Aus den Gründen:

Der Antragsteller begehrt die Bestimmung eines Notars gemäß § 88 Abs. 2 SachenRBerG zur Vermittlung eines zwischen den Parteien abzuschließenden Grundstückskaufvertrages für das Grundstück Petersdorfer Siedlung, verzeichnet im Grundbuch von P. Blatt 463, Flur 2, Flurstück 79/123. Das 2,52 m breite Grundstück liegt zwischen den Flurstücken 28 und 30 der Flur 2. Das Ministerium für Staatssicherheit hatte auf den seinerzeit in Volkseigentum stehenden Nachbarflurstücken 28 und 30, die der Antragsteller von der Treuhandliegenschaftsgesellschaft gekauft hat, ein Gebäude errichtet, das sich über die Flurstücke 28, 29 und 30 erstreckt.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2000 hat das Landgericht Neuruppin den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dem Vorbringen des Antragstellers lasse sich nicht die Möglichkeit entnehmen, dass ihm ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen könne. Eine Antragsberechtigung nach § 7 Abs. 2 SachenRBerG sei nicht gegeben. Auf dem streitigen Flurstück stehe ein Überbau wie er auch im Geltungsbereich des BGB jederzeit vorkommen könne. Ein Recht zum Ankauf des überbauten Grundstücks bestehe grundsätzlich nicht. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch auch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG ausgeschlossen.

Gegen den Beschluss legt der Antragsteller Beschwerde ein. Er führt zur Begründung aus, der Ankaufsanspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 7 SachenRBerG. Das Gebäude sei seinerzeit als Ferienheim durch die Versorgungseinrichtung des Ministerrats zu Erholungszwecken zugunsten von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes genutzt worden.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 89 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SachenRBerG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig (Senat, Beschluss vom 2. April 1998, 5 W 3/98). In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bestimmung eines Notars zur Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat eine Anspruchsberechtigung nach §§ 14 ff, 7 Abs.2 Nr. 7 lit. a, aa SachenRBerG, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend dargelegt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass ihm ein Anspruch auf Ankauf des Grund und Bodens oder ein Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen könnte. Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befindet sich kein Gebäude, sondern ein Überbau.

Ein Überbau fällt nicht unter die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr.7 lit a, aa SachenRBerG. Diese Vorschrift regelt die Bebauung privater Grundstücke durch staatliche Stellen, die Grundstücke vor Klärung der Eigentumslage und ohne vertragliche Berechtigung in Anspruch genommen haben. Da die Klärung der Rechtsverhältnisse an Grundstücken bei der Ausführung im Plan vorgesehener Investitionsverfahren in der Verwaltungspraxis der DDR regelmäßig als nachrangig angesehen wurde, blieb die grundsätzlich mögliche rechtliche Absicherung solcher Bebauungen häufig aus (Vossius, SachenRBerG, 2.Aufl., § 7 Rn. 15). Wegen des in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG zum Ausdruck gekommenen Nachzeichnungsprinzip wäre der Überbau deswegen nur dann in die Sachenrechtsbereinigung einzubeziehen, wenn hierfür eine rechtliche Absicherung nach den Rechtsvorschriften der DDR vorgesehen wäre. Bei einem Überbau fehlt es an einer derartigen Regelung. Vielmehr war in diesen Fällen nach dem maßgeblichen Recht der DDR nur eine Nutzungsentscheidung gemäß § 320 ZGB/DDR vorgesehen.

Anmerkung:

In den Tagen der DDR konnte das Eigentum an Grund und Boden und Gebäuden auseinanderfallen. Volkseigentum sollte möglichst volkseigen bleiben und nur das Gebäude in Privateigentum überführt werden. Zur Sicherung des Volkseigentums wurde darüberhinaus vorgesehen, dass volkseigene Betriebe an Gebäuden Eigentum erwarben, die sie auf fremden Grundstücken errichteten, die sie vertraglich nutzten, § 459 ZGB-DDR. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat die Aufgabe, das Eigentum an Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits zusammenzuführen, das aufgrund rechtlicher Bestimmungen in der DDR auseinandergefallen war. Gebäudeeigentümer und Grundstückseigentümer haben Anspruch auf die Sachenrechtsbereinigung, vgl. 61 SachenRBerG, und können sie erzwingen.

Zur Entlastung der ordentlichen Gerichte hat der Gesetzgeber die Notare beauftragt, das sachenrechtliche Vermittlungsverfahren durchzuführen. Sie sind nach § 88 I SachenRBerG ausschließlich zuständig. Können sich die Parteien eines Sachenrechtsbereinigungsverfahrens nicht auf einen bestimmten Notar einigen, muss der zuständige Notar gerichtlich bestimmt werden, § 88 II 1 SachenRBerG. Zuständig ist insoweit das Landgericht, in dessen Gerichtsbezirk das fragliche Grundstück liegt.

Unzulässige Verfahren sind nach § 90 V SachenRBerG als unzulässig abzuweisen. Unzulässig ist es auch, den unzuständigen Notar anzurufen. Willigt mithin der Antragsgegner nicht ein, das der von dem Antragsteller einseitig angerufene Notar zuständig sein solle, muss der Notar auf seine Unzuständigkeit verweisen und Gelegenheit geben, dass der Antragsteller den zuständigen Notar gerichtlich bestimmen lässt. Stellt der Antragsteller den Antrag nach § 88 II 1 SachenRBerG nicht, muss der angerufene Notar das Verfahren als unzulässig abweisen. Dies gebietet das Prinzip des gesetzlichen Richters und der Unbefangenheit des Notars.

Für völlig aussichtslose Anträge auf Durchführung des Sachenrechtsbereinigungsverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das zuständige Landgericht kann mithin einen Antrag auf Notarbestellung auch abweisen. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner vorstehenden Entscheidung getan.

Massgeblich war hier, dass der Überbau nicht unter den Anwendungsbereich des SachenRBerG fiel. Auch in der DDR galt grundsätzlich, dass Eigentum an Gebäuden zum Grund und Boden gehörte, § 295 ZGB/DDR. Mithin sah § 320 ZGB/DDR auch Regelungen zum Überbau vor. Soweit die Beseitigung des Überbaues nicht verlangt werden konnte, hatte der Eigentümer des überbauten Grundstücks einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, § 320 II ZGB/DDR. Gebäudeeigentum war folglich im vorliegenden Fall nicht entstanden, so dass auch kein Handlungsbedarf für eine Sachenrechtsbereinigung zu erkennen war. Dem trägt die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Rechnung.