Weiterführendes Schrifttum: Huet, Droit et l´architecture, 3. Auflage, Paris 2001

 

  1. Zulassung zum Beruf

 

Bis heute ist die Berufsgruppe der Architekten und Geometer die einzige auf dem Bausektor, die eingehend gesetzlich geregelt ist. Grundlage ist das Gesetz Nr. 77-2 vom 3. Januar 1977 über die Architektur, geändert durch das Gesetz Nr. 79-16 vom 3. Januar 1979, zuletzt geändert durch Ordonnance Nr. 2004-1147 vom 4. November 2004[1]. Bereits im Jahr 1902 wurde die Arbeit des Architekten in den Anwendungsbereich des Urheberrechts einbezogen. Das Gesetz vom 11. März 1957 bestätigte, dass die Architektur urheberrechtlich geschützt ist. Heute ist dies im Gesetz Nr. 95-957 über das Geistige Eigentum vom 1. Juli 1992 geregelt[2]. Überblick über die rechtlichen Grundlagen:

 

  • Loi n° 77-2 du 3 janvier 1977 (loi sur l’architecture), modifiée par le décret n° 86-984 du 19 août 1986.
  • Décret n° 77-190 du 3 mars 1977, modifié par le décret n° 92-1009 du 17 septembre 1992 (organisation de la profession d’architecte)
  • Décret n° 77-1480 du 28 décembre 1977, modifié par le décret n° 77-739 du 7 juillet 1977 et par le décret 79-898 du 15 octobre 1979 (application de la loi relative aux SCP).
  • Décret n° 77-1481 du 28 décembre 1977, modifié par le décret n° 92-1009 du 17 septembre 1992 (organisation de la profession d’architecte).
  • Décret n° 78-67 du 16 janvier 1978, modifié par les décrets n° 87-640 du 4 août 1987 et n° 91-1218 du 29 novembre 1991 (conditions requises pour l’inscription au tableau régional d’architecte)
  • Décret n° 80-217 du 20 mars 1980 (code des devoirs professionnels des architectes)
  • Décret n° 80-218 du 20 mars 1980 (port du titre de titulaire du diplôme d’architecte et honorariat)
  • Décret n° 81-420 du 27 avril 1981 (cumul de missions de conception et de maîtrise d’oeuvre par certaines catégories d’architectes fonctionnaires ou salariés de l’État ou des collectivités publiques)
  • Décret n° 92-619 du 6 juillet 1992 (exercice en commun de la profession d’architecte sous forme de société d’exercice libéral).

 

Das Gesetz Nr. 77-2 regelt insbesondere, wer Architekt ist bzw. diese Berufsbezeichnung führen darf und in welchen Fällen die Hilfe und Unterstützung eines Architekten in Anspruch zu nehmen ist. Architekt ist, wer gemäß Art. 9 des Gesetzes Nr. 77-2 im Architektenregister eingetragen ist. Eingetragen werden kann jede natürliche Person, die die französische Staatsangehörige besitzt oder Angehöriger eines Mitliedsstaaten der Europäischen Union ist, soweit sie ihre zivilen Rechte ausüben kann, über die erforderlichen moralischen Garantien verfügt, wenn (vgl. Art. 10 Gesetz Nr. 77-2)

 

  • sie Inhaber eines französischen oder eines anerkannten ausländischen Diploms oder Zertifikates oder anderen Berechtigung den Architektentitel zu führen ist, den sie im Verlaufe ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung erworben hat

 

  • sie Inhaber eines Diploms oder Zertifikates oder anderen Berechtigung den Architektentitel zu führen ist, das von einem dritten Staat erteilt wurde, das in einem anderen Mitgliedsstaat als Frankreich anerkannt wurde und es erlaubt, dort legal den Beruf auszuüben und von den Behörden aufgrund ihrer mit dem Diplom bescheinigten Kenntnisse und Qualifikationen und durch die Gesamtheit ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung, die sie in dem Mitgliedsstaat erworben hat, als qualifiziert anerkannt wurde

 

  • sie von dem Kulturministerium auf Vorlage beruflicher Referenzen nach Konsultation der Nationalen Kommission als qualifiziert anerkannt wurde.

 

Hinweis für deutsche Architekten: Für die Zulassung in Frankreich sind Unterlagen in Form von beglaubigten Übersetzungen bei der jeweiligen regionalen Kammer einzureichen. Folgende Dokumente müssen präsentiert werden: Ausweis/Pass, Diplom, Adressnachweis in Frankreich (Anmeldebestätigung), polizeiliches Führungszeugnis, 3 Passfotos.

Architekten können sich zum Zwecke der Berufsausübung auch in der Rechtsform einer juristischen Person zusammenschließen. Die Einzelheiten regeln Art. 12 und 13 des Gesetzes Nr. 77-2.

Neben dem Berufsrecht existiert das Standesrecht (Code de Déontologie)[3]. Das Standsrecht wurde per Décret portant code des devoirs professionnels des architectes erlassen[4]. Die Verletzung der darin zusammengefassten Regeln zieht disziplinarische Maßnahmen der Architektenkammern nach sich. Der Berufsstand muss sich ferner an den existierenden Sitten und Gebräuchen (usages et coutumes)[5] und den Regeln der Kunst und der Technik (Règles de l´art et de la technique)[6] orientieren. Das Konzept der Regeln der Kunst ist gleichsam unklar und präzise. Unklar ist das Konzept, weil es nicht Gegenstand einer juristischen Definition ist, die seine Grenzen beschreibt. Präzise ist es, weil es dem Berufsstand die normalen Bedingungen überstülpt, unter denen der Beruf auszuüben ist[7]. Rechtsprechung und Literatur erläutern und präzisieren den anwendbaren Rechtskanon[8].

  1. Architektenkammer

Es sind regionale Architektenkammern und eine nationale Kammer eingerichtet worden. Neben der nationalen Architektenkammer existieren 26 regionale Kammern:

 

Region: Regionale Kammer in:
Alsace Strasbourg
Aquitaine Bordeaux
Auvergne Clermont-Ferrand
Bourgogne Dijon
Bretagne Rennes
Centre Blois
Champagne-Ardenne Chalons-sur-Marne
Corse Ajaccio
Franche-Comte Besancon
Ile-de-France Paris
Languedoc-Roussillon Montpellier
Limousin Limoges
Lorraine Nancy
Midi-Pyrenees Toulouse
Nord-Pas-de-Calais Marcq en Baroeul
Basse-Normandie Caen
Haut-Normandie Rouen
Pays de Loire Angers
Picardie Amiens
Poitou-Charentes Poitiers
Provence Alpes-Cote d’Azur Marseille
Rhone-Alpes Lyon
Guadeloupe Pointe á Pitre
Guyane Cayenne
Martinique Fort de France
La Réunion Saint Denis

 

  1. Architektenmonopol

Wer auch immer in Frankreich eine Baumaßnahme durchführen will, die eine Baugenehmigung erfordert, muss einen Architekten beauftragen, um die Genehmigungsplanung zu erarbeiten (Art. 3 Gesetz Nr. 77-2). Ausgenommen sind nur Vorhaben untergeordneter Bedeutung im Sinne von Art. 4 Gesetz Nr. 77-2). Jede Planung muss die Unterschrift des oder der Architekten tragen, die daran mitgewirkt haben (Art. 15 Gesetz Nr. 77-2). Wie in Deutschland liegt damit die Bauvorlageberechtigung mehr oder weniger ausschließlich in den Händen der Architekten. Benötigt wird ein Architekt jedenfalls dann, wenn ein Haus mit mehr als 170 qm Fläche errichtet werden soll.

  1. Vergütung

Gesetzliche Regelungen zur Vergütung des Architekten existieren nicht. In Anwendung des Art. 19 Gesetz Nr. 77-2 enthält der Code de Déontologie Regeln zur Vergütung. Hiernach hat der Bauherr den Architekten für die in seinem Auftrag ausgeführte Mission zu bezahlen. Die Vergütung wird in Abhängigkeit des Inhalts und des Ausmaßes der Mission, ihrer Komplexität und ihrer Bedeutung festgelegt (Art. 46 Code de Déontologie). Die Vergütung erfolgt mangels gegenteiliger Vereinbarung einmalig und soll klar durch den Vertrag bestimmt sein. Die Vergütung kann auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, aber auch als Pauschalpreis vereinbart werden. Im letzteren Fall ist sie vor dem Beginn der Arbeiten in Form eines abschließenden Betrages zu vereinbaren. Sie kann nur durch zweiseitige Vereinbarung verändert werden, wenn sich der Auftragsumfang oder seine Bedeutung ändern. Preisanpassungsklauseln in Bezug auf Kostensteigerungen unter Bezugnahme auf offizielle Indices sind zulässig. Der Architekt soll dem Kunden die vorstehenden Standesregeln vor Vertragsabschluß bekannt machen.

Jede berufliche Leistung muss Gegenstand einer Rechnung sein. Die Rechnung ist bei Fertigstellung der Leistungen zu legen. Die Rechnung ist zweifach auszufertigen. Architekt und Kunde müssen jeweils eine Rechnung archivieren. Jede Rechnung muss enthalten:

1- La date et le numéro de la note d’honoraires (Datum und Nummer der Rechnung)

2- Le nom des parties ainsi que leur adresse (Namen der Vertragsparteien und ihre Adressen)

Pour les architectes, cela signifie  (für Architekten bedeutet das):

– nom, prénom, dénomination sociale (Name, Vorname, …)

– titre (Titel)

– profession exercée (ausgeübter Beruf)

– n° Insee ou n° RCS et n° d’inscription à l’Ordre

– adresse, téléphone, fax

– membre d’une association agréée, si c’est le cas

3- La date et lieu de la prestation de services (Datum und Ort der Leistung)

4- La quantité et la dénomination précise du service rendu (Die Anzahl und die Bezeichnung der geleisteten Leistung)

5- Le prix unitaire hors TVA du service rendu ainsi que toute réduction de prix acquise à la date de la prestation de services et directement liée à cette dernière, à l’exclusion des escomptes non prévus sur la facture (den Preis netto der Dienstleistung sowie jeglichen Preisnachlaß)

Pour les architectes, le montant des honoraires doit figurer de la manière suivante (Bei Architekten muss der Honorarbetrag in der folgenden Form erscheinen):

– Montant des honoraires hors taxe (Betrag der Honorare netto)

– TVA (19,6% ou 5,5 %) (Mehrwertsteuer)

– Montant des honoraires TTC (Honorarbetrag brutto)

6- La date à laquelle le règlement doit intervenir (Zahlungsdatum)

7- Les conditions d’escompte applicables en cas de paiement à une date antérieure à celle résultant de l’application des conditions générales de vente (Skontobedingungen)

  1. Versicherung

Jeder Architekt, ob natürliche Person oder juristische Person, dessen Haftung aufgrund von Handlungen geltend gemacht werden kann, die dieser in seiner beruflichen Eigenschaft begeht, muss durch eine Versicherung gedeckt sein. Wird der Architekt als Beamter oder als Angestellter einer natürlichen oder juristischen Person in den in Art. 14 Gesetz Nr. 77-2 vorgesehenen Fällen oder als Gesellschafter einer Architektengesellschaft, die als S.A.R.L: oder S.A. ausgestaltet ist, ist die Person, die diese anstellt oder die Gesellschaft, deren Gesellschafter die Person ist, allein zivilrechtlich für alle beruflichen Handlungen, die für seine Rechnung ausgeführt werden und schließt die Versicherung ab, die für diese Folgen einsteht. Eine Bestätigung der Versicherungsdeckung ist jedem Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten oder ggf. seines Arbeitgebers beizufügen. Jeder Architekt muss jährlich bei seiner Kammer einen Nachweis über die Versicherung für das laufende Jahr einreichen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann disziplinarisch und strafrechtlich verfolgt werden. Eine Mindestversicherungssumme ist nicht vorgeschrieben.