan, Attorney at Law, Virginia u. Berlin, März 2007.