Prozeßführung gegen Vorstände einer Genossenschaft

1. Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht für Auseinandersetzungen zwischen der Genossenschaft und dem Vorstand liegt ausschließlich bei dem Aufsichtsrat, § 39 GenG.

2. Beschluß der Generalversammlung

Ersatzansprüche der Genossenschaft gegen den Vorstand können aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG sowie aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 und 826 BGB erwachsen.

Ersatzansprüche der Genossenschaft gegen Vorstandsmitglieder können allerdings erst geltend gemacht werden, wenn die Generalversammlung hierüber einen Beschluss gefasst hat (§ 39 Abs. 1 GenG). Der Beschluss ist Klagevoraussetzung. Fehlt der Beschluss, muss das angerufene Gericht die Klage abweisen.

3. Beweislast

In Auseinandersetzungen über Schadensersatzansprüche der Genossenschaft gegen den Vorstand herrscht naturgemäß ein erhebliches Informationsgefälle. Der Aufsichtsrat ist die tägliche Arbeit nicht einbezogen und ohnehin auf die Berichte des Vorstandes angewiesen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 GenG). Insbesondere über die Zusammenhänge und Sachverhalte, die für die Beachtung der dem Vorstand obliegenden Sorgfalt maßgeblich sind, kann im Grunde genommen nur der Vorstand selbst berichten. Diese Erkenntnis hat sich schon früh in der Rechtsprechung durchgesetzt und wirkt sich auf die Beweislast aus (vgl. RGZ 159, 232; RGZ 91, 72; BGH NJW 1963, 46).

Weist die Genossenschaft nach, dass das Verhalten eines ihrer Vorstandsmitglieder für einen Schaden ursächlich war, so wird vermutet, dass dieses Vorstandsmitglied seine Sorgfaltspflichten missachtet hat. Ist in einem Prozess streitig, ob ein Vorstandsmitglied seine Sorgfaltspflichten beachtet hat, ist es hierfür beweispflichtig (§ 34 II 2 GenG). Dem Vorstand obliegt es darzulegen, dass er die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer eG beachtet hat.

Bsp:
Der Vorstand einer Kreditgenossenschaft hat im Falle des Kreditausfalls darzulegen und zu beweisen, ob und wie im Einzelfall die Kreditwürdigkeit und Absicherung des Kredits geprüft, festgestellt und dokumentiert wurde (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG, § 34 Rn. 151).
Der Vorstand hat Geschäftsguthaben (Auseinandersetzungsguthaben) vor Fälligkeit ausbezahlt (Hettrich/Pöhlmann, genG, § 34 Rn. 15).
Der Vorstand hat Kredite entgegen den §§ 22 Abs. 4 S. 2, 39 Abs. 2, 49 GenG ausgereicht (Hettrich/Pöhlmann, genG, § 34 Rn. 15)
Der Vorstand hat Zahlungen entgegen § 99 Abs. 2 GenG geleistet (Hettrich/Pöhlmann, genG, § 34 Rn. 15)
Der Vorstand hat Zinsen oder Gewinnanteile entgegen den Vorschriften der §§ 19, 20, 21, 21a GenG gewährt (Hettrich/Pöhlmann, genG, § 34 Rn. 15)

Soweit ein Vorstandsmitglied Tatsachen vorträgt, die sich z.B. gegen die Ursächlichkeit des Verhaltens für den Schaden richten, obliegt ihm nach allgemeiner Beweislastregel auch für diese Tatsachen die Beweislast. Das Organmitglied muss folglich Tatsachen vortragen und beweisen, die den Richter zu der Überzeugung bringen, es habe alles ihm objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare getan, um den Schaden zu verhindern.

Bei der Genossenschaft verbleibt die Beweislast für alle Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit, die Ursächlichkeit des Verhaltens des Vorstandes und den Schaden begründen (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG, § 34 Rn. 151).

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